Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_176/2024
Urteil vom 2. April 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
World Anti-Doping Agency (WADA),
vertreten durch Rechtsanwälte Nicolas Zbinden und Michael Kottmann,
Beschwerdegegnerin,
B.________ National Anti-Doping Organization,
Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 19. Februar 2024 (CAS 2023/A/9828).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 28. April 2023 befand die Verfahrensbeteiligte, die Beschwerdeführerin habe keine Anti-Doping Regelverletzung begangen.
Die Beschwerdegegnerin focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. Juli 2023 beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Berufung an.
Am 24. November 2023 erklärte die Beschwerdegegnerin dem TAS, sie ziehe ihre Berufung zurück.
Auf entsprechende Aufforderung des TAS vom 28. November 2023 hin, äusserten sich die Parteien des Schiedsverfahrens zu den Verfahrenskosten.
Mit Schiedsentscheid vom 19. Februar 2024 schrieb das TAS das Schiedsverfahren infolge Rückzugs der Berufung ab. Die Kosten des Schiedsgerichts auferlegte es zu 75 % der Beschwerdegegnerin und zu 25 % der Beschwerdeführerin. Zudem sprach es der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu.
Mit Eingabe vom 18. März 2024 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Schiedsentscheid des TAS vom 19. Februar 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Mit Eingabe vom 27. März 2024 bezeichnete die Beschwerdeführerin ein Zustelldomizil in der Schweiz.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht praxisgemäss der von den Parteien verwendeten Amtssprache (BGE 142 III 521 E. 1). Wurde die Beschwerdeschrift nach Art. 77 Abs. 2bis BGG (in Kraft seit 1. Januar 2021) in englischer Sprache abgefasst, bestimmt das Bundesgericht die Verfahrenssprache nach freiem Ermessen.
Der angefochtene Entscheid und die Beschwerdeschrift sind in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und das Instruktionsverfahren vor Bundesgericht in deutscher Sprache geführt wurde, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in Deutsch.
3.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).
3.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Beide Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).
3.2. In der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten. Dabei sind allein die Rügen zulässig, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5; 128 III 50 E. 1a; 127 III 279 E. 1a). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1; 119 II 380 E. 3b).
Nach Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b).
3.3. Soweit das Schiedsgericht das Verfahren infolge Rückzugs der Berufung der Beschwerdegegnerin abgeschrieben hat, fehlt es der Beschwerdeführerin an einem Rechtsschutzinteresse. Zudem handelt es sich bei der Festsetzung des Schiedsrichterhonorars im Dispositiv eines internationalen Schiedsspruches nicht um einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 77 BGG i.V.m. Art. 190 IPRG (BGE 136 III 597 E. 5.2.2; Urteil 4A_254/2013 vom 19. November 2013 E. 2.2).
Im Übrigen genügt die Beschwerde vom 18. März 2024 den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, da die Beschwerdeführerin bezüglich der schiedsgerichtlich festgesetzten Parteientschädigung keine zulässigen Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG substanziiert.
Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
4.
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Der Beschwerdegegnerin und der Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten (per Privasphere) und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann