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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.271/2003 /bmt 
 
Urteil vom 2. April 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
1. A.________ Limited, 
2. B.________ mbH, 
Beschwerdeführerinnen, 
beide vertreten durch Fürsprecher Gregor Marcolli, 
 
gegen 
 
C.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Daniel Olstein, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Dreierkammer, Gerichtsgebäude, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 BV (Zivilprozess; Willkür; rechtliches Gehör). 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Dreierkammer, vom 11. November 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 22. September 2003 wies der Bezirksgerichtspräsident Waldenburg das von den Firmen A.________ Limited und B.________ mbH (Beschwerdeführerinnen) gestellte Begehren ab, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der C.________ AG (Beschwerdegegnerin) unter Androhung der Straffolgen von § 245 ZPO/BL und Art. 292 StGB im Wiederholungsfall zu verbieten, Diamanttrennscheiben des von der Beschwerdegegnerin bezeichneten Typs "X Speed" unter dieser oder einer anderen Bezeichnung zu verkaufen, zu vertreiben oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen. Ferner nahm der Gerichtspräsident von der am 18. August 2003 abgegebenen Unterlassungserklärung der Beschwerdegegnerin Vormerk. Er auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte und schlug die ausserordentlichen Kosten wett. Er erwog, bei Befolgung der Unterlassungserklärung der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2003 bestehe keine offenkundige Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 lit. d UWG, die den Erlass einer vorsorglichen Verfügung erfordere. Die Beschwerdeführerinnen hätten weder behauptet noch nachgewiesen, dass ihnen gegen die Herstellerin in Deutschland vorsorglicher Rechtsschutz gewährt worden sei. Den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen begründete der Bezirksgerichtspräsident damit, dass die Unterlassungserklärung erst im Rahmen des Verfahrens abgegeben worden sei. 
B. 
Die Beschwerdeführerinnen erhoben kantonale Beschwerde. Sie beantragten dem Kantonsgericht Basel-Landschaft die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung, dass sich die Beschwerdegegnerin ihrem Rechtsbegehren weitgehend unterzogen habe. Im Übrigen verlangten sie die Gutheissung ihres Gesuchs, insbesondere die Androhung der Straffolgen gemäss § 245 ZPO/BL und Art. 292 StGB. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, welche auch zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten sei. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat die Beschwerde mit Beschluss vom 11. November 2003 abgewiesen. 
C. 
Die Beschwerdeführerinnen haben diesen Beschluss mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten. Sie beantragen dessen Aufhebung. 
 
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Denselben Antrag stellt das Kantonsgericht Basel-Landschaft in seiner Vernehmlassung, welche den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Kantonsgericht hielt es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen für sachlich vertretbar, dass der Gerichtspräsident das Gesuch der Beschwerdeführerinnen abgewiesen und nicht zufolge Abstandserklärung der Beschwerdegegnerin erledigt hat. Zur Begründung wies das Kantonsgericht darauf hin, weder die Unterlassungserkärung der Beschwerdegegnerin noch deren Eingabe vom 22. August 2003 enthalte eine ausdrückliche prozessuale Anerkennung der Begehren der Beschwerdeführerinnen. Die Abweisung des Gesuchs sei darüber hinaus auch im Hinblick darauf begründet gewesen, dass aufgrund der Unterlassungserklärung und der dieser beigefügten neuen und andersartigen Trennscheibe eine Verwechslungsgefahr mit den Produkten der Beschwerdeführerinnen durch den Vertrieb der von diesen beanstandeten Scheibe ausgeschlossen sei. 
 
An anderer Stelle des angefochtenen Entscheids bemerkte das Kantonsgericht, in der dem Gericht zugestellten Unterlassungserklärung werde nicht auf das gerichtliche Verfahren Bezug genommen, und auch in der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2003 fehle eine direkte Erklärung zum hängigen Verfahren. 
1.2 Die Beschwerdeführerinnen machen diesbezüglich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung geltend. Sie weisen darauf hin, dass die Eingabe vom 22. August 2003 an das Bezirksgericht adressiert gewesen und dass darin die Nummer des betreffenden Verfahrens ausdrücklich aufgeführt worden sei. Die Annahme des Kantonsgerichts, es fehle ein Bezug zu dem vor Bezirksgericht Waldenburg hängigen Verfahren, sei daher aktenwidrig. 
1.3 Die Beschwerdeführerinnen missverstehen den Sinn der von ihnen kritisierten Passage des angefochtenen Entscheides. Sie ist im Zusammenhang mit der in E. 1.1 Absatz 1 hiervor wiedergegebenen Erwägung zu lesen und kann nichts anderes bedeuten, als dass die Beschwerdegegnerin keine eigentliche Prozesserklärung im Sinne einer Anerkennung der gegnerischen Begehren abgegeben hat. Dass sich die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 22. August 2003 oder in der Unterlassungserklärung zum eingeklagten Anspruch als solchem geäussert hätte, behaupten die Beschwerdeführerinnen nicht. Ihre Rüge, das Kantonsgericht habe willkürlich festgehalten, das Schreiben vom 22. August 2003 habe keinen Bezug zu dem damals vor dem Bezirksgericht Waldenburg hängigen Verfahren, ist deshalb unbegründet. 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Kantonsgericht sodann vor, es lege den Begriff "Abstand" willkürlich aus, wenn es voraussetze, dass die Abstandserklärung ausdrücklich auf ein hängiges Verfahren Bezug nehmen müsse. 
2.2 Nach dem angefochtenen Entscheid, der insoweit Bestand hat, durfte der Bezirksgerichtspräsident willkürfrei annehmen, eine Abstandserklärung liege nicht vor. Welchen Inhalt eine Abstandserklärung haben müsste, braucht daher nicht geprüft zu werden. 
3. 
3.1 Richtet sich - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen den Entscheid einer kantonalen Instanz, welche einen Sachentscheid bloss auf vorgebrachte Nichtigkeitsgründe hin zu überprüfen hatte (§ 233 ZPO/BL; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft unter Einbezug des Bundesrechts, Zürich 1992, § 21 Rz. 61 und 94), können vor Bundesgericht nur solche Verfassungsverletzungen des Sachrichters weiterhin gerügt werden, die bereits im kantonalen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren ordnungsgemäss vorgebracht worden sind. Bei seiner Überprüfung, wieweit dies der Fall ist, hat sich das Bundesgericht - wie sich wiederum aus dem Rügeprinzip ergibt - an die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz zu den prozessualen Vorbringen zu halten, es sei denn, die staatsrechtliche Beschwerde weise auch sie als willkürlich aus (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57, mit Hinweisen). 
3.2 Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerinnen vor Kantonsgericht darauf berufen hätten, das Schreiben vom 22. August 2003 hätte, sofern es nicht als Abstandserklärung zu qualifizieren wäre, allenfalls zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens mit entsprechenden Kostenfolgen führen dürfen. Das Kantonsgericht hatte sich deshalb mit der Frage einer allfälligen Erledigung zufolge Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht zu befassen und auch nicht befasst. Von einer willkürlichen Auslegung des Begriffs der Gegenstandslosigkeit, wie sie die Beschwerdeführerinnen in der staatsrechtlichen Beschwerde rügen, kann deshalb von vornherein nicht die Rede sein. 
4. 
Schliesslich bringen die Beschwerdeführerinnen vor, das angefochtene Urteil laufe in verschiedener Hinsicht auf eine formelle Rechtsverweigerung hinaus. Soweit sie rügen, das Kantonsgericht habe es unterlassen, ihr Rechtsbegehren materiell zu prüfen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass das Kantonsgericht darlegt, die Abweisung der Begehren wäre auch mangels Verwechslungsgefahr im Urteilszeitpunkt gerechtfertigt gewesen (E. 1.1 hiervor). Kam aber die vorsorgliche Anordnung des beantragten Verbots nicht in Frage, blieb für eine Strafandrohung - entgegen der offenbar von den Beschwerdeführerinnen vertretenen Meinung - kein Raum. Auch insoweit ist die staatsrechtliche Beschwerde unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügt. 
5. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgange des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen solidarisch kosten- und entschädigungspflichtig. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftbarkeit für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Dreierkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. April 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: