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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_300/2022  
 
 
Urteil vom 2. März 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ivan Brüschweiler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. März 2022 (IV 2021/75). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1971, war seit 1989 bei der Firma B.________ als Verkäuferin beziehungsweise als Leiterin der Garten- und Blumenabteilung beschäftigt. Im Juli 2018 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf das bei der IME, Interdisziplinäre Medizinische Expertisen, St. Gallen, eingeholte Gutachten mit orthopädischer und psychiatrischer Abklärung vom 6. Oktober 2020 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Anspruch auf Invalidenrente mit Verfügung vom 8. März 2021 ab. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 16. März 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Sie beantragt die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beziehungsweise mindestens einer Viertelsrente ab 1. Juli 2019, eventuell die Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).  
 
2.  
Streitig ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf das IME-Gutachten beziehungsweise ob die von den Gutachtern bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit angesichts der insbesondere durch eine Polyarthrose an beiden Händen bedingten Einschränkungen noch verwertbar ist. Umstritten ist, bejahendenfalls, das nach Eintritt der Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbare (Invaliden-) Einkommen. 
 
3.  
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1). 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Beweiswert von ärztlichen Berichten oder Gutachten, die zu deren Beurteilung erforderlich sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis), sowie zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) zutreffend dargelegt.  
 
4.2. Richtig wiedergegeben wird auch die Bestimmung über die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass Referenzpunkt bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich der hypothetisch als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt bildet, dies im Gegensatz zum effektiven. Es handelt sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Mit dem Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes geht der Gesetzgeber somit grundsätzlich davon aus, dass auch gesundheitlich eingeschränkten Personen ein ihren (verbleibenden) Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz offen steht. Selbst wenn sich der Fächer an Stellen- und Arbeitsangeboten im Laufe der letzten Jahrzehnte namentlich infolge der Deindustrialisierung und des Strukturwandels verändert hat, darf vom gesetzlich vorgegebenen Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht abgewichen werden, indem stattdessen konkret existierende Erwerbsmöglichkeiten oder konkrete Arbeitsmarktverhältnisse beigezogen werden (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen).  
 
4.3. Hinsichtlich des behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzugs von dem auf statistischer Grundlage ermittelten Invalideneinkommen (BGE 135 V 297 E. 5.2) bleibt zu ergänzen, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt. Dadurch wird in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Ob ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1; Urteil 8C_557/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.4).  
 
5.  
 
5.1. Gemäss Vorinstanz ist das IME-Gutachten voll beweiskräftig und gestützt darauf von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer der Arthrose an den Fingern beider Hände sowie an beiden Kniegelenken angepassten Tätigkeit auszugehen. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen ermittelte das kantonale Gericht als hypothetischen Verdienst ohne Gesundheitsschädigung (Valideneinkommen) einen Betrag von Fr. 70'200.- im 100 %-Pensum für die angestammte Tätigkeit einer Leiterin der Garten- und Blumenabteilung. Das Invalideneinkommen legte die Vorinstanz gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE; Tabelle TA1, Total Frauen) auf Fr. 55'722.- fest. Die Höhe des zu gewährenden leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen beurteilte das kantonale Gericht nicht abschliessend, erachtete aber jedenfalls eine 20 % übersteigende Reduktion als nicht gerechtfertigt. Der Vergleich des entsprechenden Invalideneinkommens von Fr. 44'578.- mit dem Valideneinkommen von Fr. 70'200.- ergab einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 %. Das kantonale Gericht stellte weiter fest, dass der Beschwerdeführerin auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt trotz der zu beachtenden Schonkriterien, insbesondere der starken Einschränkung an beiden Händen bezüglich Kraft wie auch Feinmotorik, genügend Arbeitsmöglichkeiten mit Kontroll- und Überwachungsfunktion zur Verfügung stünden. Der Beschwerdeführerin sei daher die Verwertung der ihr bescheinigten Restarbeitsfähigkeit zuzumuten.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie ihr Pensum wegen beginnender Knieprobleme sowie eines drohenden Burnouts bereits im Januar 2015 auf 78,05 % habe reduzieren und im November 2016 dann auch die Leitung der Blumen- und Gartenabteilung habe aufgeben müssen. Nach einer weiteren Verschlechterung sei sie ab November 2018 nur noch mit einem wöchentlichen Pensum von 16 Stunden als Kassenmitarbeiterin eingesetzt worden. Im Oktober 2021 habe sich eine erneute Verschlechterung eingestellt, die eine weitergehende Reduktion des Arbeitspensums auf 11 Stunden pro Woche beziehungsweise 26,83 % einer Vollzeitbeschäftigung erforderlich gemacht habe. Die gesundheitliche Beeinträchtigung lasse eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht zu. Die Vorinstanz habe sie auf Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten verwiesen. Diese stünden ihr gemäss kantonalem Gericht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung. Dabei handle es sich indessen um eine blosse Vermutung, die, so die Beschwerdeführerin weiter, mittels Einholung schriftlicher Auskünfte beim Schweizerischen Arbeitgeberverband, bei der Foederation der Schweizerischen Nahrungsmittel-Industrien fial, beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, beim interkantonalen Verband für Arbeitnehmerschutz IVA beziehungsweise durch ein arbeitsergonomisches Gutachten oder schriftliche Auskunft bei einem Job-Coach oder Integrationsberater hätte umgestossen werden können. Die von der Vorinstanz angenommene Vermutung lasse sich damit nicht stützen, sodass eine entsprechende Beweislosigkeit vorliege, deren Folgen die diesbezüglich beweisbelastete Beschwerdegegnerin zu tragen habe. Die Abnahme der von ihr, der Beschwerdeführerin, angebotenen Beweise habe die Vorinstanz verweigert. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere auch, dass die Vorinstanz zur Beurteilung der Verfügbarkeit entsprechender Verweistätigkeiten die bei funktioneller Einhändigkeit geltende Rechtsprechung bemüht habe, während sie selber doch funktionell an beiden Händen und zusätzlich auch noch durch die Beschwerden an beiden Knien eingeschränkt sei. Auch habe das kantonale Gericht nicht geprüft, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten grundsätzlich in Frage kämen. Zufolge Unzumutbarkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist nach der Beschwerdeführerin von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit und damit von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen.  
 
6.  
 
6.1. Inwiefern die Vorinstanz zunächst die zu beachtenden Beweiswürdigungsregeln verletzt haben sollte, indem sie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das IME-Gutachten abstellte, ist nicht erkennbar und wird beschwerdeweise auch nicht aufgezeigt. Es ist daher mit dem kantonalen Gericht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Gemäss orthopädischem Teilgutachten leidet die Beschwerdeführerin an einer Pangonarthrose an beiden Kniegelenken sowie an Arthrosen an allen Fingern, teilweise mit Einsteifung in Beugestellung (30° am rechten Ringfinger, 10° am Zeige-, Mittel- und Kleinfinger rechts sowie am Zeige- und Kleinfinger links), dies unter Ausschluss einer systemisch-rheumatischen Erkrankung, insbesondere auch ohne radiologischen Nachweis spezifischer arthritischer Manifestationen. Eine angemessene Behandlung habe bislang nie stattgefunden. Die Kniebeschwerden bedingen gemäss den Gutachtern eine überwiegend sitzende Tätigkeit; die Beschwerden an den Händen verunmöglichen insbesondere ein kraftvolles Beugen der Finger oder eine Haltekonstanz der gebeugten Finger sowie einen feinmotorischen Einsatz. Aus psychiatrischer Sicht fanden sich keine Einschränkungen.  
 
6.2. Die Beschwerde richtet sich denn auch vielmehr vorab gegen die vorinstanzliche Annahme, dass die verbleibende Restarbeitsfähigkeit verwertbar sei.  
Das kantonale Gericht stellte zunächst in sachverhaltlicher Hinsicht gestützt auf die gutachtlichen Ausführungen zu den gesundheitlich bedingten Einschränkungen fest, dass die Beschwerdeführerin Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten auszuüben in der Lage wäre. Es handelt sich dabei um eine konkrete Beweiswürdigung und damit um eine vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbare Tatfrage (Urteil 8C_776/2008 vom 18. Juni 2009 E. 5.2). Dass das kantonale Gericht insoweit offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen haben sollte, wird beschwerdeweise nicht geltend gemacht und ist nicht erkennbar. 
Das kantonale Gericht ging des Weiteren davon aus, dass auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt solche Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten zur Verfügung stünden. Dies hat das Bundesgericht in konstanter Praxis stets bestätigt (vgl. zuletzt etwa Urteile 8C_263/2022 vom 8. September 2022 E. 5.2; 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.4.1 mit Hinweisen; 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 8.2.2; 8C_462/2020 vom 27. August 2020 E. 5.1, je mit Hinweisen). Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei nicht um eine Vermutung, die aufgrund weiterer Beweismassnahmen umgestossen werden könnte (vgl. oben E. 4.2 a.E.), sondern um eine aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung beurteilte, vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteile 8C_776/2008 vom 18. Juni 2009 E. 5.2; 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 7.1 a.E.). Daran kann nichts ändern, dass diese Rechtsprechung vorab im Zusammenhang mit der Beurteilung verbleibender Betätigungsmöglichkeiten bei funktioneller Einhändigkeit zur Anwendung gelangt. Eine Bundesrechtsverletzung ist der Vorinstanz damit nicht vorzuwerfen; insbesondere liegt bei praxiskonformer Rechtsanwendung auch keine Willkür beziehungsweise Diskriminierung, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder Verweigerung der Sicherung vor Invalidität (Art. 41 Abs. 2 BV) vor. Es bleibt im Übrigen zu beachten, dass praxisgemäss an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten (und Verdienstaussichten) keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteil 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.1.3). Der vorinstanzliche Verweis auf die noch als zumutbar erachteten Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten genügte somit den praxisgemässen Anforderungen, ohne dass weitergehende Ausführungen zu den Betätigungsmöglichkeiten im Einzelnen erforderlich gewesen wären.  
 
6.3. Die Beschwerdeführerin beantragt hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung, dass auf den tatsächlichen Lohn abzustellen gewesen wäre, den sie nach der Weiterbeschäftigung durch ihre bisherige (und einzige) Arbeitgeberin in angepasstem Betätigungsfeld (Kassenmitarbeiterin statt Leiterin der Blumen- und Gartenabteilung) und Pensum (Reduktion auf 11 Stunden im Oktober 2021 beziehungsweise 16 Stunden im November 2018) erzielt habe. Rechtsprechungsgemäss kann indessen nur dann von der konkreten beruflich-erwerblichen Situation ausgegengen werden, wenn die versicherte Person (nebst anderen Voraussetzungen) die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft (BGE 148 V 174 E. 6.2). Dies trifft hier jedoch nicht zu, nachdem davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit ein 100%-Pensum versehen könnte und damit bessere Verdientsmöglichkeiten hätte. Dass die Vorinstanz beim Invalideneinkommen nicht auf den tatsächlichen Lohn abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden.  
 
6.4. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass für sie jedenfalls nur noch Verweistätigkeiten in der Nahrungsmittelindustrie in Frage kämen. Inwiefern einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten ausserhalb dieser angestammten Branche unzumutbar sein sollten, begründet die Beschwerdeführerin indessen nicht und lässt sich auch nicht ersehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des Invalideneinkommens den LSE-Totalwert zugrunde gelegt hat (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; Urteile I 289/01 vom 19. Oktober 2001 E. 3c; 8C_128/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 6.2.1). Im Übrigen hat das Bundesgericht jüngst in BGE 148 V 174 bestätigt, dass die Medianlöhne als Ausgangswerte massgeblich sind (E. 9.2.1).  
 
6.5. Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die Gewährung eines 25%igen leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn. Wie bereits festgestellt, stehen als leidensangepasste Tätigkeiten die auf dem massgeblichen hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhandenen Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten und damit ein hinreichendes Spektrum an Verweistätigkeiten zur Verfügung. Die Vorinstanz schloss, ohne abschliessende Beurteilung, einen zusätzlichen Abzug nicht aus, wobei allerdings eine Reduktion von höchstens 20 % gerechtfertigt wäre, dies in analoger Anwendung der diesbezüglichen Rechtsprechung bei funktioneller Einhändigkeit. Inwiefern sie damit die einschlägigen Grundsätze zum Tabellenlohnabzug (oben E. 4.3) verletzt haben sollte, ist nicht erkennbar.  
 
6.6. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als insgesamt unbegründet und hat es mit dem von der Vorinstanz ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % sein Bewenden.  
 
7.  
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. März 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo