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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_231/2013 
 
Urteil vom 2. April 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Beschwerdegegnerin, 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.________. 
 
Gegenstand 
Kindesschutz, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das (abgesehen von der Aufhebung einer Dispositiv-Ziffer von Amtes wegen) die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen zwei Verfügungen der Vormundschaftsbehörde B.________ (betreffend u.a. Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts an den Beschwerdeführer gegenüber der 2007 ausserehelich geborenen Tochter der Parteien, Abweisung eines Gesuchs des Beschwerdeführers um Beistandswechsel, Aufrechterhaltung der Platzierung der Tochter bei einer Pflegefamilie, Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Sorgerechtszuteilung an ihn) abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, die unter der mütterlichen Sorge stehende Tochter sei (im Einverständnis der Mutter) bei einer Pflegefamilie untergebracht, für den Entscheid der Sorgerechtszuteilung sei nicht die Vormundschaftsbehörde, sondern die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.________ zuständig, weshalb dieser Punkt von Amtes wegen aufzuheben sei, das für eine Übergangsfrist von 6 Monaten angeordnete begleitete Besuchsrecht des Beschwerdeführers sei verhältnismässig, weil dieser durch sein abschätziges Verhalten gegenüber der Pflegefamilie und durch seine ständige Unpünktlichkeit die Gefahr eines Loyalitätskonflikts der Tochter heraufbeschwöre, Pflichtverletzungen des Beistandes seien keine ersichtlich, weshalb kein Grund für einen Beistandswechsel bestehe, gemäss dem Bericht der Pflegekinderaufsicht sei die Tochter bei der Pflegefamilie gut aufgehoben, die vom Beschwerdeführer geforderte Umplatzierung würde das Kindeswohl gefährden, die Weisungen an den Beschwerdeführer seien zielführend und verhältnismässig, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 28. Februar 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. April 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann