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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_726/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. April 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Kantonsgerichts Luzern vom 26. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1955, war gemäss Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen am 12. August 2010 beim Duschen ausgerutscht und hatte sich das rechte Handgelenk gebrochen (Radiusfraktur). Nach der Erstversorgung in Bosnien reiste sie zurück in die Schweiz und begab sich zunächst in die Behandlung ihres Hausarztes, wurde dann im Spital B.________ betreut. Nach dem Aufenthalt in der Klinik C.________ vom 15. Februar bis zum 23. März 2011 diagnostizierten die Ärzte ein CRPS (komplexes regionales Schmerzsyndrom), welches zu anhaltenden Beschwerden führte. Mit Verfügung vom 28. November 2012 und Einspracheentscheid vom 19. Juni 2013 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) A.________ eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 21 Prozent zu. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 26. August 2014 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihr eine höhere Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass ihr eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit entgegen der Ansicht von Verwaltung und Vorinstanz nicht zuzumuten sei. Ihre Einschränkungen durch die Handgelenksbeschwerden seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auf die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes könne nicht abgestellt werden. Wie schon vor dem kantonalen Gericht beruft sie sich insbesondere auf den Berufsberater der Invalidenversicherung, welcher in seiner Notiz über das Erstgespräch bestätigt habe, dass die Hand bereits am Morgen geschwollen und zittrig gewesen sei, und eine Eingliederung in die freie Wirtschaft als unrealistisch betrachtete. 
 
4.   
Das kantonale Gericht hat die medizinischen Akten einlässlich gewürdigt und sich zum Beweiswert des beanstandeten kreisärztlichen Berichtes eingehend und zutreffend geäussert (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229). Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass Dr. med. D.________, Orthopädische Chirurgie FMH, in seinem Gutachten vom 21. Januar 2013 zur Frage eines allfälligen ärztlichen Kunstfehlers keine Stellung genommen hat zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Es liegen damit keine medizinischen Einschätzungen vor, die Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen zu begründen vermöchten. Aber auch anhand der erwähnten Notiz des Berufsberaters der Invalidenversicherung ergeben sich keine Widersprüche. Der SUVA-Kreisarzt bescheinigte ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin ihre rechte Hand nur noch als Zudienhand einsetzen könne. Das Bundesgericht hat wiederholt bestätigt, dass die faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt darstellen, dass jedoch genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten zu finden sind (Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.4). Eine dem Handleiden angepasste leichte Tätigkeit ist ihr deshalb zuzumuten, ohne dass die beantragten weiteren Abklärungen angezeigt wären. Dass die Beschwerdeführerin ihre rechte Hand nur noch beschränkt einsetzen kann, hat die SUVA beim Invalideneinkommen mit einem leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 20 Prozent berücksichtigt, was nicht beanstandet wird. 
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. April 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo