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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_314/2022  
 
 
Urteil vom 2. März 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Glarner Pensionskasse, 
Hauptstrasse 14, 8750 Glarus, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Invalidenleistungen; Beginn der Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 12. Mai 2022 (VG.2021.00066). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1960 geborene A.________ arbeitete seit 1. Juli 2002 für den Kanton X.________ und war dadurch bei der Glarner Pensionskasse berufsvorsorgeversichert. Am 9. November 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf seit Mai 2016 bestehende gesundheitliche Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Glarus klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht ab, wobei sie insbesondere einen Bericht der Hausärztin Frau Dr. med. B.________, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 8. Dezember 2017 beizog, und kündigte gestützt darauf die Ablehnung des Leistungsanspruchs an (Vorbescheid vom 19. Februar 2018). Auf Einwendungen von A.________ hin veranlasste die IV-Stelle u.a. eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Medizinische Zentrum Römerholz (MZR), Zürich (Expertise vom 21. November 2018, Ergänzung vom 11. Dezember 2018). Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 wurde am abschlägigen Bescheid festgehalten, wogegen A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus einlegen liess. Während des hängigen Verfahrens sprach die IV-Stelle der Versicherten am 27. Juli 2020 vorbescheidweise eine ganze Invalidenrente für die Zeit ab 1. Februar 2020 zu. In der Folge einigten sich die Prozessparteien im Rahmen einer gerichtlichen Vergleichsvereinbarung dahingehend, dass A.________ vom 1. Juli 2018 bis 31. Januar 2019 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Februar 2019 eine ganze Rente zustehe; das kantonale Beschwerdeverfahren wurde in diesem Sinne als erledigt abgeschrieben (Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2020). Die den Vergleich bestätigende (Renten-) Verfügung vom 18. Dezember 2020 sandte die IV-Stelle sämtlichen Beteiligten, einschliesslich der Glarner Pensionskasse, zu.  
 
A.b. A.________ gelangte daraufhin an die Glarner Pensionskasse und ersuchte um Ausrichtung von berufsvorsorgerechtlichen Leistungen, was ihr verwehrt wurde.  
 
B.  
Am 27. August 2021 liess A.________ Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus erheben und beantragen, die Glarner Pensionskasse sei zu verpflichten, ihr ab 1. Juli 2018 eine Dreiviertelsrente in der Höhe von Fr. 3'795.50 pro Monat und ab 1. Februar 2019 eine volle Invalidenrente in der Höhe von Fr. 5'060.65 pro Monat zuzüglich Zins zu 5 % für das jeweilige monatlich geschuldete Rentenguthaben ab dem 1. des Folgemonats bis zur Auszahlung, eventuell nach mittlerem Verfall, zu bezahlen. Mit Urteil vom 12. Mai 2022 hiess das angerufene Gericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die Glarner Pensionskasse, A.________ ab dem 1. Juli 2018 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Februar 2020 eine volle Invalidenrente zuzüglich Zins zu 2 % seit dem 27. August 2021 zu bezahlen; zur betragsmässigen Festsetzung der Invalidenrente überwies es die Sache an die Glarner Pensionskasse. 
 
C.  
Die Glarner Pensionskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. 
Die Vorinstanz und A.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es eine Leistungspflicht der Beschwerdeführerin bejaht hat. Dies hängt davon ab, ob die invalidisierenden gesundheitlichen Beschwerden, die zur Zusprechung einer Invalidenrente der Invalidenversicherung für die Zeit ab 1. Juli 2018 geführt haben, während der Dauer des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Vorsorgeverhältnisses, somit im Zeitraum vom 1. Februar 2002 bis 12. Mai 2017 respektive - unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG - bis 11. Juni 2017 aufgetreten sind und eine (berufsvorsorgerechtlich) relevante Arbeitsunfähigkeit bewirkt haben.  
 
2.2. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 lit. a BVG) korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.  
 
2.2.1. Zutreffend sind insbesondere die Ausführungen zur massgeblichen Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen von mindestens 20 % (Urteile 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen; vgl. zudem BGE 134 V 20 E. 3.2.2 und Urteil 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3) sowie zum sachlichen und zeitlichen Konnex zwischen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses und der späteren Invalidität bzw. zur Unterbrechung des engen zeitlichen Zusammenhangs (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1; 130 V 270 E. 4.1).  
Herauszustreichen ist ferner, dass die mindestens 20 %ige Arbeitsunfähigkeit in diesem Sinne wesentlich ist, wenn sie sich, wie vorinstanzlich dargelegt, auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf (BGE 134 V 20 E. 5.3) an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) echtzeitlich nachgewiesen sein (Urteile 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2 und 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 
Der rechtsgenügliche Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen erfordert jedoch nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus (Urteil 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). Um der retrospektiven ärztlichen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit vielmehr echtzeitlich dokumentiert sein (Urteil 9C_851/2014 vom 29. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweis). 
 
2.2.2. Richtig erkannt hat die Vorinstanz im Weiteren, dass ein Entscheid der IV-Stelle für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich ist, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E. 4.3.2; 130 V 270 E. 3.1). Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 BVG (in den vorliegend massgeblichen, bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassungen), welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2).  
Die Bindungswirkung einer Verfügung der Invalidenversicherung für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vermag sich indessen nicht auf Feststellungen zu erstrecken, welche für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nicht entscheidend waren (Urteile 9C_533/2017 vom 28. Mai 2018 E. 4.3, 9C_896/2015 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2 und 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.4.2, je mit diversen Hinweisen). 
 
2.3. Entscheidungserhebliche Feststellungen der Vorinstanz zur Art des Gesundheitsschadens (Befund, Diagnose etc.) und zur Arbeitsfähigkeit, welche Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, binden das Bundesgericht, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Dies gilt auch für die Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG; Urteil 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.1.1, in: SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126). Frei zu prüfende Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt (Urteil 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.3.2 mit Hinweisen, in: SVR 2013 BVG Nr. 49 S. 206) und ob diese Entscheidung auf einer genügenden Beweislage beruht (Urteile 9C_278/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.4.1 und 9C_752/2008 vom 9. April 2009 E. 1.2 und 2.3).  
Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 135 V 2 E. 1.3; 127 I 54 E. 2b; Urteil 9C_278/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.4.2). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin war weder in das mittels Vergleich erledigte invalidenversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren beigeladen worden, noch hatte die Vorinstanz ihr die (Abschreibungs-) Verfügung vom 11. Dezember 2020 formell eröffnet. Hingegen wurde ihr die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Dezember 2020, mit welcher die Umsetzung des vergleichsweise Festgelegten erfolgte, ebenfalls zugestellt; diese blieb unangefochten.  
 
3.2. Ob die Vollzugsverfügung der IV-Stelle vom 18. Dezember 2020 - und damit der darin umgesetzte Inhalt des Vergleichs gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 11. Dezember 2020 - mangels Anfechtung für die Beschwerdeführerin Bindungswirkung entfaltet (was gemäss Rechtsprechung eher zu verneinen [vgl. BGE 112 V 174 E. 2a und 126 V 288 E. 2b], nach herrschender Lehre aber zu bejahen ist [Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 32 zu Art. 50 ATSG; Eva Slavik, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 7 f. zu Art. 50 ATSG]), kann an dieser Stelle, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, offen gelassen werden.  
 
 
3.2.1. Der im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ergangenen Verfügung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2020 lässt sich der folgende Passus entnehmen:  
 
"Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass insbesondere RAD-Ärztin dipl. med. C.________, Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, davon ausgeht, dass seit der Magenoperation der Beschwerdeführerin im August 2018 für sechs Monate eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit vorgelegen hat [...]. Im gleichen Sinne äusserte sich auch RAD-Arzt pract. med. D.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, attestierte er doch der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2019 [...]. Berücksichtigt man zudem, dass die Hausärztin Dr. med. B.________ der Beschwerdeführerin bereits am 8. Dezember 2017 nur noch eine angepasste Tätigkeit von zwei Stunden täglich bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % zumutete, erscheinen der vereinbarte Rentenbeginn am 1. Juli 2018 sowie die vereinbarte, abgestufte Rentenhöhe im Rahmen einer summarischen Prüfung als vertretbar. Denn in Anbetracht dessen, dass die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin seit Mai Mitte 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %, mehrheitlich aber von 100 %, attestierten [...] und die Beschwerdeführerin mehrmals hospitalisiert war [...], erscheint auch das Wartejahr (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) zur Zeit des vereinbarten Rentenbeginns am 1. Juli 2018 als erfüllt." 
 
3.2.2. Die Vorinstanz - und damit auch die IV-Stelle in ihrer Rentenverfügung vom 18. Dezember 2020 - äussert sich somit nicht abschliessend zum Zeitpunkt des Eintritts der massgeblichen, zur Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. Juli 2018 führenden Arbeitsunfähigkeit. Zusammenfassend kommt sie einzig zum Ergebnis, dass die Voraussetzung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG jedenfalls Anfang Juli 2018 erfüllt gewesen sei. Feststellungen dazu, ob die Beschwerdegegnerin bereits im hier relevanten Zeitraum während des bei der Beschwerdeführerin bis Mitte Juni 2017 bestehenden Vorsorgeverhältnisses auf Grund ihres Magenleidens erheblich in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt war, enthalten die Ausführungen nicht. So oder anders erweisen sich folglich weder die (Abschreibungs-) Verfügung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2020 noch die darauf basierende (Vollzugs) Verfügung der IV-Stelle vom 18. Dezember 2020 als für die Beschwerdeführerin verbindlich (vgl. vorangehende E. 2.2.2 am Ende). Eine Leistungspflicht ihrerseits ist daher, wovon auch im angefochtenen Urteil ausgegangen wurde, frei nach Massgabe der einschlägigen Normen zu prüfen.  
 
4.  
Nicht bestritten wird letztinstanzlich, dass die Beschwerdegegnerin seit Mai 2016 in unterschiedlicher Ausprägung infolge verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen arbeitsunfähig war. Ebenfalls zu keinen Beanstandungen seitens der Beschwerdeführerin Anlass gegeben hat ferner die vorinstanzliche Feststellung, wonach für die Arbeitsunfähigkeit, die letztendlich zur ab 1. Juli 2018 einen Rentenanspruch der Invalidenversicherung begründenden Invalidität geführt hat, die Magenerkrankung ursächlich ist. Schliesslich ist mit dem kantonalen Gericht, namentlich vor dem Hintergrund der Berichte des Spitals E.________ vom 16. Mai 2017 sowie der Frau Dr. med. B.________ vom 8. Dezember 2017 und 13. November 2019, auch als erstellt anzusehen, dass die Magenprobleme in Form eines gastralen Ulcusleidens schon längere Zeit existiert hatten und als chronisch anzusehen sind. Die diesbezügliche Situation hatte sich im April 2017 insoweit verschlechtert, als die Beschwerdegegnerin wegen eines Magenulcus notfallmässig im Rahmen einer mehrtägigen Hospitalisation behandelt werden musste. Ein fachärztlich während des bis 11. Juni 2017 dauernden Vorsorgeverhältnisses diagnostizierter Gesundheitsschaden, der in einem sachlichen Zusammenhang zur Zusprache der invalidenversicherungsrechtlichen Rente per 1. Juli 2018 steht, ist daher, wie auch die Beschwerdeführerin einräumt, ausgewiesen. 
Da nicht erkennbar ist, inwiefern die entsprechenden Erwägungen offensichtliche Mängel aufweisen sollten, kann darauf abgestellt werden (vgl. E. 1 und 2.3 hiervor). 
 
5.  
 
5.1. Als offenkundig fehlerhaft wird in der Beschwerde demgegenüber zum einen die Schlussfolgerung im kantonalen Urteil eingestuft, das Magenleiden habe bereits während des Vorsorgeschutzes zu einer berufsvorsorglich relevanten, mindestens 20 %igen Arbeitsunfähigkeit geführt.  
 
5.2. Diesbezüglich beruft sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf den Bericht der Frau Dr. med. B.________ vom 13. November 2019, laut dem insbesondere auf Grund der chronischen Ulcuserkrankung seit spätestens Februar 2017 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Obgleich es sich dabei um eine retrospektive Einschätzung handle, erscheine es dennoch, zumal es sich um ein Leiden mit schwankendem Verlauf handle, im Ergebnis zumindest überwiegend wahrscheinlich, dass spätestens ab der notfallmässigen Operation und der damit einhergehenden Hospitalisierung ab April 2017 eine darauf zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden habe.  
Dem hält die Beschwerdeführerin zur Hauptsache entgegen, Frau Dr. med. B.________ habe den "Status nach anämisierender oberer Gl-Blutung 4/17" und damit die Magenbeschwerden in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2017 - also in einer beinahe echtzeitlichen Beurteilung - ausdrücklich unter den "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" aufgelistet. Dies belege, auch vor dem Hintergrund des MZR-Gutachtens vom 21. November 2018 (samt Ergänzung vom 18. Dezember 2018), klar, dass das für die Invalidität ursächliche Magenleiden bis zum Ablauf der vorsorgerechtlichen Nachdeckungsfrist (noch) keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirkt habe. 
 
5.3. Wie vorstehend dargelegt (E. 2.2.1), muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich "echtzeitlich" nachgewiesen sein; dies schliesst eine Beweiskraft nachträglicher Annahmen und spekulativer Überlegungen aus. Ebenso trifft es indessen zu, dass in Bezug auf die Leistungseinschränkung eines Gesundheitsschadens retrospektive ärztliche Beurteilungen in gewissen Fällen eine wichtige Ergänzung der Beweisgrundlage darstellen. Gerade bei Krankheitsbildern mit ausgeprägt schwankendem Verlauf, worunter das vorliegend diagnostizierte Magenleiden mit der Vorinstanz zu zählen ist, lässt sich die Abfolge der Arbeits (un) fähigkeiten mitunter, wenn überhaupt, erst im Lichte von späteren Erkenntnissen zuverlässig beurteilen (Urteil 9C_599/2013 vom 24. Februar 2014 E. 4.2.2).  
 
5.3.1. Ausweislich der Akten leidet die Beschwerdegegnerin bereits seit Jahren unter rezidivierenden Magengeschwüren, die u.a. am 22. April 2017 zu einer notfallmässig durchgeführten Gastroskopie führten. Diese gesundheitliche Problematik akzentuierte sich in der Folge, indem vermehrt grössere Ulcera gastral nachgewiesen werden konnten, welche schliesslich in die im August 2019 durchgeführte Antrumresektion mit selektiver Vagotomie mündeten (vgl. Berichte des Spitals E.________ vom 16. Mai 2017 sowie der Frau Dr. med. B.________ vom 8. Dezember 2017 und 13. November 2019).  
 
5.3.2. Das betreffende Krankheitsgeschehen hatte sich somit sukzessive verschlechtert, wobei erste Symptome bereits im hier interessierenden Zeitraum bis Mitte Juni 2017 aufgetreten waren (vgl. E. 4 hiervor). Da die Beschwerdegegnerin jedoch zeitgleich noch an diversen anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt, die sich auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkten, erweist es sich grundsätzlich sowohl echtzeitlich als auch nachträglich als schwierig, die Verminderung des Leistungsvermögens prozentual den einzelnen Krankheitsbildern zuzuordnen. Vor diesem Hintergrund ist die - auf Beweiswürdigung beruhende - Feststellung der Vorinstanz, angesichts des komplexen Geschehensverlaufs scheine bei einer für diesen Zeitpunkt insgesamt ausgewiesenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit spätestens ab der im April 2017 infolge einer anämisierenden oberen gastrointestinalen Blutung notfallmässig durchgeführten Gastroskopie die Annahme einer magenbedingten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % im Ergebnis zumindest überwiegend wahrscheinlich, jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig respektive unhaltbar. Daran ändert der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Bericht der Frau Dr. med. B.________ vom 8. Dezember 2017 nichts, wonach das Magenleiden nicht zu den die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin tangierenden Beschwerden gehöre. Dabei handelt es sich vielmehr um die momentane Bestandesaufnahme einer sich in der Folge in Bezug auf die Art der Gesundheitsschädigungen wie auch die darauf zurückzuführenden Arbeits (un) fähigkeiten als überaus volatil herausstellenden Krankheitshistorie, deren Auswirkungen retrospektiv sogar eher noch zuverlässiger beurteilbar waren. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin schliesslich gestützt auf das MZR-Gutachten vom 21. November 2018 (samt Ergänzung vom 18. Dezember 2018) ein willkürlich hergeleitetes Ergebnis der Vorinstanz aufzuzeigen. Den entsprechenden gutachtlichen Ausführungen wurde, worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinweist, übereinstimmend jegliche Beweiskraft für die zu beurteilenden Belange abgesprochen.  
 
5.4. Da die Arbeitsfähigkeit bis zur später eingetretenen Invalidität nicht längerdauernd wiederhergestellt werden konnte, ist gemäss - unbestritten gebliebener - vorinstanzlicher Darstellung auch das Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs zu bejahen.  
 
6.  
 
6.1. Des Weitern kritisiert die Beschwerdeführerin den vorinstanzlich auf 1. Juli 2018 terminierten Rentenbeginn als willkürlich festgelegt.  
 
6.2. Ausgehend von einer spätestens ab April 2017 infolge der Magenerkrankung eingetretenen, sich zunehmend erhöhenden Arbeitsunfähigkeit erweist sich die Feststellung im angefochtenen Urteil, das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, das auf Grund des Verweises in Art. 23 lit. a BVG auch für die Invaliditätsbemessung in der beruflichen Vorsorge massgeblich ist, sei jedenfalls am 1. Juli 2018 als erfüllt anzusehen, nicht als offenkundig fehlerhaft. Die Vorbringen in der Beschwerde gründen auf der - hiervor widerlegten - Annahme, dass sich die entsprechende Arbeitsunfähigkeit erst in einem viel späteren Zeitpunkt eingestellt hat. Weiterungen dazu sind deshalb nicht erforderlich.  
 
7.  
Es hat damit bei der vom kantonalen Gericht bejahten Leistungspflicht der Beschwerdeführerin sein Bewenden. In Anbetracht dieses Ergebnisses braucht nicht näher auf die letztinstanzlichen Vorbringen der Beschwerdegegnerin zur Ursächlichkeit der ab 1. Juli 2018 bestehenden Invalidität - nicht nur bedingt durch das Magenleiden - eingegangen zu werden. Auch erübrigen sich Erörterungen zur ebenfalls aufgeworfenen Frage eines früher festzusetzenden Zeitpunkts des Beginns der berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente, wird davon in der Vernehmlassung selber letztendlich doch Abstand genommen bzw. hätte es hierfür zufolge des Verbots der Schlechterstellung der beschwerdeführenden Partei (reformatio in peius; vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG) einer selbstständig erhobenen Beschwerde bedurft. Eine Anschlussbeschwerde kennt das BGG nicht (vgl. etwa BGE 145 V 57 E. 10.2 mit Hinweisen). 
 
8.  
Gegen die Berechnung des vorinstanzlich mit Wirkung ab Klageeinreichung (27. August 2021) in der Höhe von 2 % festgelegten Verzugszinses wendet die Beschwerdeführerin sodann nichts ein. Auch diesbezüglich bleibt es demnach beim kantonalen Urteil. 
 
9.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ferner hat sie der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. März 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl