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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 297/02 
 
Urteil vom 2. April 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
M.________, 1954, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 
 
(Entscheid vom 29. Oktober 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________, geboren 1954, arbeitete vom 1. Januar 2001 bis zum 31. März 2002 als Angestellter in Werkstatt und Büro bei der Firma S.________ AG. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Schreiben vom 29. März 2002 wegen finanzieller Schwierigkeiten der Firma per 31. März 2002 fristlos aufgelöst; am 12. Juli 2002 wurde über die S.________ AG der Konkurs eröffnet. M.________ stellte am 25. Juli 2002 bei der Arbeitslosenversicherung einen Antrag auf Insolvenzentschädigung. Mit Verfügung vom 9. August 2002 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, dass der Versicherte seiner Pflicht zur Geltendmachung der offenen Lohnforderung nicht nachgekommen sei. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. Oktober 2002 ab. 
C. 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verwaltungsverfügung sei ihm die beantragte Insolvenzentschädigung zuzusprechen. 
 
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Grundlagen des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG) sowie die dem Versicherten obliegende Schadenminderungspflicht (Art. 55 Abs. 1 AVIG; Urteil B. vom 18. Februar 2000, C 362/98, zusammengefasst in SZS 2001 S. 92 ff.; BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen, 114 V 59 Erw. 3d; ARV 1999 Nr. 24 S. 140 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Nach der Rechtsprechung (vgl. Erw. 1 hievor) hat der Versicherte, welcher Insolvenzentschädigung beansprucht, auf Grund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht je nach den gesamten Umständen im Einzelfall bereits vor, jedenfalls aber nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses alle zumutbaren Massnahmen zur Realisierung des Lohnanspruchs vorzunehmen. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er nach Ausbleiben der Lohnzahlungen ab Juni 2001 mit der konkreten Geltendmachung seiner Lohnforderungen bis am 22. April 2002 zuwartete, seine Schadenminderungspflicht verletzt hat. Obwohl er angesichts der Lohnrückstände die finanziellen Schwierigkeiten seiner Arbeitgeberin schon im Sommer 2001 nicht mehr ignorieren konnte und er spätestens seit Ende des Jahres 2001 davon ausgehen musste, dass seine Lohnansprüche in hohem Mass gefährdet waren, unternahm er erst im April 2002 - und nachdem ihn die Arbeitslosenkasse hiezu aufgefordert hatte - konkrete Massnahmen zur Realisierung seiner Lohnforderungen. Bis zu jenem Zeitpunkt gab er sich mit blossen Schuldanerkennungen der Arbeitgeberin zufrieden und handelte auch dann nicht, als die S.________ AG im Januar 2002 um Nachlassstundung ersuchte (welches Begehren in der Folge allerdings zurückgezogen wurde) und ihm das Arbeitsverhältnis auf den 31. März 2002 gekündigt wurde. 
3. 
Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Dass der Beschwerdeführer zunächst annahm, die S.________ AG befinde sich in einem vorübergehenden Liquiditätsengpass, mag zutreffen. Ebenso ist nachvollziehbar, dass er im Hinblick auf einen von seiner Arbeitgeberin am 14. Juni bzw. 15. August 2001 abgeschlossenen Vergleich, wonach ihr ein Betrag von Fr. 300'000.- als Entschädigung für die Nichterfüllung von Kreditverträgen vom 31. März 2001 zustand, vorerst von der Geltendmachung seiner Lohnforderungen absah. Der Versicherte hatte jedoch unbestrittenermassen Kenntnis davon, dass sich die Zahlung der vertraglich vereinbarten Summe in der Folge verzögerte und auch eine am 10. Oktober 2001 zwischen der S.________ AG und ihrem Schuldner getroffene Vereinbarung, gemäss welcher sich die Zahlungsfrist bis spätestens 15. Oktober 2001 verlängerte, nicht eingehalten wurde. Er hätte somit allen Grund gehabt, Massnahmen zur Durchsetzung seiner Lohnforderungen in die Wege zu leiten, zumal er vor diesem Hintergrund nicht mehr davon ausgehen durfte, die ausstehenden Löhne innert nützlicher Frist ausbezahlt zu erhalten. Vielmehr musste er ernsthaft mit einem Lohnverlust rechnen. Dabei sind die Gründe, die zum Rückzug des Begehrens um Nachlassstundung und dazu geführt haben, dass der Konkurs über die S.________ AG schliesslich erst am 12. Juli 2002 eröffnet wurde, unerheblich. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Konkursbehörde von der Liquidität der Gesellschaft ausging. Aber selbst wenn etwas anderes anzunehmen gewesen wäre, hätte dies den Beschwerdeführer nicht davon entbunden, Massnahmen (schriftliche Mahnung, Zahlungsbefehl, Betreibung, Lohnklage) zur Realisierung der Lohnforderung zu ergreifen. Wie das kantonale Gericht zu Recht erwägt, vermag schliesslich auch das Interesse am Erhalt des Arbeitsplatzes, wie es in der Regel alle Arbeitnehmenden haben, für sich allein einen Verzicht auf Vorkehren zur Realisierung gefährdeter Lohnansprüche nicht zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall kann diesem Umstand schon deshalb keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden, weil bald nach Stellenantritt feststand, dass die S.________ AG in ernst zu nehmenden finanziellen Schwierigkeiten steckte. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu Recht verneint hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft und zugestellt. 
Luzern, 2. April 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: