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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.493/2002 /bnm 
 
Urteil vom 2. April 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
A.________ (Ehemann), 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Stutz, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden, 
 
gegen 
 
B.________ (Ehefrau), 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Willy Bolliger, Postfach 1548, 5401 Baden, 
Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Abänderung von vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, vom 20. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Zwischen A.________ und B.________ ist seit dem 7. Februar 2000 vor dem Bezirksgericht Baden der Ehescheidungsprozess hängig. Mit Präliminarentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Baden vom 10. Februar 2000 wurde der Ehemann aufgrund der gleichentags geschlossenen Konvention verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der drei Kinder C.________, D.________ und E.________ je Fr. 600.--/ Monat zuzüglich Kinderzulagen sowie für ihren persönlichen Unterhalt Fr. 1'250.--/Monat zu bezahlen. 
B. 
Am 31. Mai 2000 beantragte der Ehemann beim Gerichtspräsidium Baden die Abänderung des Präliminarentscheides und verlangte, die Kinderunterhaltsbeiträge zu reduzieren und den Ehegattenunterhalt zu streichen, währenddem die Ehefrau widerklageweise eine Erhöhung ihrer Unterhaltsbeiträge auf Fr. 2'035.-- verlangte. Mit Urteil vom 6. März 2002 änderte das Bezirksgerichtspräsidium den Präliminarentscheid vom 10. Februar 2000 dahingehend ab, dass der Ehemann verpflichtet wurde, der Ehefrau für ihren persönlichen Unterhalt ab 1. Juni 2000 Fr. 1'085.-- und ab 1. März 2001 Fr. 1'145.-- zu bezahlen. Gegen dieses Urteil erhob der Ehemann Beschwerde, welche mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, vom 20. November 2002 (ausser im Kostenpunkt) abgewiesen wurde. 
C. 
A.________ führt mit Eingabe vom 24. Dezember 2002 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und 29 BV mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei (ausser im Kostenpunkt) aufzuheben. Weiter ersucht er um aufschiebende Wirkung und beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Strittig ist vor Bundesgericht im Wesentlichen das verschiedenen Aktenstücken entnommene Einkommen und die Frage der Berücksichtigung der Krankenkassenprämien im Notbedarf des Ehemannes sowie die Auffassung des Obergerichts, es liege kein Grund für eine weitergehende Abänderung des Präliminarentscheides zugunsten des Ehemannes vor. 
D. 
Die Parteien haben sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht vernehmen lassen. In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2003 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid ist als letztinstanzlicher kantonaler Massnahmeentscheid mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar (Art. 86 OG; BGE 126 III 261 E. 1 S. 263). 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht im Wesentlichen einen Verstoss gegen Art. 9 und 29 BV vor, weil es akten- und tatsachenwidrig und in unsubstantiierter Weise falsche Zahlen in Bezug auf sein Einkommen angenommen, die Krankenkassenprämien zu Unrecht aus dem Notbedarf weggelassen sowie die vorsorglichen Massnahmen zu Unrecht nicht abgeändert habe. 
2.2 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat der Beschwerdeführer die wesentlichen Tatsachen zu nennen und darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76). Sofern sich der Beschwerdeführer auf verfassungsmässige Rechte beruft, deren Anwendung das Bundesgericht mit freier Kognition prüft, muss er rechtsgenügend darlegen, inwiefern das verfassungsmässige Recht verletzt worden ist. Wirft der Beschwerdeführer der kantonalen Behörde vor, ihr Entscheid verletze das Willkürverbot, muss er zudem dartun, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 II 129 E. 5b S. 134). Insbesondere hat die Begründung auch Ausführungen darüber zu enthalten, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis willkürlich sein soll (BGE 125 I 166 E. 2a S. 168). 
3. 
3.1 Soweit der Beschwerdeführer sich auf Art. 29 BV beruft, kann er nicht gehört werden. Er legt in keiner Weise dar, inwiefern das Obergericht seine verfassungsmässigen Verfahrensgarantien verletzt haben soll. 
3.2 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen des Willkürvorwurfes zunächst geltend, der Lohnausweis 2001 seines Arbeitgebers für die Steuerklärung, auf den das Obergericht zur Feststellung seines Lohnes abgestellt habe und mit dem ein Gesamtjahresbruttolohn von Fr. 83'473.-- bescheinigt werde, sei offensichtlich falsch. Das gemäss Lohnabrechnung September 2001 ausgewiesene Grund- (Brutto-) Salär von Fr. 5'601.30, welches im angefochtenen Entscheid ebenfalls massgebend sei, ergebe 13-fach lediglich einen Bruttolohn von Fr. 72'816.30 pro Jahr. Weitere Lohnzahlungen seien indessen nicht festgestellt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. 
3.2.1 Zum einen handelt es sich beim Hinweis, der von ihm selbst im kantonalen Verfahren als Beweismittel eingereichte Lohnausweis bescheinige nicht sein wirkliches Einkommen, um eine neue tatsächliche Behauptung, die im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig ist (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26). Zum anderen hat das Obergericht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nirgends auf einen Gesamtjahresbruttolohn als rechtserhebliche Tatsache abgestellt. Es hat vielmehr festgehalten, dass aus dem Lohnausweis 2001 ein Nettolohn von Fr. 76'106.-- inkl. Kinderzulagen und Versicherungbeiträge (sog. "Nettolohn II": Bruttolohn total ohne Sozialversicherungsbeiträge) hervorgeht und gemäss Lohnabrechnung September 2001 - genau wie vom Beschwerdeführer behauptet - das Grund- (bzw. Brutto-) Salär Fr. 5'601.30 beträgt. Der Vorwurf von aktenwidrigen Annahmen, sofern dieser vom Beschwerdeführer überhaupt hinreichend begründet worden ist, geht insoweit ins Leere. 
3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht Willkür vorwirft, weil es auf Aktenstücke abgestellt habe, deren Inhalt in Bezug auf sein Einkommen miteinander unvereinbar sei, geht er fehl. Er hält selber zu Recht zur Berechnung seines Nettolohnes II fest, dass vom Grundsalär von Fr. 5'601.30 die Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt Fr. 705.75 abzuziehen und Kinderzulagen, Sozialkomponente und Krankenkassenbeitrag von insgesamt Fr. 663.-- dazuzuzählen sind. Das 13-fache dieses Nettolohnes (Fr. 5'558.55) ergibt alleine schon einen Jahreslohn ohne Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 72'261.15. Wenn das Obergericht für das Einkommen von einem Nettolohn II von Fr. 76'106.-- ausgegangen ist, kann von einem mit der tatsächlichen Situation in Widerspruch stehenden Entscheid nicht die Rede sein. 
3.2.3 Das Obergericht hat festgestellt, dass gemäss Lohnbeleg September 2001 und Lohnbeleg Januar 2002 sich das Grund- (bzw. Brutto-) Salär von Fr. 5'601.30 auf Fr. 5'470.-- vermindert hat, was einer Lohneinbusse von rund 2.4 % entspreche. Gestützt auf den Nettolohn II gemäss Lohnausweis 2001 ergebe sich nach Abzug der Kinderzulagen und Versicherungsbeiträge ein Monatseinkommen von Fr. 5'670.--. Um das Monatseinkommen ab Januar 2002 im Hinblick auf die Überschussberechnung zu ermitteln, hat das Obergericht davon die vom Arbeitgeber bezahlte Sozialzulage von Fr. 135.-- abgezogen und von Fr. 5'535.-- die Einkommenseinbusse von 2.4 % berücksichtigt. Dies ergibt nach der Berechnung im angefochtenen Urteil Fr. 5'402.-- als anrechenbares Monatseinkommen ab Januar 2002. 
 
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang als akten- und tatsachenwidrig und nicht nachvollziehbar rügt, dass das Obergericht für die Überschussermittlung von einem massgebenden Einkommen von Fr. 5'535.-- für das Jahr 2001 und von Fr. 5'402.-- ab Januar 2002 ausgehe, kann er nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Annahmen das Obergericht in Bezug auf die in Frage stehenden Dokumente aktenwidrig getroffen habe oder inwiefern die aus den Akten betreffend sein Einkommen bzw. dessen Veränderung gezogenen Schlüsse in tatsächlicher Hinsicht unhaltbar sein sollen. 
3.2.4 Was der Beschwerdeführer im Weiteren als "scheinbare Verwechslung von Brutto- und Nettosalär" kritisiert, genügt den Begründungsanforderungen nicht. Er legt insbesondere nicht dar, inwiefern es unhaltbar sein soll, wenn das Obergericht als Ausgangspunkt seiner Einkommensfeststellung den im Lohnausweis aufgeführten Nettolohn II genommen hat, der alle Leistungen des Arbeitgebers nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge bescheinigt. 
3.3 Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, es habe in seinem Notbedarf zu Unrecht keine Krankenkassenprämien berücksichtigt, da im für das Einkommen als massgebend erachteten Lohn von Fr. 5'535.-- für das Jahr 2001 und von Fr. 5'402.-- für das Jahr 2002 kein Abzug für Krankenkassenprämien berücksichtigt sei. In diesem Zusammenhang habe das Obergericht die erwähnten Monatseinkommen mit dem tatsächlich ausbezahlten Lohn verwechselt. 
 
Das Obergericht hat festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die Krankenkassenprämien direkt vom Lohn abgezogen werden, und gefolgert, diese seien im Notbedarf nicht mehr zu berücksichtigen, weil sie beim Nettolohn nicht aufgerechnet worden seien. Ob diese Begründung richtig ist, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Denn es steht fest, dass das Obergericht im Einkommen von Fr. 5'535.-- für das Jahr 2001 und von Fr. 5'402.-- ab Januar 2002 die vom Arbeitgeber bezahlte Sozialzulage von Fr. 135.-- ausdrücklich nicht berücksichtigt hat (S. 10 Ziff. 4a und S. 16 Ziff. 6 des angefochtenen Urteils; vgl. E. 3.2.3 hiervor). Darauf geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein. Er legt nicht dar, inwiefern geradezu unhaltbar sein soll, wenn ihm das Obergericht im Ergebnis Fr. 135.-- pro Monat zur Bezahlung der Krankenkasse belassen hat. Sein ungenügend begründeter Willkürvorwurf kann nicht gehört werden. 
3.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht habe das Vorliegen eines Abänderungsgrundes verkannt. Er setzt indessen nicht auseinander, inwiefern das Obergericht gestützt auf die - unter dem Gesichtswinkel der Willkür nicht zu beanstandende - Feststellung der einkommens- und notbedarfsrelevanten Tatsachen einen Grund zur Abänderung des Präliminarentscheides (vgl. dazu Leuenberger, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht, N. 15 ff. 137 ZGB) in geradezu stossender Weise verneint habe. Auf die insoweit rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid kann nicht eingetreten werden. 
4. 
Somit ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt, da sie sich zum Gesuch der aufschiebenden Wirkung nicht geäussert hat und ihr in der Sache keine weiteren Kosten entstanden sind. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde teilweise bereits an den formellen Voraussetzungen scheitert und im Übrigen aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. April 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: