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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_228/2009 
 
Urteil vom 2. April 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 10. März 2009. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine kantonale Berufung des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil er das Rechtsmittel nicht hinreichend begründet hatte. Zur Frage der Begründungsanforderungen einer kantonalen Berufung äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Da sich diese folglich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzt, genügt sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. April 2009 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn