Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_1/2007 /fco 
 
Urteil vom 2. April 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 3 BV (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege; Familiennachzug), 
 
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 16. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 1960) ist Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung und lebt im Kanton St. Gallen. Im April 2006 ersuchte er um eine Aufenthaltsbewilligung für eine Landsfrau, mit welcher er im März 2006 die Ehe geschlossen hatte. Das zuständige Ausländeramt wies sein Gesuch ab. Auch sein anschliessender Rekurs an das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen blieb erfolglos (Entscheid vom 20. Dezember 2006). Hierauf gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, welches er zusätzlich um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte. Mit Verfügung vom 16. Januar 2007 wies dessen Präsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung ab, seine Beschwerde sei "als aussichtslos zu betrachten". Gleichzeitig forderte er X.________ auf, bis zum 2. Februar 2007 einen Kostenvorschuss zu leisten verbunden mit der Androhung, die Beschwerde nach unbenütztem Ablauf der Frist abzuschreiben. 
B. 
Mit einer der Post am 31. Januar 2007 aufgegebenen "Beschwerde" beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Verfügung des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Eventualiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
C. 
Das kantonale Justiz- und Polizeidepartement verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig teilt es dem Bundesgericht unter Beifügung eines Zahlungsbelegs mit, dass X.________ den verlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet habe. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Verfügung des Verwaltungsgerichts ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ergangen. Somit richtet sich das Verfahren nach diesem Gesetz (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung des Verwaltungsgerichts, mit der dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird. Sie ist auch unter dem Bundesgerichtsgesetz als Zwischenentscheid zu qualifizieren (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4333; vgl. zur Rechtsnatur nach der früheren Gesetzgebung: BGE 111 Ia 276 E. 2b S. 278 f.). 
2.2 Vorliegend steht fest und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten, dass er keinen Rechtsanspruch auf Nachzug seiner Ehefrau hat (vgl. BGE 130 II 281 E. 2.2 und 3 S. 284 ff.). Damit wäre gegen den Sachentscheid der Weiterzug an das Bundesgericht mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch, soweit - wie hier - eine verfahrensrechtliche Vorfrage wie die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege oder die Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses zu behandeln ist (Seiler/von Werdt/ Güngerich, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2007, N. 13 zu Art. 83). Somit ist die Eingabe gegen den kantonal (letztinstanzlichen) Entscheid als subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 BGG entgegenzunehmen. Der Beschwerdeführer rügt mit Art. 29 Abs. 3 BV die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 116 BGG; vgl. auch Art. 106 Abs. 2 BGG) und ist gemäss Art. 115 BGG zur Beschwerde berechtigt. Zu prüfen ist, ob er die Zwischenverfügung bereits vor Ergehen des Endentscheides anfechten kann. 
3. 
3.1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Da es sich vorliegend um einen Zwischenentscheid handelt, der von Art. 92 BGG nicht erfasst wird, ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG (in Verbindung mit Art. 117 BGG) nur zulässig, wenn der hier angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
Die zuletzt genannte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Durch ein Urteil des Bundesgerichts über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege könnte nicht sofort ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG herbeigeführt werden. Es fragt sich daher, ob der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). 
3.2 Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ist auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (BGE 128 V 199 E. 2b S. 202 mit Hinweisen; 126 I 207 E. 2a S. 210; 123 I 275 E. 2f S. 278; 111 Ia 276 E. 2b S. 279; 99 Ia 437 E. 2 S. 439). 
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Leistung eines Vorschusses aufgefordert. Er hat diesen dem Verwaltungsgericht jedoch bezahlt. Dieser Umstand ist im bundesgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, obwohl er erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten ist. Denn das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BGE 132 I 140 E. 1.1 S. 142 mit Hinweisen). Diese müssen zudem nicht nur im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde, sondern - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung erfüllt sein (vgl. BGE 118 Ib 145 E. 2b und 5 S. 148 ff.; 120 Ib 257 E. 1f S. 262; 131 II 670 E. 1.2 S. 673; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. 1994, S. 394; Peter Karlen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. 1998, Rz. 3.5). 
3.3 Art. 29 Abs. 3 BV ist nicht darauf angelegt, eine Partei rückwirkend von Vorschussleistungen, die bereits erbracht wurden, zu befreien. Durch die Bezahlung des Vorschusses ist das Tätigwerden des Verwaltungsgerichts gewährleistet. Damit ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer ebenso wenig dargetan, dass ihm durch den angefochtenen Entscheid ein unheilbarer Nachteil erwächst. Er kann allenfalls den noch in der Sache zu treffenden Endentscheid in diesem Punkt beim Bundesgericht anfechten, wenn das Verwaltungsgericht ihm die Verfahrenskosten auferlegen sollte. 
3.4 Nach dem Gesagten bewirkt der angefochtene Entscheid für den Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Somit ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 
4. 
Im Übrigen erwiese sich die vorliegende subsidiäre Verfassungsbeschwerde auch als unbegründet. Es verletzt Art. 29 Abs. 3 BV nicht, wenn das Verwaltungsgericht das Rechtsmittel, das der Beschwerdeführer bei ihm erhoben hat, als aussichtslos qualifiziert (vgl. zum Begriff der Aussichtslosigkeit: BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). 
Wie ausgeführt (E. 2.2 hiervor), besitzt der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Nachzug seiner Ehefrau. Die Bewilligung eines solchen steht vielmehr gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) im Ermessen der kantonalen Behörden. Wie das Verwaltungsgericht richtig bemerkt, darf der Ehegattennachzug somit nicht nur aus solchen Gründen verweigert werden, die eine Ausweisung nach Art. 10 ANAG rechtfertigen. Die kantonalen Behörden können den Nachzug bereits bei prekären finanziellen Verhältnissen verweigern, die zur Erfüllung des Ausweisungstatbestandes nach Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG allein nicht genügen. Gemäss der - im Entscheid des St. Galler Justiz- und Polizeidepartements vom 20. Dezember 2006 dargestellten - kantonalen Praxis wird dazu nach bestimmten Kriterien eine Prognose über ein mögliches Fürsorgerisiko gestellt. Es ist offenkundig, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers schlecht sind. Er hat wegen fehlender Mittel schon vor der Heirat keine Unterhaltsbeiträge für eine Tochter aus einer früheren Ehe geleistet und bezahlt auch weiterhin keine solchen Beiträge; er hat zudem in den letzten Jahren Schulden von über Fr. 45'000.-- auflaufen lassen. Bei dieser Sachlage durfte das Verwaltungsgericht dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers die Erfolgsaussicht absprechen. 
5. 
Da nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Er hat zwar die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt. Mit Blick auf vorstehende Ausführungen (in E. 3) ist sein Rechtsbegehren allerdings als aussichtslos zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine ermässigte Gerichtsgebühr festgesetzt (vgl. Art. 65 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. April 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: