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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_148/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. April 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Lauterbrunnen, 
handelnd durch den Gemeinderat Lauterbrunnen, 
 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Februar 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. A.________ ist Alleineigentümer der oberhalb von Lauterbrunnen in der Landwirtschaftszone gelegenen "Inhalti" (Inhaltenweid, Parzelle Lauterbrunnen Gbbl. Nr. 5102), auf der sich ein Weidhaus mit Scheune befindet. Seit dem Jahr 1979 steht auf diesem Grundstück zudem ein Kleinwasserkraftwerk, welches das Wasser des Sousbachs zur Erzeugung elektrischer Energie nutzt und u.a. das Gebäude auf der "Inhalti" mit Strom versorgt. Ebenfalls im Alleineigentum von A.________ ist die im Gebiet "Sengiswald" gelegene Parzelle Lauterbrunnen Gbbl. Nr. 5464, die mit einem Wohnhaus bebaut ist.  
 
1.2. Am 9. Februar 1996 reichten A.________ und sein Vater B.________ beim damaligen Wasser- und Energiewirtschaftsamt des Kantons Bern (WEA; zwischenzeitlich Wasserwirtschaftsamt, WWA; heute Amt für Wasser und Abfall, AWA) ein nachträgliches Konzessionsgesuch für das Kleinwasserkraftwerk am Sousbach ein.  
 
 Mit Baugesuch vom 25. Mai 1998 ersuchte A.________ bei der Einwohnergemeinde (EG) Lauterbrunnen zudem um eine Bewilligung für die Verlegung elektrischer Leitungen vom Gebäude "Inhalti" zum Gebäude "Sengiswald" und für die Installation von Parabolantennen an den beiden Bauten. In der Folge leitete die EG Lauterbrunnen das Gesuch an das Regierungsstatthalteramt Interlaken weiter. 
 
 Am 7. September 1998 änderte A.________ das Projekt mit Bezug auf die Linienführung der elektrischen Leitungen ab. Danach sollten die Leitungen u.a. über die im Eigentum der EG Lauterbrunnen stehenden Parzellen Lauterbrunnen Gbbl. Nrn. 5009 (vormals: 5024) und 5559 (Strasse) führen. Am 1. Juni 1999 verzichtete A.________ auf die Installation der Parabolantennen. 
 
 Mit Eingaben vom 13. September und 7. Dezember 1999 teilte die EG Lauterbrunnen dem Regierungsstatthalteramt mit, sie sei bereit, das Durchleitungsrecht über ihre Parzelle sowie die Grabenaufbruchbewilligung für die Strasse zu erteilen, sofern A.________ die Konzession für das Kleinwasserkraftwerk am Sousbach erteilt werde; die Dienstbarkeit müsse indes vor Erteilung der Baubewilligung vertraglich und mit Eintrag im Grundbuch sichergestellt werden. Mit Schreiben vom 16. Februar 2000 informierte das Regierungsstatthalteramt A.________, dass aufgrund des hängigen Konzessionsverfahrens nicht definitiv über das Baugesuch entschieden werden könne. 
 
1.3. In der Folge kam es zu mehrjährigen Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren betreffend die (nachträgliche) Erteilung der Konzession für das Kleinwasserkraftwerk. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Sache zwei Mal an die Vorinstanzen zurück (Urteile vom 16. Juli 2001 und vom 15. März 2004).  
 
 Mit Gesamtentscheid vom 23. Dezember 2008 erteilte das WWA A.________ die nachgesuchte Konzession zur Nutzung des Sousbachs und weitere Bewilligungen in diesem Zusammenhang. Die Konzessionsdauer wurde auf zehn Jahre ab Eröffnung des Entscheids festgelegt. Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. Dezember 2009 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht hiess eine gegen dieses Urteil geführte Beschwerde mit Urteil vom 28. Oktober 2010 teilweise gut, indem es eine Auflage aufhob (Verwendung des produzierten Stroms) und eine andere abänderte (Sicherung der Restwassermenge). Im Übrigen bestätigte das Gericht den BVE-Entscheid und damit die zehnjährige Konzession. Das betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. 
 
 Anschliessend nahm das Regierungsstatthalteramt das Baubewilligungsverfahren hinsichtlich der Verlegung der elektrischen Leitungen wieder auf und forderte bei A.________ mehrmals verschiedene Unterlagen zum Baugesuch nach, darunter die Zustimmung der vom Bauvorhaben betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Durchleitung über ihre Parzellen (bzw. entsprechende Dienstbarkeitsverträge). Nach Durchführung eines Augenscheins verweigerte das Regierungsstatthalteramt mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 die Baubewilligung. 
 
 Gegen diese Verfügung gelangte A.________ mit einer Beschwerde an die BVE. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Mai 2014 ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
 Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht. Dessen Verwaltungsrechtliche Abteilung hat die Beschwerde mit Urteil vom 10. Februar 2015 als unbegründet abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Zusammenfassend ist das Gericht - mit ausführlicher Begründung - zum Ergebnis gelangt, die vom Beschwerdeführer vorgetragene Rüge der unzulässigen Rechtsverzögerung sei nicht substanziiert und aber ohnehin unter den gegebenen Umständen haltlos (Urteil S. 10/11). Sodann sei festzustellen, dass die Zustimmung der Gemeinde zum Bauen auf fremdem Boden derzeit nicht vorliege (Urteil S. 14-16); inwieweit sich die Gemeinde, welche unter Berufung auf geänderte Verhältnisse inzwischen - jedenfalls bei der aktuellen Situation - nicht mehr ohne weiteres zum Durchleitungsrecht bereit sei (sondern zunächst in Bezug auf einen allfälligen Rückbau zu einer - noch nicht vorliegenden - Regelung gelangen wollte) insofern willkürlich bzw. wider Treu und Glauben verhalten habe, sei im Lichte der gegebenen Verhältnisse nicht ersichtlich. Im Übrigen sei es den Verwaltungs- bzw. Verwaltungsjustizbehörden verwehrt, dem Beschwerdeführer eine Zwangsdienstbarkeit einzuräumen. Insbesondere würde die Erteilung der Baubewilligung zur Verlegung der Leitungen das nachbarrechtliche Durchleitungsrecht nicht einschliessen. Ob das Vorhaben mit Hilfe eines Notdurchleitungsrechts realisiert werden könnte, erscheine deshalb völlig ungewiss. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des Baugesuchs sei mithin bei den derzeitigen Verhältnissen auch insoweit zu verneinen (Urteil S. 18). 
 
2.  
 
 Mit Eingabe vom 10. März (Postaufgabe: 12. März) 2015 führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Er verlangt eine Neubeurteilung der ganzen Angelegenheit, verlangt also der Sache nach in erster Linie, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 10. Februar 2015 sei aufzuheben. Sodann verweist er pauschal auf die Vielzahl der bereits bei der Vorinstanz anhängig gemachten Begehren, ohne indes im Rahmen der vorliegenden Beschwerde im Einzelnen darauf einzugehen. 
 
 Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen. 
 
3.  
 
 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
 
 Der Beschwerdeführer übt ganz allgemein Kritik am angefochtenen Urteil, an den zugrunde liegenden kantonalen bzw. kommunalen Verfahren und den beteiligten Behörden. Er wirft ihnen pauschal Rechtsverweigerung und eine Verletzung des "Rechtsgehörs" vor, wie er ebenso pauschal in verschiedener Hinsicht geltend macht, sie seien in Willkür verfallen, verstiessen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Dabei stellt er der dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden ausführlichen Begründung auf appellatorische Weise seine Sicht der Dinge gegenüber, ohne sich indes mit der Entscheidbegründung den genannten Grundsätzen entsprechend rechtsgenügend hinreichend auseinander zu setzen und ohne darzulegen, inwiefern die Urteilsbegründung bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde vermag daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht zu genügen, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Dies betrifft nicht einzig das sinngemässe Hauptbegehren um Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 10. Februar 2015, sondern damit auch die Vielzahl der Nebenbegehren gemäss vorinstanzlichem Verfahren, auf welche mit der vorliegenden Beschwerde ohnehin - wie schon erwähnt - bloss pauschal verwiesen wird. 
 
 Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4.  
 
 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Lauterbrunnen, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. April 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp