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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_267/2019  
 
 
Urteil vom 2. April 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regionales Betreibungsamt U.________. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 15. März 2019 
(KBE.2019.7 / CH / cm). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 20. Februar 2019 trat das Bezirksgericht Kulm auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2019 gegen eine Pfändungsankündigung nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 600.--. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. März 2019 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 15. März 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 400.--. 
Am 29. März 2019 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Gegen den obergerichtlichen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG). 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.  
 
3.1. Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil sich der Beschwerdeführer mit den Begründungen des bezirksgerichtlichen Entscheids nicht auseinandergesetzt habe. Auf die Beschwerde sei auch mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer verlange sinngemäss die Aufschiebung des auf den 11. Februar 2019 angesetzten Pfändungsvollzugs, doch sei dieser Zeitpunkt bereits bei Einreichung der Beschwerde an das Bezirksgericht verstrichen gewesen. Wie bereits das Bezirksgericht hat auch das Obergericht dem Beschwerdeführer wegen Mutwilligkeit die Gerichtskosten auferlegt.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer geht auf all dies vor Bundesgericht nicht ein. Stattdessen rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, denn Bezirks- und Obergericht hätten ihn nie auf formelle Mängel hingewiesen.  
Soweit der Beschwerdeführer das Verhalten des Bezirksgerichts kritisiert, hätte er dies vor Obergericht tun müssen. Weshalb ihn das Obergericht auf formelle Mängel hätte aufmerksam machen müssten, legt er nicht dar. Die stichwortartige Anrufung des rechtlichen Gehörs genügt dazu nicht. Im Übrigen übergeht er, dass bereits das Bezirksgericht ihm vorgehalten hat, die Anforderungen an eine Beschwerde seien ihm aus vorangegangenen Verfahren bekannt, er sei prozesserfahren und seine Berufung auf ein "Laienrecht" sei missbräuchlich. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auch vor Bundesgericht beruft sich der Beschwerdeführer auf sein "Laienrecht": Er bittet um schriftliche Belehrung, wenn seine Eingabe einen Fehler aufweisen sollte. Wie dem Beschwerdeführer aus früheren Verfahren bekannt ist (Urteil 5A_103/2019 vom 11. Februar 2019 E. 4), stellt die ungenügende Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht keinen verbesserlichen Mangel dar. Eine Rückweisung zur Verbesserung fällt ausser Betracht (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f.). Die Beschwerde ist zudem querulatorisch und rechtsmissbräuchlich, denn dem Beschwerdeführer geht es offenbar einzig um Verfahrensverzögerungen. Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG). 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. April 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg