Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 7] 
I 595/99 Ge 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Urteil vom 2. März 2001 
 
in Sachen 
 
G.________, 1949, vertreten durch M.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1949 geborene G.________ arbeitete seit 1991 bei der T.________ AG als Raumpflegerin. Nachdem ihr aus wirtschaftlichen Gründen die Stelle auf den 30. Juni 1994 gekündigt wurde, meldete sie sich am 30. Januar 1995 wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte u.a. einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. A.________ und einen kardiologischen Bericht des Spitals X.________, sowie einen Bericht der Rheumapoliklinik des Spitals Y.________ ein. Zudem wurden von der IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.________ angefordert und die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten abgeklärt (Schlussbericht der Berufsberaterin vom 3. April 1996). Nach dem Vorbescheid vom 23. Mai 1996 liess die Versicherte einen Arztbericht von Dr. med. C.________, Spezialarzt für 
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. September 1996 einreichen. 
Mit Verfügung vom 22. April 1997 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich G.________ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 63 % eine halbe Invalidenrente ab 1. Oktober 1995 zu. 
 
B.- Eine von der Versicherten, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis, gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. August 1999 ab, wobei es anhand des Einkommensvergleichs den Invaliditätsgrad auf 64,3 % festsetzte. 
 
C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei der Fehler zu korrigieren, dass die ärztlichen Begutachtungen, die ihre Arbeitsunfähigkeit auf 70 % und 100 % festgesetzt hatten, unberücksichtigt geblieben waren. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Vorschriften über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und zu den invaliditätsfremden Gründen (BGE 107 V 21 Erw. 2c; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 315 f.) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad. Dabei kritisiert die Beschwerdeführerin einzig die Würdigung der ärztlichen Unterlagen durch die Vorinstanz. 
 
a) Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben auf Grund sämtlicher im Sachverhalt erwähnter Berichte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bei einer angepassten Beschäftigung, insbesondere ohne schweres Tragen und Heben und bei entsprechender Motivation sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Die Vorinstanz hat sodann gestützt auf die genannten Abklärungen zutreffenderweise einen Invaliditätsgrad von 64,3 % errechnet, wie sich in Anwendung des im Übrigen unbestritten gebliebenen Einkommensvergleichs ergibt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht pflichtet diesen Darlegungen vollumfänglich bei. 
 
b) Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, Dr. med. C.________ habe sich mit dem Fall jahrelang befasst und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, ist dieser Einwand nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat nämlich mit Recht festgestellt, dass die Entstehungsgeschichte dieses Berichts gewisse Zweifel hervorruft, insbesondere die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin erst nach dem Vorbescheid in die Behandlung des von ihrem Vertreter als Vertrauensarzt bezeichneten Fachmanns begab und dieser, im Gegensatz zu Dr. B.________, ohne Kenntnis der Vorakten und ohne Auseinandersetzung mit den anders lautenden bisherigen ärztlichen Einschätzungen ohne weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit annimmt. Damit muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Oktober 1995 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von weniger als zwei Dritteln zu Recht erfolgt ist. Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen werden kann, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 2. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: