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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_258/2017  
 
 
Urteil vom 2. März 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwälte Remo Busslinger und Manuel Bader, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beschlagnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 24. Mai 2017 (BB.2016.386). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 18. August 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Geldwäscherei gegen Unbekannt. 
Mit Verfügung vom 9. November 2016 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft sämtliche auf den Konten Stamm-Nr. xxx und Stamm-Nr. yyy bei der Bank B.________ liegenden Vermögenswerte im Betrag von USD 1'826'156.-- bzw. USD 17'007.--. Inhaber beider Konten ist A.________. 
Die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 24. Mai 2017 ab. 
 
B.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Bundesstrafgerichts und die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. November 2016 aufzuheben. 
 
C.   
Das Bundesstrafgericht hat unter Hinweis auf seinen Beschluss, an dessen Begründung es festhält, auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
Die Bundesanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
A.________ hat hierzu Stellung genommen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäss Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 79 und Art. 80 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. 
Der mittlerweile beschuldigte Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. 
Der angefochtene Beschluss stellt einen Zwischenentscheid dar, der dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131). Die Beschwerde ist somit auch insoweit zulässig. 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen - einzutreten. 
Da es um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme geht, kommt Art. 98 BGG, der eine Beschränkung der Beschwerdegründe vorsieht, nicht zur Anwendung (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 59 f.). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle am hinreichenden Tatverdacht.  
 
2.2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme). Nach Art. 71 Abs. 3 StGB können Vermögenswerte auch im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung mit Beschlag belegt werden (Ersatzforderungsbeschlagnahme).  
Die Beschlagnahme setzt gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO einen hinreichenden Tatverdacht voraus. Ein dringender Tatverdacht wie bei der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 221 Abs. 1 StPO) ist nicht erforderlich (Urteil 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3). 
Nach der Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person daran vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 124 IV 313 E. 4 S. 316; Urteil 1B_109/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen). Am Anfang der Strafuntersuchung stellt die Rechtsprechung an den hinreichenden Tatverdacht noch weniger hohe Anforderungen (BGE 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteil 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 mit Hinweis). 
 
2.3. Art. 322septies StGB stellt die Bestechung fremder Amtsträger unter Strafe. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat (...) tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt (Abs. 1); wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher, als Schiedsrichter oder als Angehöriger der Armee eines fremden Staates (...) im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (Abs. 2).  
Bei der Bestechung fremder Amtsträger handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). 
Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird wegen Geldwäscherei bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen (...) herrühren. 
 
2.4. Nach den Darlegungen im angefochtenen Entscheid erhielt der Beschwerdeführer auf seinem schweizerischen Konto Nr. xxx bei der Bank B.________ zwischen Dezember 2007 und Juli 2008 von der auf den Britischen Jungferninseln inkorporierten C.________ Ltd. mehrere Überweisungen in Höhe von insgesamt USD 45 Mio. Aktionär und Direktor der C.________ Ltd. war ein chinesischer Staatsangehöriger, der über langjährige Erfahrung mit Investitionen in Zink- und Kupferminen verfügte. Der Beschwerdeführer machte zu diesen Überweisungen widersprüchliche Angaben. Gegenüber der Bank B.________ nannte er als Grund für die erhaltenen Gelder den Handel mit Eisenerz. In der Beschwerde an die Vorinstanz legte er dar, es handle sich um Erlös aus dem Verkauf von Anteilen der D.________ LLC. Diese letztere Version weist zudem in sich Unstimmigkeiten auf. So hätte der Kaufpreis für die Anteile der D.________ LLC dem Beschwerdeführer mehr als ein Jahr nach Abschluss des Veräusserungsvertrags überwiesen werden sollen, was erklärungsbedürftig wäre. Nach der eingereichten Veräusserungsurkunde hat sodann die E.________ LLC im Jahr 2006 50 % der Anteile der D.________ LLC für USD 10 Mio. erworben. In der Beschwerde an die Vorinstanz gab der Beschwerdeführer an, er habe der E.________ LLC später weitere 3 % der D.________ LLC für ebenfalls USD 10 Mio. verkauft. Worauf diese enorme Wertsteigerung innert vergleichsweise kurzer Zeit zurückzuführen sein könnte, ist schwer nachvollziehbar. Zudem erstaunt, weshalb der Geldfluss für die angebliche Beteiligungsveräusserung zwischen der C.________ Ltd. und dem Beschwerdeführer stattgefunden haben soll und nicht zwischen den Vertragsparteien, nämlich der E.________ LLC und der F.________ LLC.  
Im Mai bzw. Juli 2008 gründete G.________, der im September 2008 das Amt des mongolischen Finanzministers antrat, die auf den Britischen Jungferninseln inkorporierte H.________ Ltd. und die bahamische Gesellschaft I.________ Ltd., die zu dem von G.________ errichteten "I.________ Trust" gehörte. "Settlor" und "possible beneficiary" des Trusts war G.________. Zwischen Juli und September 2008 eröffnete G.________ Konten bei der Bank K.________ in Zürich. 
Am 30. September 2008 überwies der Beschwerdeführer von seinem Konto Nr. xxx bei der Bank B.________ insgesamt ca. EUR 8.2 Mio. auf das Nummernkonto "zzz", dessen Inhaber G.________ war, sowie auf die Konten der H.________ Ltd. und der I.________ Ltd. bei der Bank K.________. Gegenüber der Bank B.________ gab der Beschwerdeführer an, es handle sich um Zahlungen an seine Minenpartner. Zwischen Dezember 2008 und Dezember 2013 flossen vom Nummernkonto "zzz" und vom Konto der I.________ Ltd. insgesamt rund EUR 670'000.-- und USD 2 Mio. auf das persönliche Konto von G.________ bei der Bank K.________. 
Im Jahr 2009 unterzeichnete G.________ als Finanzminister eine langfristige Investitionsvereinbarung, an der nebst dem mongolischen Staat auch der Bergbaukonzern L.________ Ltd. beteiligt war. Dabei verpflichtete sich der mongolische Staat, sich zu 34 % am Ausbau der Kupfermine M.________ in der Wüste Gobi zu beteiligten, wofür er bei der L.________ Ltd. einen Kredit aufnehmen musste. Mitglieder des mongolischen Parlaments verlangten im Jahr 2011 die Neuverhandlung der Vereinbarung, da sie sich für den mongolischen Staat als unvorteilhaft erwiesen habe. 
Die L.________ Ltd. steht im Verdacht, im Jahr 2011 hohe Bestechungsgelder für Schürfrechte in Afrika bezahlt zu haben. 
Im Dezember 2013 und Januar 2014 nahm G.________ Rücküberweisungen von seinem Konto bei der Bank K.________ auf das Konto Nr. xxx des Beschwerdeführers bei der Bank B.________ vor. Dabei geht es um Beträge von EUR 674'005.36, USD 1'489'000.-- und USD 2'583.68 (Kontosaldierung). Diese Rücküberweisungen erfolgten einige Monate nach Bekanntwerden der Schweizer Konten und der Offshore-Gesellschaft H.________ Ltd. von G.________ sowie seinem darauf folgenden Rücktritt als dannzumaliger Vizesprecher des mongolischen Parlaments. 
 
2.5. Es bestehen demnach konkrete Anhaltspunkte dafür, dass grosse Beträge zweifelhafter Herkunft über das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank B.________ auf ein Nummernkonto und die Konten von Offshore-Gesellschaften verschoben wurden, hinter denen G.________ stand, und dies in einem Zeitpunkt, in welchem G.________ gerade sein Amt als mongolischer Finanzminister angetreten hatte. Gelder flossen anschliessend auf das persönliche Konto von G.________. Es ist kein wirtschaftlicher Grund dafür ersichtlich, weshalb diese Gelder über das Nummernkonto bzw. die Offshore-Konstrukte verschoben und nicht G.________ direkt überwiesen wurden. Ein derartiges Vorgehen erweckt den Verdacht auf Verschleierungshandlungen. Dass einem Minister eines ausländischen Staates unmittelbar nach Amtsantritt ein derart hoher Betrag überwiesen wird, ist von vornherein suspekt. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, bestehen Indizien dafür, dass G.________ als Finanzminister eine Vereinbarung unterschrieb, die für den mongolischen Staat unvorteilhaft war, dies unter Beteiligung einer Gesellschaft, die im Verdacht steht, anderweitig für Schürfrechte hohe Bestechungsgelder bezahlt zu haben. G.________ verheimlichte zunächst seine schweizerischen Konten und die Offshore-Konstrukte. Als diese aufgrund der Offshore-Leaks-Affäre bekannt wurden und er als Vizesprecher des mongolischen Parlaments zurücktreten musste, nahm er Rücküberweisungen an den Beschwerdeführer vor. Dies begründet nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz den Verdacht, dass G.________ Gelder dem Zugriff der staatlichen Behörden entziehen wollte, was zusätzlich auf Geldwäscherei hindeutet. Unter den dargelegten Umständen bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die genannten hohen Summen G.________ zu Bestechungszwecken überwiesen wurden, zumal Korruption in der Mongolei zum damaligen Zeitpunkt verbreitet war (vgl. Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin an die Vorinstanz vom 21. Dezember 2016 S. 8 f. Ziff. 2.3). Die Bestechung fremder Amtsträger nach Art. 322septies StGB stellt, wie gesagt, ein Verbrechen dar und kommt somit als Vortat der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB in Betracht. Die Art der Geldflüsse im vorliegenden Fall ist geradezu typisch für Geldwäscherei.  
In Anbetracht dessen verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz den hinreichenden Tatverdacht bejaht hat. Das gilt jedenfalls, wenn man berücksichtigt, dass die Strafuntersuchung noch am Anfang steht. So konnte der Beschwerdeführer zumindest bis zum angefochtenen Entscheid noch nicht befragt werden. In diesem Verfahrensstadium sind nach der dargelegten Rechtsprechung (oben E. 2.2) die Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht noch geringer. 
Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt demnach unbegründet. 
 
3.   
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig festgestellt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers insoweit in unzulässiger appellatorischer Kritik erschöpfen (dazu BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten (E. 2.5) kann keine Rede davon sein, die Beschwerdegegnerin verfolge ein "Scheindelikt". 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe die Strafuntersuchung zunächst gegen Unbekannt geführt. Im Verlauf des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens habe sie die Strafuntersuchung auf ihn ausgedehnt. Er sei somit nunmehr Beschuldigter. Die Beschwerdegegnerin habe die Strafuntersuchung nur deshalb auf ihn ausgedehnt, damit die Verpflichtung zur besonders zurückhaltenden Einsetzung von Zwangsmassnahmen gegenüber nicht beschuldigten Personen nach Art. 197 Abs. 2 StPO entfalle. Dies stelle einen Rechtsmissbrauch dar.  
 
4.2. Der Einwand ist unbegründet. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs käme in Betracht, wenn für die Ausdehnung des Strafverfahrens auf den Beschwerdeführer kein sachlicher Grund bestanden hätte. So verhält es sich nicht. Wie sich aus dem Gesagten (E. 2) ergibt, liegt gegen den Beschwerdeführer ein hinreichender Tatverdacht vor. Wenn die Beschwerdegegnerin die Strafuntersuchung auf ihn ausgedehnt hat, ist das daher nicht zu beanstanden. Rechtsmissbrauch kann ihr nicht vorgeworfen werden.  
 
5.   
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe ihren Entscheid ungenügend begründet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verletzt, ist die Beschwerde ebenfalls unbehelflich. Die Vorinstanz musste sich nicht mit jedem tatsächlichen und rechtlichen Einwand des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Wenn sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, verletzt das kein Bundesrecht (BGE 141 IV 249 E. 1.3.5 S. 255; 135 III 670 E. 3.3.1 S. 677 mit Hinweisen). 
 
6.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Noven berücksichtigt, was unzulässig sei. 
Die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO ist ein ordentliches, vollkommenes und devolutives Rechtsmittel, das die Überprüfung des angefochtenen Entscheids mit freier Kognition erlaubt. Noven sind nach der Rechtsprechung zulässig (BGE 141 IV 396 E. 4.4 S. 405; Urteil 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was es rechtfertigen könnte, darauf zurückzukommen. Die Beschwerde ist daher auch im vorliegenden Punkt unbegründet. 
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, es fehle an der schweizerischen Strafhoheit.  
 
7.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist diesem Gesetz unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt (...) und da, wo der Erfolg eingetreten ist.  
Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Eine teilweise Erfüllung des Straftatbestands auf schweizerischem Gebiet genügt (BGE 141 IV 205 E. 5.2 S. 210; 336 E. 1.1 S. 338; je mit Hinweisen). Zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte erscheint es im internationalen Verhältnis grundsätzlich geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwendung des in Art. 8 Abs. 1 StGB verankerten Ubiquitätsprinzips bleibt allerdings ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz unabdingbar (BGE 133 IV 171 E. 6.3 S. 177). 
Nach dem Gesagten besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer Bestechungsgelder von seinem Konto bei einer schweizerischen Bank in Zürich auf Konten einer anderen schweizerischen Bank in Zürich überwiesen hat, welche G.________ zuzurechnen sind. Damit besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz G.________ zu dessen Gunsten einen nicht gebührenden Vorteil nach Art. 322septies Abs. 1 StGB gewährt und G.________ hier diesen nach Art. 322septies Abs. 2 StGB angenommen hat. Überdies wurden Geldbeträge in der Schweiz in einer Art über verschiedene Konten verschoben, die den Verdacht auf Geldwäscherei begründet. Es liegen demnach gewichtige Anknüpfungspunkte zur Schweiz vor. Angesichts dessen verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die schweizerische Strafhoheit bejaht hat. Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet. 
 
8.  
 
8.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Einziehung sei zufolge Verjährung nicht mehr möglich. Die Beschlagnahme müsse deshalb aufgehoben werden.  
 
8.2. Gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB verjährt das Recht zur Einziehung nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.  
Die Strafverfolgung der aktiven und passiven Bestechung fremder Amtsträger verjährt gemäss Art. 322septies i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB in 15 Jahren. Dem Beschwerdeführer wird die Zahlung von Bestechungsgeldern im Jahr 2008 vorgeworfen. Das Recht auf Einziehung ist demnach gemäss Art. 70 Abs. 3 2. Halbsatz StGB nicht verjährt. Die Rüge ist unbegründet. 
 
9.  
 
9.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er geniesse Immunität und könne daher strafrechtlich nicht verfolgt werden.  
 
9.2. Immunität geniessen aufgrund von Völkergewohnheitsrecht das Oberhaupt und die obersten Repräsentanten des ausländischen Staates bzw. aufgrund von Völkervertragsrecht seine diplomatischen und konsularischen Vertreter (BGE 115 Ib 496; POPP/KESHELAVA, in: Strafrecht I, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 15 zu Vor Art. 3 StGB).  
Der Beschwerdeführer gehört zu keiner dieser Personengruppen. Ihm steht daher nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz (angefochtener Beschluss E. 9 S. 16) kein Strafverfolgungsprivileg zu. Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbegründet. 
 
10.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BGG). Bei deren Festsetzung ist seiner finanziellen Lage Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Nach seinen eigenen Darlegungen verfügt er über ein Vermögen von über CHF 200 Mio. (Beschwerde S. 8 Ziff. 13). Die Gerichtsgebühr wird deshalb - entsprechend dem geleisteten Kostenvorschuss - auf Fr. 4'000.-- festgesetzt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. März 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri