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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_153/2011 
 
Urteil vom 2. März 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gemeinderat A.________. 
 
Gegenstand 
Genehmigung von Bericht und Rechnung des Beirats. 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzlicher vormundschaftlicher Aufsichtsbehörde). 
 
Nach Einsicht 
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen den Entscheid vom 17. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksamts Zofingen (Nichteintreten auf eine verspätete erste Beschwerde des unter kombinierter Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB stehenden Beschwerdeführers gegen die Genehmigung des Berichts und der Rechnung des Beirats für die Periode vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 sowie gegen dessen Bestätigung im Amt für eine weitere Amtsperiode samt Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 1'000.-- für die Amtsführung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, die 10-tägige Frist zur Anfechtung des Genehmigungsbeschlusses vom 3. November 2008 sei im Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer am 17. Dezember 2010 erhobenen Beschwerde längst abgelaufen gewesen, das Bezirksamt sei daher zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten, sodann könne auf das Gesuch um Aufhebung der Beiratschaft im obergerichtlichen Verfahren nicht eingetreten werden, weil diese Frage nicht Anfechtungsgegenstand sei, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung von Schadenersatz beantragt, weil diese Forderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass seine Vorbringen vielmehr wirr und unverständlich sind, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 17. Februar 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. März 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann