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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_925/2021  
 
 
Urteil vom 2. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Ltd. (in Liquidation), 
vertreten durch B.________ und/oder 
C.________, 
diese vertreten durch Rechtsanwalt Tamir Livschitz und/oder Rechtsanwältin Anja Vogt, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
D.________ LLP, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Michael Mráz und/oder Sebastian Huber, 
Beschwerdegegnerin, 
 
1. Konkursamt U.________, 
2. Betreibungsamt V.________, 
3. Handelsregisteramt des Kantons Zürich, 
4. Bank E.________ AG.  
 
Gegenstand 
Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets (Revision, Wiedererwägung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. Oktober 2021 (PS210122-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 11. August 2020 stellte die A.________ Ltd. beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets. Das Bezirksgericht anerkannte mit Urteil vom 18. November 2020 als ausländisches Konkursdekret eine von der "Riyadh Chamber" am 15. April 2020 ausgestellte und zertifizierte Urkunde in arabischer Sprache, welche in der deutschen Übersetzung den Titel "Handelsministerium, Auflösungsbekanntmachung einer Gesellschaft" trägt. Nachdem sich innert der mit dem Schuldenruf publizierten Eingabefrist keine Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz gemeldet hatten, wurde mit Urteil vom 6. Januar 2021 auf die Durchführung eines Hilfskonkurses verzichtet. 
 
B.  
 
B.a. Die D.________ LLP beantragte mit Gesuch vom 18. Februar 2021 beim Bezirksgericht Zürich die Revision, eventualiter die Aufhebung gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO des Entscheids des Bezirksgerichts vom 18. November 2020.  
 
B.b. Am 26. Februar 2021 ordnete das Bezirksgericht superprovisorisch den Aufschub der Vollstreckbarkeit des Urteils vom 18. November 2020 an und wies die Bank E.________ AG an, Guthaben und Vermögenswerte lautend auf die A.________ Ltd. (in Liq.) zu blockieren und nicht zu schliessen. Zudem wies es das Betreibungsamt V.________ an, in mehreren Betreibungs- und Arrestverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen vorzunehmen.  
 
B.c. Das Bezirksgericht trat auf das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 29. Juni 2021 nicht ein und stellte fest, dass der Aufschub der Vollstreckbarkeit des Urteils vom 18. November 2020 sowie die entsprechenden Anweisungen dahin fallen. Der sich aus der Begründung ergebende Nichteintretensentscheid zum Antrag gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO wurde nicht in das Dispositiv des bezirksgerichtlichen Entscheids aufgenommen.  
 
C.  
 
C.a. Am 8. Juli 2021 erhob die D.________ LLP Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte im Wesentlichen, das Urteil des Bezirksgerichts Zürich aufzuheben und das (vermeintliche) Konkursdekret nicht anzuerkennen.  
 
C.b. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 wies das Obergericht die Bank E.________ AG an, Guthaben und andere Vermögenswerte der Gesellschaft zu blockieren. Zudem wies es das Betreibungsamt an, in den hängigen Betreibungs- und Arrestverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen vorzunehmen.  
 
C.c. Mit Urteil vom 12. Oktober 2021 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde gut und hob den Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Juni 2021 auf. In Gutheissung des Antrags um Aufhebung des Entscheids gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO hob es das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. November 2020 auf und wies das Gesuch um Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets ab. Zudem hob das Obergericht auch den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2021 über den Verzicht auf die Durchführung eines Konkursverfahrens auf.  
 
D.  
 
D.a. Die A.________ Ltd. ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. November 2021 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2021. Weder auf das Revisionsgesuch noch auf den Antrag um Aufhebung des Entscheids gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO sei einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersucht die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung.  
 
D.b. Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2021 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung im Sinne der Erwägungen gewährt.  
 
D.c. Die D.________ LLP (Beschwerdegegnerin) beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat repliziert. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Urteil des oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz über die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets entschieden hat. Die Beschwerde in Zivilsachen ist streitwertunabhängig gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a und lit. b Ziff. 1 sowie Art. 75 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_248/2014 vom 27. März 2015 E. 1 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 141 III 222). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verweigerung der Anerkennung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse. Insoweit ist sie zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
1.3. Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 140 III 115 E. 2).  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz trat in Abweichung zu der Erstinstanz auf den Antrag nach Art. 256 Abs. 2 ZPO um Aufhebung des Entscheids über die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets ein und überprüfte den Entscheid in der Sache. Zur Begründung führte sie aus, massgebend für eine (zumindest analoge) Anwendung von Art. 256 Abs. 2 ZPO sei, dass es sich vorliegend beim erstinstanzlichen Anerkennungsverfahren bis zum Entscheid um ein nichtstreitiges Einparteienverfahren gehandelt habe und dem Entscheid somit kein Zweiparteienverfahren vorausgegangen sei.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 256 Abs. 2 ZPO, Art. 29 und Art. 167 Abs. 1 IPRG sowie Art. 1 ZGB. Der Anerkennungsentscheid könne nicht in Widererwägung gezogen werden; Art. 256 Abs. 2 ZPO sei auf die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete weder durch Auslegung noch analog anwendbar, da es sich beim Anerkennungsverfahren um ein kontradiktorisches Verfahren handle.  
 
3.  
Anlass zur Beschwerde bietet die Frage, ob der Entscheid betreffend Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets gemäss Art. 166 ff. IPRG gestützt auf Art. 256 Abs. 2 ZPO nachträglich aufgehoben werden kann. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO können Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sie sich nachträglich als unrichtig erweisen und das Gesetz oder die Rechtssicherheit nicht entgegenstehen (vgl. BGE 141 III 43 E. 2.5.2; Urteile 5A_570/2017 vom 27. August 2018 E. 5.2; 4A_143/2013 vom 30. September 2013 E. 2.3 mit Hinweisen). Diese erleichterte Korrekturmöglichkeit entspricht einem praktischen Bedürfnis, das auf dem verwaltungsrechtlichen Charakter der Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit beruht (Urteil 5A_570/2017, a.a.O., E. 5.2; Botschaft ZPO, BBl 2006 7351; CHEVALIER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 256 ZPO).  
 
3.1.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beinhalten gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Privatrechtsverhältnissen (BGE 136 III 178 E. 5.2 mit Hinweis; Urteile 5A_142/2019 vom 29. April 2020 E. 3.4.1.1; 5A_434/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 139 III 225 E. 2.2). Das Vorliegen eines Ein- oder Mehrparteienverfahrens ist nicht das ausschlaggebende Abgrenzungskriterium zwischen den beiden Verfahren; auch bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann die Rechtsanwendung in einem Verfahren erfolgen, in dem sich zwei Parteien gegenüberstehen können, aber sich nicht notwendigerweise gegenüberstehen müssen (BGE 136 III 178 E. 5.2, m.w.H.; Urteil 5A_142/2019, a.a.O., E. 3.4.1.1). Ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann auch in ein (streitiges) Zweiparteienverfahren münden, wenn eine betroffene Person gegen die Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Rechtsmittel ergreift (BGE 136 III 178 E. 5.2; Urteile 5A_1035/2019 vom 12. März 2020 E. 6.1.2.1; 5P.212/2005 vom 22. August 2005 E. 2.2; je mit Hinweisen). Im Gegensatz dazu gilt gemäss Rechtsprechung eine streitige Zivilsache als ein kontradiktorisches Verfahren zwischen mindestens zwei Parteien, das auf die endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse im Sinne einer res iudicata abzielt (BGE 140 III 550 E. 2.5; 136 III 178 E. 5.2; 124 III 44 E. 1a; Urteil 5A_142/2019, a.a.O., E. 3.4.1.1).  
 
3.2. Ob es sich bei einem Verfahren um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder um eine streitige Zivilsache handelt, richtet sich auch im Hinblick auf die Anwendung der vereinfachten Korrektur des Entscheids gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO nach dem materiellen Recht (vgl. FELLER/BLOCH in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 19 ZPO; JENT-SØRENSEN, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 24 zu Art. 248 ZPO; HÜSSER, Die gerichtlichen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 2012, S. 9).  
 
3.2.1. Das Verfahren um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets wird durch einen Antrag eingeleitet. Antragsberechtigt sind gemäss Art. 166 Abs. 1 IPRG die ausländische Konkursverwaltung, der Gemeinschuldner oder ein Konkursgläubiger. Zur Frage, ob und welche Gesuchsgegner ins Recht zu fassen sind, äussern sich Art. 166 ff. IPRG nicht ausdrücklich (VOLKEN/RODRIGUEZ, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 167 IPRG; vgl. auch BRACONI, in: Commentaire romand, CL/LDIP, 2011, N. 11 zu Art. 167 IPRG). Nach Art. 29 Abs. 2 IPRG, auf den Art. 167 Abs. 1 IPRG sinngemäss verweist, sind die Parteien, die sich dem Begehren widersetzen, im Anerkennungsverfahren anzuhören. Die Parteistellung bestimmt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung analog nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG; Parteistellung hat demnach, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (BGE 139 III 504 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil 5A_87/2020 vom 7. Juli 2020 E. 2.2). Die sinngemässe Anwendung von Art. 29 Abs. 2 IPRG schreibt dem Gericht jedoch nicht vor, sämtliche Persone, denen potentiell Parteistellung zukommen könnte, vor Erlass des Anerkennungsentscheides vorzuladen und anzuhören. Es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit Art. 29 Abs. 2 IPRG vereinbar, wenn potentiell legitimierte Personen durch die in Art. 169 Abs. 1 IPRG vorgesehene Publikation des Anerkennungsentscheids informiert werden und sie Gelegenheit erhalten, ein Rechtsmittel dagegen zu erheben (BGE 146 III 247 E. 4.1.1; 139 III 504 E. 3.2; Urteil B.144/1991 vom 27. November 1991 E. 3, zit. in BRACONI, a.a.O., N. 12 zu Art. 167 IPRG; vgl. auch BGE 145 III 422 E. 4.2). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs in Form eines nachträglichen Rechtsschutzes gegenüber dem unbestimmten Kreis potentiell in ihren Interessen betroffenen Personen vermeidet Vorladungen ins Ausland und entspricht einer einfachen und praktikablen Zweckrichtung des Anerkennungsverfahrens (BGE 146 III 247 E. 4.1.1; VOLKEN/RODRIGUEZ, a.a.O., N. 7 zu Art. 167 IPRG; BRACONI, a.a.O., N. 12 zu Art. 167 IPRG; BERTI/MABILLARD, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 18 zu Art. 167 IPRG; KAUFMANN-KOHLER/RIGOZZI, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 13 zu Art. 167 IPRG; HANISCH, Die Vollstreckung von ausländischen Konkurserkenntnissen in der Schweiz, AJP 1999, S. 25).  
 
3.2.2. Stammt der Antrag um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets von einem Konkursgläubiger, so richtet er sich gegen den bekannten Gemeinschuldner (VOLKEN/RODRIGUEZ, a.a.O., N. 9 zu Art. 167 IPRG; DANIEL STAEHELIN, Die Anerkennung ausländischer Konkurse und Nachlassverträge in der Schweiz [Art. 166 ff. IPRG], 1989, S. 31; BREITENSTEIN, Internationales Insolvenzrecht der Schweiz und der Vereinigten Staaten, 1990, Rz. 280). Stellt die ausländische Konkursverwaltung oder der Gemeinschuldner den Antrag auf Anerkennung, so ist der Kreis der potentiell in ihren Interessen betroffenen Personen weit gezogen. Die Lehre zählt zu diesem Kreis etwa Familienangehörige des Gemeinschuldners sowie die Gläubiger, die ihre Ansprüche durch Einzelexekution gesichert haben (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., S. 33; BREITENSTEIN, a.a.O., Rz. 280; GILLIÉRON, Les dispositions de la nouvelle loi fédérale sur le droit international privé sur la faillite internationale, 1991, S. 79). Nicht legitimiert sind hingegen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung potenzielle Beklagte im beabsichtigten Anfechtungsprozess (BGE 139 III 504 E. 3.4).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdeführerin den Antrag um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets in der Rolle der ausländischen Gemeinschuldnerin, vertreten durch eine ausländische Konkursverwaltung. Gesuchsgegner wurden keine bezeichnet. Es blieb unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin als Arrestgläubigerin mit Blick auf die Rechtsfolgen der Anerkennung (Art. 170 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 199 und 206 SchKG) in ihren Interessen betroffen ist (vgl. Urteil 5P.150/1993 vom 1. Oktober 1993 E. 4, zit. in ZILTENER/SPÄTH, Die Anerkennung ausländischer Konkurse in der Praxis des Bezirksgerichts Zürich, ZZZ 2005, S. 56; DANIEL STAEHELIN, a.a.O., S. 33; GILLIÉRON, a.a.O., S. 79; BREITENSTEIN, a.a.O., Rz. 280; VOLKEN/RODRIGUEZ, a.a.O. N. 10 zu Art. 167 IPRG). Nachdem das erstinstanzliche Anerkennungsverfahren ohne Gegenpartei durchgeführt wurde, hat die Erstinstanz am 20. November 2020 den Anerkennungsentscheid im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht. Diese Veröffentlichung gemäss Art. 169 Abs. 1 IPRG wurde mit dem Schuldenruf verbunden. Eine Belehrung zur Möglichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes in Form einer Beschwerde fehlte (vgl. BRACONI, a.a.O., N. 3 zu Art. 169 IPRG; KAUFMANN-KOHLER/RIGOZZI, a.a.O., N. 3 zu Art. 169 IPRG).  
 
3.3.2. Die Vorinstanz qualifizierte die Ausgestaltung des erstinstanzlichen Anerkennungsverfahrens als Einparteienverfahren und kam hinsichtlich der Auslegung von Art. 256 Abs. 2 ZPO zum Schluss, dass dem Anerkennungsentscheid kein Zweiparteienverfahren vorausgegangen sei. Unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vorne E. 3.2.1) erwog sie, dass das rechtliche Gehör im Verfahren um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets dadurch gewährt werde, dass die vom Entscheid besonders betroffenen Personen innert zehn Tagen seit der Publikation Beschwerde erheben könnten. Diese nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren sei in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit insofern nicht untypisch, als von solchen Anordnungen regelmässig Personen betroffen seien, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt, aber zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert seien.  
 
3.4. Diese Auslegung der Vorinstanz, die bei der Anwendung von Art. 256 Abs. 2 ZPO allein auf die Parteikonstellation bzw. die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 167 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 3 IPRG abstellt, greift zu kurz.  
 
3.4.1. Zwar folgert die Lehre aus der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das Verfahren um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets je nach Parteikonstellation und Praktikabilität des Einbezugs eines weiten und teilweise unbekannten Kreises potentieller Gesuchsgegner als nichtstreitiges Einparteienverfahren oder als streitiges Zweiparteienverfahren ausgestaltet werden kann (vgl. BERTI/MABILLARD, a.a.O., N. 15 und 18 zu Art. 167 IPRG; BRACONI, a.a.O., N. 12 zu Art. 167 IPRG; DANIEL STAEHELIN, a.a.O., S. 31 f.). Ein Teil der Lehre kategorisiert den Anwendungsbereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch danach, ob eine Gegenpartei in einem Verfahren wegen fehlender Eingrenzbarkeit der potentiellen Parteien nicht vorgängig angehört wurden (JENT-SØRENSEN, a.a.O., N. 32 zu Art. 248 ZPO; ähnlich HÜSSER, a.a.O., S. 9 ff.). Eine ausdrückliche Zuordnung des Verfahrens um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets zum - im Einzelnen umstrittenen - Katalog der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nehmen jedoch weder diese noch andere Stimmen in der Lehre ausdrücklich vor (vgl. JENT-SØRENSEN, a.a.O., N. 35 zu Art. 248 ZPO; HÜSSER, a.a.O., S. 20 ff.; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 21 Rz. 28, 33; VON WERDT, in: Gerichtsstandsgesetz, Kellerhals/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], 2. Aufl. 2005, N. 49 ff. zu Art. 11 GestG; TREZZINI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, Bd. II, 2. Aufl. 2017, N. 10 zu Art. 248 ZPO). Demgegenüber spricht sich ein Teil der Lehre ausdrücklich dagegen aus, das Verfahren gemäss Art. 166 ff. IPRG der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen (hinsichtlich Rechtslage vor BGE 139 III 504 E. 3.2, DANIEL STAEHELIN, a.a.O., S. 31). Das Bundesgericht hat zwar im Hinblick auf die Kostenverteilung nach Art. 106 ff. ZPO im zweitinstanzlichen Verfahren eine gewisse Nähe des Verfahrens um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgestellt, da dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren keine eigentliche Gegenpartei, sondern bloss die Erstinstanz gegenüber stand; es konnte die Qualifikation des erstinstanzlichen Verfahrens indes offenlassen (BGE 142 III 110 E. 3.3).  
 
3.4.2. Das Verfahren um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets ist primär in Art. 167 ff. IPRG geregelt. Soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG etwas anderes bestimmen, richtet sich die Anerkennung nach den Bestimmungen über die Vollstreckung von Entscheiden gemäss Art. 335-346 ZPO (Art. 335 Abs. 3 IPRG; BGE 139 III 504 E. 3.1; BERTI/MABILLARD, a.a.O., N. 1 zu Art. 167 IPRG; BUCHER, in: Commentaire romand, CL/LDIP, 2011, N. 2 in fine zu Art. 29 IPRG; VOLKEN/RODRIGUEZ, a.a.O., N. 6 zu Art. 167 IPRG). Das Gesetz enthält weder eine ausdrückliche Anordnung von Art. 256 Abs. 2 ZPO in diesem Verfahren, noch lässt die Einordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit als (anderes) summarisches Verfahren, in erster Linie geregelt im 5. Titel der ZPO, systematisch auf eine solche schliessen. Gegen eine Anwendung von Art. 256 Abs. 2 ZPO spricht auch, dass gemäss Lehre die Massnahmen des Vollstreckungsrechts auch dann ihren strittigen Charakter behalten und nicht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugerechnet werden, wenn nur eine Partei in das Verfahren einbezogen wurde (vgl. GULDENER, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Schweiz, 1954, S. 7; FRIEDRICH, Die freiwillige Gerichtsbarkeit nach bernischem Recht, 1931, S. 4 f.). Namentlich werden gewisse Massnahmen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts nicht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet, auch wenn bspw. bei einer Konkurseröffnung gestützt auf Art. 191 SchKG oder der Nachlassstundung gemäss Art. 293 ff. SchKG vorerst nur eine Partei einbezogen wird (GULDENER, a.a.O., S. 7 Fn. 36; HÜSSER, a.a.O., S. 5 f.; ROLAND STAEHELIN, Die systematische Darstellung der Behandlung der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit im schweizerischen Recht, 1941, S. 11). So wird im Insolvenzrecht auch einzig das Verfahren um einvernehmliche private Schuldenbereinigung als nichtstreitig im Sinne der freiwilligen Gerichtsbarkeit qualifiziert (Urteil 5A_1035/2019, a.a.O., E. 6.1.2.1 mit Hinweisen).  
 
3.4.3. Anerkennungsentscheide gemäss Art. 167 ff. IPRG können auch mit Blick auf die Rechtswirkungen von Art. 256 Abs. 2 ZPO nicht (direkt oder analog) als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit qualifiziert werden. Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets zieht grundsätzlich für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich (Art. 170 Abs. 1 IPRG). Wie Entscheide über die Konkurseröffnung ist auch der Entscheid über die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete ein Gestaltungsentscheid, der sich gegenüber allen Gläubigern erstreckt (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., S. 114 f.; GASSMANN, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 1-200 IPRG, 3. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 167 IPRG; BERTI/MABILLARD, a.a.O., N. 59 zu Art. 166 IPRG; zur Konkurseröffnung MARKUS, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung - Band I, Art. 1-149 ZPO, 2012, N. 18 zu Art. 87 ZPO; vgl. auch BGE 140 III 379 E. 4.2.1). Der Entscheid auf Anerkennung eines seinerseits endgültigen ausländischen Konkursdekrets zielt damit auf eine dauernde Regelung der zivilrechtlichen Verhältnisse im Sinne einer res iudicata ab (vgl. DANIEL STAEHELIN, a.a.O., S. 15; BGE 140 III 278 E. 3.2; MÜLLER-CHEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 76 zu Art. 25 IPRG; BUCHER, a.a.O., N. 36 zu Art. 25 IPRG). Die Gestaltungswirkungen des Anerkennungsentscheids lassen sich nicht mit der nachträglichen Abänderbarkeit von Amtes wegen oder auf Antrag gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO vereinbaren, da dieser Rechtsbehelf einer endgültigen und dauerhaften Regelung eines zivilrechtlichen Verhältnisses entgegensteht (vgl. BGE 136 III 178 E. 5.2; 124 III 44 E. 1a; Urteil 4A_238/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2.5.2). Der positive Anerkennungsentscheid des ausländischen Konkursdekrets bildet die Grundlage für den weiteren Verlauf des Hilfskonkursverfahrens, namentlich für den Entscheid über die Anerkennung des ausländischen Kollokationsplans (Art. 173 Abs. 3 IPRG) oder den Verzicht auf die Durchführung eines Verfahrens (Art. 174a IPRG, vgl. VOLKEN/RODRIGUEZ, a.a.O. N. 1 zu Art. 167 IPRG; BGE 139 III 504 E. 3.1). Die Anerkennung löst eine umfangreiche Tätigkeit der Konkursverwaltung aus. Das Gericht kann in diesen Verfahren nicht auf den Anerkennungsentscheid zurückkommen bzw. diesen als Vorfrage nochmals umfassend überprüfen. Die Bindungswirkung des Anerkennungsentscheides steht der Anwendung von Art. 256 Abs. 2 ZPO entgegen.  
 
3.4.4. Die Vorinstanz verbindet den Antrag um Aufhebung des Entscheids gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO mit dem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs im Anerkennungsverfahren gemäss Art. 29 Abs. 2 IPRG. Dieses Erfordernis wäre mit der Publikation des Entscheids und dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit erfüllt (dazu oben E. 3.2.1 und 3.3.1). Eine zusätzliche Gelegenheit zur nachträglichen Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zugunsten betroffener Personen im Gefäss von Art. 256 Abs. 2 ZPO kann die Vorinstanz auch nicht damit rechtfertigen, dass dies in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht untypisch sei und dabei als Beispiel auf die Möglichkeit der Einsprache gegen gerichtliche Verbote verweist. Eine doppelte Möglichkeit, sich im Anerkennungsverfahren Gehör zu verschaffen, lässt sich nicht mit dem Anspruch nach einem einfachen und praktikablen Verfahrensgang vereinbaren, der gerade der Rechtsprechung hinsichtlich der nachträglichen Gewährung des Rechtsschutzes zugrunde liegt (vgl. oben E. 3.2.1). Zum anderen ist die (einmalige) nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs zusammen mit einer vollen Kognition auch in anderen Verfahren nicht untypisch, bspw. hinsichtlich der Beschwerde gegen einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts nach Art. 38 ff. LugÜ bzw. Art. 327a ZPO (vgl. KAUFMANN-KOHLER/RIGOZZI, a.a.O., N. zu Art. 167 IPRG), oder die Einsprache gemäss Art. 278 SchKG, ohne dass diesen Verfahren mit Blick auf die Anwendung von Art. 256 Abs. 2 ZPO ihren Charakter als grundsätzlich strittiges Verfahren abgesprochen wird. Der zum gerichtlichen Verbot vergleichbare Umstand, dass die betroffenen Personen mittels Publikation von der Gelegenheit der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs erfahren, kann für die Qualifikation des Verfahrens als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht ausschliesslich ausschlaggebend sein.  
 
3.5. Im Ergebnis ist es nicht mit Bundesrecht vereinbar, dass die Vorinstanz auf den Antrag auf Aufhebung des Anerkennungsentscheids des ausländischen Konkursdekrets gestützt auf Art. 256 Abs. 2 ZPO eingetreten ist.  
 
4.  
Die Beschwerdegegnerin wehrte sich vor der Vorinstanz auch gegen den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid auf ihr Gesuch um Revision des Anerkennungsentscheids. Es stellt sich somit die Frage, ob die Vorinstanz auf das Revisonsbegehren hätte eintreten können, um den Anerkennungsentscheid inhaltlich zu revidieren. 
 
4.1. Strittig ist vorab die Parteistellung der Beschwerdegegnerin mit Blick auf ihr Revisionsgesuch. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 328 Abs. 1 ZPO und macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe auf die Parteistellung verzichtet.  
 
4.1.1. Die Vorinstanz erwog entgegen der Erstinstanz, die besondere Betroffenheit als materielle Voraussetzung der Parteistellung bestehe unabhängig davon, ob eine Partei ein ihr offen stehendes Rechtsmittel tatsächlich erhebt oder nicht. In einer unterlassenen Beschwerde kann daher kein Verzicht auf die Einreichung eines anderweitigen, der Partei grundsätzlich offen stehendes Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs erblickt werden. Ein Verzicht auf eine Revision liege offensichtlich nicht vor.  
 
4.1.2. Die Beschwerdeführerin trägt im Wesentlichen vor, es gehe vorliegend nicht um die Frage eines Verzichts auf ein allfälliges Rechtsmittel, sondern darum, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Teilnahme am Anerkennungsverfahren bzw. auf ihre Parteistellung insgesamt verzichtet habe. Die Beschwerde stelle vorliegend materiell nicht ein Rechtsmittel, sondern die Anhörung einer potentiell interessierten Partei im Verfahren dar. Die Beschwerdegegnerin habe durch die Publikation Kenntnis vom Anerkennungsurteil erhalten und es wäre ihr ohne Weiteres möglich gewesen, am Anerkennungsverfahren teilzunehmen. Sie habe dies jedoch selbstverschuldet unterlassen und damit auf die Parteistellung verzichtet.  
 
4.1.3. Die von der Vorinstanz aufgeführte besondere Betroffenheit der Beschwerdegegnerin wird von der Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang nicht in Zweifel gezogen. Die Beschwerdeführerin legt nicht schlüssig dar, inwiefern die Anforderungen an einen Verzicht auf die Parteistellung "als Ganzes" weniger hoch sein sollen als an einen Verzicht auf ein einzelnes Rechtsmittel, auf die die Vorinstanz verweist. Die Beschwerdeführerin schliesst zu Unrecht aus der Publikation des Anerkennungsentscheids direkt auf einen durch Schweigen geäusserten Willen der Beschwerdegegnerin, auf ihre Parteistellung trotz unbestrittener materieller Beschwer verzichtet zu haben. Davon kann jedoch insbesondere deshalb nicht leichthin ausgegangen werden, da die Beschwerdegegnerin durch die Publikation keine Kenntnis des genauen Inhalts des Anerkennungsentscheids erhalten hat und sie auch - entgegen der Prämisse der Beschwerdeführerin - durch die unvollständige Publikation auch nicht hinreichend über ihre Beschwerdemöglichkeit informiert worden ist (vgl. oben E. 3.3.1). Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht von einem Verzicht auf die Revision ausgegangen ist.  
 
4.2. Die Vorinstanz schloss vom fehlenden Verzicht auf die Legitimation der Beschwerdegegnerin zur Revision, liess jedoch mit Verweis auf die Möglichkeit einer inhaltlichen Überprüfung gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO offen, ob die Voraussetzungen einer Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO im Einzelnen vorliegen. Die Beschwerdeführerin rügt auch das Vorliegen der Revisionsgründe und stellt den Eventualantrag auf Nichteintreten auf die Revision (Art. 107 Abs. 2 BGG). Dem angefochtenen Urteil mangelt es am Tatsachenfundament, um zu prüfen, ob und welche für den Ausgang des Anerkennungsverfahren erheblichen Beweismittel die Beschwerdegegnerin zur Revision ermächtigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Vergleich zum Rechtsbehelf von Art. 256 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren keine unbeschränkte Rechts- und Tatsachenüberprüfung vorzunehmen ist (vgl. BGE 138 III 382 E. 3.2). Das Bundesgericht kann folglich auch die eventualiter erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verweigerung der Anerkennung nicht beurteilen.  
 
5.  
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde Erfolg beschieden. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache an das Obergericht zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Das Gleiche gilt für die neue Festsetzung der Prozesskosten im kantonalen Verfahren (Art. 67 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Sache wird zur neuen Festsetzung der Prozesskosten im kantonalen Verfahren an das Obergericht zurückgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
4.  
Der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt U.________, dem Betreibungsamt V.________, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich, der Bank E.________ AG und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst