Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_601/2023
Urteil vom 2. April 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Hartmann,
Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dean Kradolfer,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde gegen einen Willensvollstrecker,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Juni 2023 (ZBS.2022.25).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (Beschwerdeführer) ist der Willensvollstrecker der Nachlässe der Ehegatten D.________ (verstorben 2018) und E.________ (verstorben 2018). Gesetzliche Erben sind die beiden Töchter der Ehegatten B.________ und C.________ (Beschwerdegegnerinnen). D.________ ist ausserdem der Vater von F.________.
A.b. Am 28. und am 31. Januar 2022 erhoben C.________ und B.________ beim Bezirksgericht Frauenfeld je eine Aufsichtsbeschwerde gegen A.________.
Mit Entscheid vom 27. Oktober 2022 vereinigte das Bezirksgericht die beiden Verfahren und wies A.________ an, bis am 13. Januar 2023 einen Rechenschaftsbericht über den Stand des Nachlasses samt Aufstellung der Aktiven und Passiven zu erstellen und zuzustellen sowie verschiedene weitere Verwaltungshandlungen vorzunehmen. Ausserdem hielt das Bezirksgericht A.________ dazu an, die ihm obliegenden Aufgaben zeitlich und ökonomisch effizient sowie ordnungsgemäss zu erledigen, die Erben laufend und unaufgefordert über seine Tätigkeit zu informieren und sie mittels Kopien der entsprechenden Unterlagen sowie Rechenschaftsberichts zu orientieren und Ersuchen der Erben um Zustellung von Informationen und/oder Unterlagen innert angemessener Frist von längstens 15 Tagen zu bearbeiten und beantworten. Diese Weisungen ergingen unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- auferlegte das Bezirksgericht A.________, den es ausserdem dazu verpflichtete, die allein anwaltlich vertretene C.________ mit Fr. 9'273.30 (inkl. Auslagen und MWSt) zu entschädigen.
B.
Mit Entscheid vom 14. Juni 2023 (eröffnet am 21. Juli 2023) erklärte das Obergericht des Kantons Thurgau die von A.________ hiergegen erhobene Berufung für teilweise begründet, bezifferte die an C.________ zu bezahlende Parteientschädigung in teilweiser Aufhebung des Entscheids vom 27. Oktober 2022 neu mit Fr. 6'268.55 (inkl. Auslagen und MWSt) und legte die Frist, innert der die angeordneten Verwaltungshandlungen vorzunehmen sind, neu fest. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- auferlegte das Obergericht zu neun Zehnteln A.________ und zu einem Zehntel C.________. Ausserdem verpflichtete das Obergericht A.________ an C.________ eine Parteientschädigung von Fr. 4'208.80 und C.________ an A.________ eine solche von Fr. 467.60 zu bezahlen (je inkl. Auslagen und MWSt).
C.
A.________ gelangt am 21. August 2023 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es seien in Aufhebung des Entscheids des Obergerichts die Parteientschädigungen, die er an C.________ zu bezahlen hat, auf Fr. 2'300.-- für das bezirksgerichtliche Verfahren und auf Fr. 1'500.-- für das obergerichtliche Verfahren festzulegen (je inkl. Auslagen und MWSt). Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung der Parteikosten im Verfahren vor der ersten und zweiten Instanz (vgl. vorne Bst. C und E. 1.2 hiernach). Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen diesen Nebenpunkt richtet sich nach der Hauptsache (BGE 134 I 159 E. 1.1; 134 V 138 E. 3; Urteil 5A_457/2022 vom 11. November 2022 E. 1). Dort ist der auf Rechtsmittel hin ergangene Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts ( Art. 75 und 90 BGG ) betreffend die Aufsicht über einen Willensvollstrecker und damit eine nach Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 5 BGG der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheit (Urteil 5A_214/2022 vom 30. März 2022 E. 1) vermögensrechtlicher Natur (Urteile 5A_940/2018 vom 23. August 2019 E.1.2; 5A_395/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 1.2) angefochten. Der Streitwert bemisst sich, auch wenn vor Bundesgericht nur noch die Parteikosten des kantonalen Verfahrens in Frage stehen, nach den Begehren, die vor der Vorinstanz strittig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG; BGE 137 III 47 E. 1.2.2; Urteile 5A_397/2021 vom 10. November 2022 E. 2; 4A_95/2015 vom 22. September 2015 E. 2.3.2.2). Das Obergericht gibt den Streitwert mit Fr. 302'853.65 an, der Beschwerdeführer geht von einem Betrag von Fr. 45'000.-- bis 50'000.-- aus. Folglich wird der nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG nötige Streitwert unbestritten erreicht. Zutreffendes Rechtsmittel ist damit die Beschwerde in Zivilsachen; die falsche Bezeichnung seiner Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde schadet dem Beschwerdeführer indes nicht (BGE 138 I 367 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist zu Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG), die er auch fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des gesamten Entscheids des Obergerichts (vgl. vorne Bst. C). Seinen weiteren Anträgen sowie der Begründung der Beschwerde, die zur Auslegung der Rechtsbegehren beizuziehen ist (BGE 137 III 617 E. 4.3), lässt sich jedoch entnehmen, dass er allein mit der Festlegung der von ihm zu bezahlenden Parteikosten in den Verfahren vor dem Bezirksgericht und dem Obergericht nicht einverstanden ist. Demgegenüber wendet er sich weder gegen die vom Kantonsgericht in der Sache getroffenen Anordnungen noch die Festsetzung und Verteilung der weiteren Prozesskosten. Die Beschwerde ist entsprechend entgegenzunehmen.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich des Verfassungsrechts, sowie von Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 Bst a und b BGG). Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen von Art. 95 Bst. c-e BGG ist die fehlerhafte Anwendung des kantonalen Rechts kein Beschwerdegrund vor Bundesgericht. Vielmehr kann auch hinsichtlich des kantonalen Rechts nur gerügt werden, dessen Anwendung führe zu einer Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 137 V 143 E. 1.2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft insoweit nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt zählt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. zu diesem E. 2.1 hiervor).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung der ihm im kantonalen Verfahren auferlegten Parteikosten (vgl. vorne E. 1.2).
Die Beschwerde eines Erben und anderer an der Erbschaft materiell Berechtigter gegen einen Willensvollstrecker beschlägt keine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Bst. a ZPO. Sie betrifft vielmehr die staatliche Aufsicht gegenüber dem Willensvollstrecker und dient nicht der Beantwortung materiellrechtlicher Fragen des Erbrechts. Zuständig zur Regelung des entsprechenden Verfahrens sind die Kantone (vgl. Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB; Urteile 5A_146/2023 vom 23. Mai 2023 E. 5.3.1, in: RSPC 2023 S. 617; 5A_193/2022 vom 10. Januar 2023 E. 2.1; 5A_195/2013 vom 9. Juli 2013 E. 3.1). Soweit das einschlägige kantonale Recht, wie hier (vgl. § 16b Abs. 1 der Verordnung vom 27. Mai 2010 des Obergerichts über die Zivil- und Strafrechtspflege [ZSRV/TG; RB 271.11]), (unbestritten) auf die Zivilprozessordnung verweist, gelangt diese als (subsidiäres) kantonales Recht zur Anwendung (BGE 139 III 225 E. 2.2; vgl. auch BGE 148 I 145 E. 4.1; 140 III 385 E. 2.3).
3.2. Wie die Anwendung des übrigen kantonalen Rechts, prüft das Bundesgericht die Anwendung der ZPO vorliegend folglich nicht frei, sondern allein darauf hin, ob sie mit einer Rechtsverletzung nach Art. 95 Bst. a oder b BGG verbunden ist. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei einzig darauf, dass verschiedene verfassungsmässige Rechte verletzt worden seien, womit durchwegs das strenge Rügeprinzip Anwendung findet (vgl. vorne E. 2.1 und sogleich E. 4.1).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da im kantonalen Verfahren trotz gegenteiliger Anträge keine öffentliche Verhandlung durchgeführt worden sei. Er macht insoweit die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts nach Art. 106 Abs. 2 BGG geltend (BGE 125 III 209 E. 2; Urteil 5A_975/2020 vom 22. April 2021 E. 2.1), womit ihn (auch) insoweit eine verstärkte Begründungspflicht trifft (vgl. statt vieler Urteile 4A_433/2021 vom 24. September 2021 E. 2.2; 4A_433/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3.2.2, nicht publiziert in: BGE 145 III 72) und er insbesondere darzulegen hat, inwieweit die korrekte Anwendung der betroffenen Bestimmung zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte (vgl. Urteile 5A_388/2022 vom 14. Juli 2023 E. 4; 5A_733/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 3.3).
4.2. Diesem Erfordernis genügt die Beschwerde nicht: Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Hinweise, die Aufsichtsbeschwerde habe vermögensrechtlichen Charakter und in Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche bestehe ein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung in einem öffentlichen Verfahren. In keiner Weise geht er damit auf die Feststellung der Vorinstanz ein, es liege kein zivilrechtliches Erkenntnisverfahren vor, das in den Anwendungsbereich der Konventionsbestimmung falle. Zwar erweist sich in diesem Punkt auch der angefochtene Entscheid als nur kurz begründet. Dennoch ist vom Beschwerdeführer im Rahmen der ihn treffenden strengen Begründungspflicht eine Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz zu erwarten.
Der Beschwerde sind weiter keine Hinweise dazu zu entnehmen, inwieweit die nach Ansicht des Beschwerdeführers korrekte Anwendung der EMRK zu dem von ihm gewünschten Ergebnis geführt hätte. Dabei ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer eine öffentliche Verhandlung im aufsichtsrechtlichen Verfahren beantragt hat, die Hauptsache vor Bundesgericht aber nicht mehr strittig, rechtskräftig entschieden (vgl. BGE 146 III 284 E. 2) und daher nicht mehr zu hinterfragen ist. Damit ein Einfluss auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens angenommen werden könnte, müsste sich die Durchführung der Verhandlung daher vor dem Hintergrund der von der Vorinstanz bei der Kostenfestsetzung (unbestritten) zur Anwendung gebrachten Verordnung des Obergerichts vom 9. Juli 1991 über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen (AnwT/TG; RB 176.31) auf die Höhe der zu Lasten des Beschwerdegegners festgelegten Parteientschädigung auswirken. Solches ist weder dargetan noch offensichtlich.
5.
Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) im Zusammenhang mit dem Umstand geltend, dass ihm die Honorarnote des Vertreters der Beschwerdegegnerin 2 im erstinstanzlichen Verfahren erst mit dem Entscheid in der Sache zugestellt wurde (vgl. zum Replikrecht etwa BGE 146 III 97 E. 3.4.1). Auch das Obergericht ging diesbezüglich von einer Verletzung des Gehörsanspruchs aus. Indessen liegt nach Einschätzung des Gerichts keine besonders schwere Gehörsverletzung vor, hat der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, sich im Berufungsverfahren zur Sache zu äussern, und verfügt die Rechtsmittelinstanz über dieselbe Kognition wie die Erstinstanz. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei damit geheilt (zur Heilung vgl. BGE 145 I 167 E. 4.4). Hierzu führt der Beschwerdeführer einzig aus, er bestreite, dass eine nur leichte weil nicht entscheiderhebliche Gehörsverletzung vorgelegen habe. Damit setzt er sich nicht bzw. nur sehr rudimentär mit den einschlägigen Ausführungen der Vorinstanz auseinander, womit die Beschwerde der strengen Begründungspflicht abermals nicht genügt.
6.
6.1. Eine weitere Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht im Zusammenhang mit der Festlegung der von ihm für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlenden Parteientschädigung den Rechtsrahmen ohne Vorwarnung erheblich anders als das Bezirksgericht beurteilt habe. Im Einzelnen habe für die Verfahrensbeteiligten kein Anlass bestanden, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Streitwerberechnung der Erstinstanz in Frage zu stellen. Das Obergericht habe sich von gänzlich anderen (und falschen) Grundsätzen leiten lassen und sei dabei zu einem um 2'740 % höheren Streitwert gelangt. Zu dieser überraschenden Motivsubstitution habe es die Verfahrensbeteiligten nicht angehört.
6.2.
6.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der betroffenen Person, sich vor einer Entscheidung, die in ihre Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Erfasst sind alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4). Der Gehörsanspruch bezieht sich in erster Linie auf Tatsachen. Die Parteien müssen gegebenenfalls aber auch zu Rechtsfragen angehört werden, wenn die Behörde sich auf gesetzliche Vorschriften stützen möchte, die von diesen vernünftigerweise nicht vorausgesehen werden können, wenn die Rechtslage sich geändert hat oder wenn ein besonders weiter Ermessensspielraum besteht (BGE 145 I 167 E. 4.1; 129 II 497 E. 2.2).
6.2.2. Wie der Beschwerdeführer selbst erkennt (vgl. E. 6.1 hiervor), ging das Obergericht für die Festlegung der streitbetroffenen Parteientschädigungen von denselben Grundlagen wie die Erstinstanz aus und legte die Entschädigungen in Abhängigkeit zum Streitwert fest (vgl. § 10 Abs. 1 i.V.m. § 2 AnwT/TG). War der Streitwert aber ein entscheidwesentliches Element, fragt sich schon in grundlegender Hinsicht, ob die Parteien nicht mit einer Neubestimmung desselben rechnen mussten. Im Einzelnen bezog die Vorinstanz sich sodann auf die vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Kontoauszüge (vgl. Entscheid Kantonsgericht, E. 10.4.2 S. 32). Weiter verwies sie darauf, dass die Beschwerdegegnerinnen das Leistungsjournal des Willensvollstreckers als unvollständig rügten (Entscheid Kantonsgericht, E. 10.4.2 S. 31) und diesem vorwarfen, die ihm obliegenden Aufgaben nicht "zeitlich und effizient" zu erledigen, und es "offensichtlich auf eine langfristige Dauerverwaltung an[zulegen]" (Entscheid Kantonsgericht, E. 10.4.2 S. 32). Angesichts dieser Umstände, die vor Bundesgericht nicht strittig sind, kann keine Rede davon sein, die Parteien hätten eine Neuberechnung des Streitwerts vernünftigerweise nicht vorhersehen können und insbesondere nicht damit rechnen müssen, dass das Obergericht dabei von einer unbestimmten Dauer der Verwaltung ausgeht. Eine überraschende Motivsubstitution (vgl. zu dieser Konstellation Urteil 2C_329/2021 vom 21. September 2021 E. 4.2) liegt nicht vor.
6.2.3. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann damit nicht festgestellt werden. (Zulässige) Rügen zur Begründetheit der Ausführungen des Obergerichts, namentlich aber den Vorwurf, dieses hätte die einschlägigen (kantonalen) Bestimmungen geradezu willkürlich (Art. 9 BV) angewandt, erhebt der Beschwerdeführer sodann nicht (vgl. vorne E. 3).
7.
Nach dem Ausgeführten erweist die Beschwerde sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da den obsiegenden Beschwerdegegnerinnen bereits mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind, sind keine Parteientschädigungen zu sprechen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Sieber