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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_229/2009 
 
Urteil vom 2. April 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Heinz Birchler, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 
4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Veruntreuung usw., 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 2. Oktober 2008. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid wurde dem früheren Vertreter des Beschwerdeführers am 3. Oktober 2008 zugestellt. Diese Zustellung ist für den Beginn der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG massgebend. Dass der jetzige Vertreter des Beschwerdeführers vom angefochtenen Entscheid erst am 23. Februar 2009 Kenntnis nehmen konnte (Beschwerde S. 3), ändert am Beginn der Beschwerdefrist nichts. Soweit der Beschwerdeführer auf das Problem der Zustellung einer Vorladung an den Vertreter eines Angeklagten hinweist (Beschwerde S. 3 mit Hinweis auf S. 7 ff.), gehen die Ausführungen an der Sache vorbei, da das erwähnte Problem mit der Frage, was den Lauf einer Rechtsmittelfrist auslöst, nichts zu tun hat. Die Beschwerde vom 16. März 2009 ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Höhe der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. April 2009 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn