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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_190/2019  
 
 
Urteil vom 2. April 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
C.________, c/o Schutz & Rettung Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro S-2, 
Postfach, Stauffacherstrasse 55, 8026 Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Februar 2019 (TB180158). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ reichte am 22. Juni 2018 bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen den Kommandanten Feuerwehr und Zivilschutz von Schutz & Rettung Zürich wegen Ehrverletzung ein. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit dem Ausschluss der Anzeigerin aus der Milizfeuerwehr bei Schutz & Rettung Zürich. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl überwies die Akten mit Verfügung vom 27. November 2018 dem Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid betreffend Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 4. Februar 2019 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens nicht. Die III. Strafkammer führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass aufgrund der Darstellung der Anzeigerin nicht von einem Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung geschlossen werden könne. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 28. März 2019 (Postaufgabe 29. März 2019) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
 
Die III. Strafkammer legte im angefochtenen Beschluss dar, weshalb nach ihrer Auffassung keine Ehrverletzung vorliege. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. der Beschluss der III. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. April 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli