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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_677/2009 
 
Urteil vom 2. März 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Bundesrichter Karlen, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Willi Egloff, 
 
gegen 
 
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Beschwerdedienst. 
 
Gegenstand 
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung; 
Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. September 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfügung des Amtes für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP) vom 4. Mai 2009, mit welcher dieses das Gesuch von X.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt hat; 
 
in die vom Betroffenen hiergegen am 11. Mai 2009 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) eingereichte Beschwerde, mit der gleichzeitig die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwalts verlangt wurde; 
 
in den Zwischenentscheid der POM vom 20. Mai 2009, mit dem diese das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen hat; 
 
in die von X.________ gegen diese Zwischenverfügung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhobene Beschwerde vom 15. Juni 2009; 
 
in das Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 11. September 2009, welcher die Beschwerde abgewiesen hat; 
 
in die von X.________ hiergegen am 14. Oktober 2009 beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; 
 
in die beigezogenen Akten und in die eingeholten Vernehmlassungen, 
 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer einen in der Hauptsache ergehenden Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weiterziehen könnte, zumal ihm gestützt auf Art. 8 EMRK ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit bei seinem in der Schweiz lebenden, hier fest anwesenheitsberechtigten minderjährigen Kind, zu dem er eine intakte Beziehung pflegt, zukommt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; Urteil 2C_353/2008 vom 27. März 2009 E. 1.1.3, nicht publ. in: BGE 135 I 153); 
 
dass der Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ein Zwischenentscheid betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist und solche Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, weshalb sie gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gesondert anfechtbar sind (Urteil 2C_143/2008 vom 10. März 2008 E. 2, mit Hinweisen); 
 
dass auf die vorliegende Beschwerde somit einzutreten ist; 
 
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als bedürftig erscheint und mithin dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sein Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 129 I 129 E. 2.5.3); 
 
dass das Besuchsrecht des nicht sorgeberechtigten Ausländers gegenüber seinem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind im Allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit verschafft, sondern ein solcher Anspruch nur dann bestehen kann, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten", BGE 120 lb 1 E. 3c S. 5); 
 
dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 5. September 2006 und mit Urteil der Gerichtspräsidentin 14 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 14. Februar 2007 u.a. wegen Fälschung von Ausweisen und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wurde und sein Verhalten in der Schweiz mithin zu Klagen Anlass gegeben hat; 
 
dass der Beschwerdeführer weder Einkommen noch Vermögen hat und keine Unterhaltszahlungen leistet, weswegen zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nicht von einer besonders engen Beziehung auszugehen ist; 
 
dass die Vorinstanzen bei dieser Sachlage zur vorläufigen Schlussfolgerung gelangen durften, die vom Beschwerdeführer am 11. Mai 2009 bei der POM eingereichte Beschwerde sei aussichtslos; 
 
dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren vor der POM somit keine Verletzung der verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers darstellt und die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung) abzuweisen ist; 
 
dass dem gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch im Verfahren vor Bundesgericht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde (Art. 64 BGG) nicht entsprochen werden kann; 
 
dass es sich aufgrund der Umstände jedoch rechtfertigt, vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. März 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Zähndler