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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_26/2009 /len 
 
Urteil vom 2. März 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Luzern, Präsident der 
I. Kammer. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 23. Januar 2009. 
 
In Erwägung, 
dass die X.________ AG das Friedensrichteramt Littau um Vorladung des Beschwerdeführers zu einem Aussöhnungsversuch ersuchte mit dem Begehren, der Beschwerdeführer habe ihr Fr. 205.-- nebst 5 % Zins seit 5. Januar 2008 für die Zustellung von Wertgutscheinen und Fr. 39.-- für die Kosten des Zahlungsbefehls zu bezahlen; 
dass die Friedensrichterin den Beschwerdeführer am 17. Dezember 2008 wegen unentschuldigten Fernbleibens in die Tageskosten von Fr. 466.-- verfällte; 
dass das Obergericht des Kantons Luzern eine vom Beschwerdeführer am 20. Dezember 2008 beim Friedensrichteramt eingereichte Eingabe als Nichtigkeitsbeschwerde entgegen nahm und diesen zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 600.-- aufforderte, worauf der Beschwerdeführer am 16. Januar 2009 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichte; 
dass das Obergericht das Gesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 23. Januar 2009 wegen Aussichtslosigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses ansetzte mit der Androhung, dass auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werde, falls die Zahlung ausbleibe; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 12. Februar 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 23. Januar 2009 mit Beschwerde anzufechten; 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2009 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. März 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin