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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_624/2023  
 
 
Urteil vom 2. April 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
C.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Blumer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Abänderung Scheidungsurteil, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 15. Juni 2023 
(ZK1 23 17). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Urteil vom 12. Dezember 2016 schied das Bezirksgericht Rheinfelden die Ehe von A.B.________ (geb. 1976; Beschwerdeführerin) und C.B.________ (geb. 1965; Beschwerdegegner). Die Obhut über die beiden Kinder D.B.________ (geb. 2000) und E.B.________ (geb. 2003) übertrug das Bezirksgericht bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Kindsmutter. Ausserdem genehmigte es die Scheidungsvereinbarung vom 15./18. September 2016, wonach C.B.________ an A.B.________ Kindesunterhalt sowie nachehelichen Unterhalt von (insgesamt) monatlich Fr. 1'400.-- bis Ende Januar 2018, Fr. 2'250.-- von Februar 2018 bis November 2021 und von Fr. 3'100.-- von Dezember 2021 bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters des Ehemannes bezahlt. Zudem genehmigte das Bezirksgericht eine Mehrverdienstklausel betreffend das Einkommen der Ehefrau und indexierte die Unterhaltsbeiträge.  
 
A.b. Aufgrund einer Erkrankung an Alzheimer und Demenz richtete die Invalidenversicherung (IV) C.B.________ ab dem dem 1. Januar 2018 - d.h. seit er 52 Jahre alt geworden ist - eine volle Rente aus. Seit dem 1. Februar 2020 erhält er von der Pensionskasse eine volle Invalidenrente und im April 2021 trat er in ein Pflegeheim ein. Am 23. Mai 2019 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (KESB) für C.B.________ eine Beistandschaft und erteilte der Beiständin den Auftrag, dessen Einkommen und Vermögen zu verwalten.  
 
A.c. Mit Klage vom 10. September 2020 beantragte die Beiständin für C.B.________ beim Regionalgericht Plessur, es sei in Abänderung des Scheidungsurteils vom 12. Dezember 2016 und unter Hinweis auf die Scheidungsvereinbarung die Pflicht zur Leistung von nachehelichem Unterhalt auf den 31. August 2020 zu befristen und C.B.________ zu verpflichten, die IV-Rente dem Sohn E.B.________ weiterzuleiten.  
Mit Urteil vom 18. August 2022 passte das Regionalgericht das Scheidungsurteil und die Scheidungsvereinbarung insoweit an, als es die Pflicht zur Leistung von nachehelichem Unterhalt ab dem 18. August 2022 aufhob. Im Übrigen wies es die Klage ab (vgl. dazu hinten E. 3). Die Gerichtskosten auferlegte es zu einem Sechstel C.B.________ und zu fünf Sechsteln A.B.________, die es ausserdem zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung an diesen verpflichtete. 
 
B.  
Gegen dieses Urteil gelangte A.B.________ mit Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts und die Abweisung der Abänderungsklage. Mit Urteil vom 15. Juni 2023 (eröffnet am 28. Juni 2023) wies das Kantonsgericht die Berufung ab (Dispositivziffer 1) und auferlegte die Prozesskosten A.B.________ (Dispositivziffern 2 und 3). 
 
C.  
A.B.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. August 2023 ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei in Aufhebung der Ziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts die Abänderungsklage abzuweisen. Ausserdem ersucht A.B.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Abänderung von mit Scheidungsurteil genehmigten Unterhaltsbeiträgen und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache befunden hat (Art. 72 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 5A_347/2019 vom 9. April 2020 E. 1.1). Der nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (vgl. Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die sie auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt zählt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. zu diesem E. 2.1 hiervor).  
 
3.  
Vor Bundesgericht umstritten ist die Abänderung des vom Beschwerdegegner geschuldeten Unterhalts. Dazu ist vorab Folgendes klarzustellen: 
Im Scheidungsurteil vom 12. Dezember 2016 legte das Regionalgericht den Unterhalt für die (damals) minderjährigen Kinder der Parteien fest und genehmigte die Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt (vgl. vorne Bst. A.a und dazu BGE 143 III 361 E. 7.3.1; Urteil 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2, in: FamPra.ch 2020 S. 1016). Vom Abänderungsbegehren betroffen ist neben dem nachehelichen Unterhalt auch der Unterhalt für den im Zeitpunkt der Klageeinreichung noch minderjährigen Sohn. Das Regionalgericht hiess die Abänderungsklage bezüglich des nachehelichen Unterhalts ab dem 18. August 2022 gut, und wies sie hinsichtlich des Kindesunterhalts - dabei stand allein vor dem 2. November 2021 Unterhalt an das minderjährige Kind in Frage (Art. 14 ZGB) - sowie des nachehelichen Unterhalts vor dem 18. August 2022 ab (vgl. zum Ganzen vorne Bst. A.c; zur missverständlichen Formulierung des erstinstanzlichen Dispositivs vgl. das Urteil des Kantonsgerichts, E. 2.2 S. 7). Sowohl vor Kantonsgericht wie auch vor Bundesgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Abweisung der gesamten Abänderungsklage (vgl. vorne Bst. B und C). Da die Klage ansonsten indes ohnehin abgewiesen wurde, bezog und bezieht sich dieses Begehren allein auf den nachehelichen Unterhalt ab dem 18. August 2022, zumal die Beschwerdeführerin kein weitergehendes schutzwürdiges Interesse an der Erhebung eines Rechtsmittels geltend zu machen vermag (Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO sowie Art. 76 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB setzt die Herabsetzung, Aufhebung oder zeitweise Einstellung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags voraus, dass sich die finanziellen Verhältnisse einer der Parteien gestützt auf wesentliche und dauerhafte Tatsachen geändert haben und eine neue Regelung verlangen. Die Abänderungsklage bezweckt keine Korrektur des Scheidungsurteils, sondern dessen Anpassung an die veränderten Verhältnisse. Ein Umstand ist dann neu, wenn er für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages im Scheidungsurteil nicht berücksichtigt wurde. Es ist deshalb nicht entscheidend, ob er zu jenem Zeitpunkt unvorhersehbar war. Es ist jedoch von der Annahme auszugehen, es seien bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags alle voraussehbaren Änderungen berücksichtigt worden (BGE 138 III 289 E. 11.1.1; Urteil 5A_570/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.1). Der Abänderung unterliegen nicht nur gerichtlich festgesetzte, sondern auch von den Parteien vereinbarte und durch das Gericht nach Art. 279 ZPO genehmigte Unterhaltsbeiträge (Urteile 5A_501/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.3.1; 5C.197/2003 vom 30. April 2004 E. 2.2 [zu aArt. 140 ZGB], in: FamPra.ch 2004 S. 689; BÜCHLER/RAVEANE, in: FamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 129 ZGB; PICHONNAZ, in: Commentaire romand, Code civil I, 2. Aufl. 2024, N. 8 zu Art. 129 ZGB).  
 
4.2. Das Kantonsgericht gelangt zum Schluss, dass keine gültige Vereinbarung der Parteien besteht, mit der diese eine Abänderung der in der Scheidungsvereinbarung vorgesehenen Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen haben (vgl. Art. 127 und 130 Abs. 2 ZGB; Urteil 5A_700/2016 vom 6. November 2017 E. 4.3; SPYCHER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 9 Rz. 4 und 92 ff.). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hierzu bleiben widersprüchlich und sind daher nicht geeignet, diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen (vgl. vorne E. 2.1). Auch ist nicht ersichtlich, dass die Parteien mit Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung eine ungewisse Sachlage vergleichsweise bereinigt hätten und die Abänderung aus diesem Grund ausgeschlossen wäre (vgl. BGE 142 III 518 E. 2.6; GLOOR/SPYCHER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 129 ZGB; VETTERLI/CANTIENI, Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 129 ZGB).  
 
5.  
 
5.1. Umstritten ist, ob eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners vorliegt, die eine Anpassung des Unterhalts rechtfertigt (vgl. vorne E. 4.1). Eine derartige Veränderung kann namentlich bei einer erheblichen Einkommenseinbusse zufolge Invalidität oder langer Erkrankung vorliegen (Urteile 5A_794/2020 vom 3. Dezember 2021 E. 3.3; 5A_700/2019 vom 3. Februar 2021 E. 2.1; 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1).  
 
5.2. Das Kantonsgericht verweist auf die vom Bezirksgericht festgestellte Pflegebedürftigkeit des Beschwerdegegners und deren finanzielle Auswirkungen. Der Eintritt einer tiefgreifenden und dauernden Änderung sei im Grundsatz nicht bestritten. Soweit die Beschwerdeführerin vortrage, der Beschwerdegegner habe bereits im Oktober 2016 - mithin vor der Scheidung (vgl. vorne Bst. A.a) - nur noch als Hilfsmonteur und Handlanger tätig sein können, handle es sich um ein neues und unzulässiges Vorbringen. Ohnehin sei dieser Umstand nicht entscheidend: Der Beschwerdegegner habe auch in dieser Funktion noch ein zur Deckung der Unterhaltsbeiträge ausreichendes Einkommen erzielen können, wozu er heute nicht mehr in der Lage sei. Zudem scheine er bei der Scheidung noch selbständig gelebt zu haben, was heute nicht mehr möglich sei.  
 
5.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, allein die Dauerhaftigkeit der eingetretenen Änderung sei unbestritten geblieben. Die Krankheit des Beschwerdegegners sei unheilbar. Vor beiden kantonalen Instanzen habe die Beschwerdeführerin aber die behaupteten Einnahmen des (beweisbelasteten) Beschwerdegegners bestritten und " Offenlegung gefordert ". Tatsächlich bestünden Anzeichen, dass dessen heutigen Einnahmen um Fr. 57'624.-- über seinem Einkommen im Zeitpunkt der Scheidung liegen würden. Entsprechend habe das Kantonsgericht diese Einnahmen falsch berechnet. Aktenwidrig, falsch und willkürlich sei auch die Feststellung, das Einkommen des Beschwerdegegners sei unbestritten.  
Feststellungen der Vorinstanz über den Prozesssachverhalt sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. In der Beschwerde weicht die Beschwerdeführerin von den Feststellungen des Kantonsgerichts dazu ab, welche Vorbringen die Parteien im kantonalen Verfahren erhoben haben. Mit ihren rein appellatorischen Rügen kann sie diese Feststellungen indes nicht umstossen. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz diesbezüglich denn auch hauptsächlich vor, die massgeblichen Umständen "falsch" festgestellt zu haben, was nicht ausreicht (vgl. zum Ganzen vorne E. 2.2). Ausgehend von den nicht zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts vermag die Beschwerdeführerin dessen weiteren Schluss, auch die Erheblichkeit der eingetretenen Änderung sei unbestritten, nicht in Frage zu stellen. 
 
5.4. Die Beschwerdeführerin erachtet den Verhandlungsgrundsatz nach Art. 55 Abs. 1 ZPO (vgl. zu diesem nachfolgend E. 6.3) als verletzt, weil die Vorinstanz ohne entsprechende Behauptungen des Beschwerdegegners angenommen habe, dieser habe bei der Scheidung noch selbständig gelebt. Dies überzeugt nicht: Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, der Beschwerdegegner habe es unterlassen, hinreichende Vorbringen zu seinem Heimeintritt und dem Krankheitsverlauf zu erheben. Damit ist von dessen Seite aber hinreichend geltend gemacht worden, dass er zuvor, wie von der Vorinstanz angenommen, selbständig gelebt hat, zumal es sich hierbei um den Normalfall handelt, von dem ohne gegenteilige Behauptung ausgegangen werden darf.  
 
5.5. Damit bleibt es bei der Feststellung des Kantonsgerichts, dass das Vorliegen einer wesentlichen und dauerhaften Änderung unbestritten geblieben ist. Entsprechend brauchte das Gericht hierzu keine Beweise abzunehmen (Art. 150 Abs. 1 ZPO) und stellt sich auch die Frage nach der Verteilung der Beweislast nach Art. 8 ZGB nicht mehr (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.2 [einleitend]; WALTER, in: Berner Kommentar, 2016, N. 29 zu Art. 8 ZGB). Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen damit von vornherein an der Sache vorbei. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen einer dauerhaften und erheblichen Veränderung folglich als unbegründet, soweit darauf einzugehen ist.  
 
6.  
 
6.1. Strittig ist weiter, ob die eingetretenen Änderungen in der durch das Gericht genehmigten Vereinbarung bereits berücksichtigt worden sind. Dabei ist anzunehmen, dass die Parteien einer für sie voraussehbaren Änderung bereits Rechnung getragen haben (vgl. vorne E. 4.1). Voraussehbar ist die Änderung, wenn ihr Eintritt mit Bestimmtheit oder grosser Wahrscheinlichkeit feststeht; es muss eine Prognose mit genügender Sicherheit gestellt werden können (BGE 138 III 289 E. 11.1.1; 120 II 4 E. 5d [zu aArt. 153 ZGB]; Urteil 5A_496/2019 vom 2. Juni 2021 E. 5). Von welchem Vorstellungen die Ehegatten beim Abschluss der Vereinbarung ausgegangen sind, ist Tatfrage (BGE 105 II 166 E. 2 [zu aArt. 153 ZGB]; Urteil 5A_501/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.3.1).  
Von eben diesen Grundsätzen ging die Vorinstanz aus, wie sich aus E. 2.7 auf S. 11 des angefochtenen Urteil ergibt. Vergebens bringt die Beschwerdeführerin demgegenüber vor, das Kantonsgericht habe ein falsches Beweismass angewandt, weil es auf S. 15 seines Urteils zum Schluss kam, die Veränderung sei entgegen ihrer Auffassung nicht "mit Sicherheit" vorhersehbar gewesen. Wie sich aus der Formulierung des angefochtenen Urteils ergibt, bezog sich die Vorinstanz an der fraglichen Stelle auf ein Vorbringen der Beschwerdeführerin, das sie zurückwies. Eine weitergehende Aussage lässt sich hieraus nicht konstruieren. 
 
6.2. Das Kantonsgericht erwägt, die Beschwerdeführerin habe im kantonalen Verfahren zwar vorgetragen, die Ehegatten hätten den Verlust der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners vorausgesehen. Sie habe aber keine rechtzeitigen Behauptungen dazu aufgestellt, in welcher nahen Zukunft und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies der Fall sein werde. Unklar bleibe weiter der Zweck des Vorbringens der Beschwerdeführerin, Alzheimer sei eine unheilbare Krankheit mit Todesfolge. Der Vollständigkeit halber verweist das Kantonsgericht weiter darauf, dass der Beschwerdegegner zwar eingeräumt habe, bereits vor der Scheidung kognitive Einbussen bemerkt und sich in Behandlung begeben zu haben. Eine eindeutige Diagnose sei aber erst im Januar 2018 und damit lange nach der Scheidung und dem Abschluss der Vereinbarung gestellt worden. Auch wenn die Krankheit in der Familie des Beschwerdegegners vermehrt vorgekommen und dieser von der Diagnose nicht überrascht gewesen sei, bedeute dies nicht, dass er bei der Scheidung als 51-jähriger Mann damit rechnen musste, in absehbarer Zeit, insbesondere aber vor Erreichen des AHV-Alters, arbeitsunfähig zu werden. Im Abänderungsverfahren habe zwar grundsätzlich der Beschwerdegegner die Voraussetzungen für die Abänderung zu behaupten und zu beweisen. Den Umstand, dass die Parteien nicht davon ausgegangen seien, der Beschwerdegegner werde vor dem Erreichen des Pensionsalters arbeitsunfähig, könne dieser als Negativum aber nicht nachweisen. Entsprechendes aufzuzeigen habe der Beschwerdeführerin oblegen, die diesbezügliche Behauptungen jedoch nicht aufgestellt habe.  
Im Ergebnis gelangt das Kantonsgericht damit zum Schluss, die Voraussehbarkeit der Arbeitsunfähigkeit und deren finanzielle Auswirkungen seien nicht gegeben. Auch sei nicht notorisch, dass es bei der Krankheit Alzheimer, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, nur einen Verlauf gebe und die rasche und massive Verschlechterung der Gesundheit unausweichlich sei. 
 
6.3. Vor Kantonsgericht war allein die Abänderung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge strittig (vgl. vorne E. 3 [auch zum Folgenden]). Das Kantonsgericht hat daher den Verhandlungsgrundsatz zur Anwendung gebracht (Art. 277 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 ZPO). Auch die Beschwerdeführerin geht von der Anwendbarkeit dieses Grundsatzes aus. Der Klarheit halber ist dazu Folgendes festzuhalten:  
Im erstinstanzlichen Verfahren war nicht nur die Abänderung des nachehelichen Unterhalts strittig, sondern auch des Unterhalts an ein minderjähriges Kind. Mit Blick auf Art. 282 Abs. 2 ZPO (zu dessen Anwendbarkeit im Abänderungsverfahren vgl. STALDER/VAN DE GRAAF, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 282 ZPO) fragt sich daher, ob nicht im Rechtsmittelverfahren die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO zur Anwendung gelangte, obgleich dieses allein die Unterhaltsbeiträge an den (ehemaligen) Ehegatten betraf (vgl. Urteil 5A_119/2021 vom 14. September 2021 E. 6.2; vgl. weiter BGE 148 III 270 E. 6.4 S. 290 [auch zum Folgenden]). Solches würde sich indes nur aufgrund der zwischen dem Kindesunterhalt und dem Unterhalt an den (ehemaligen) Ehegatten bestehenden Interdependenz rechtfertigen (vgl. auch AESCHLIMANN, in: FamKomm Scheidung, Band II, 4. Aufl. 2022, N. 43 zu Art. 282 ZPO; SPYCHER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N. 31 zu Art. 282 ZPO; allgemein zu dieser Interdependenz vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2). Vorliegend war im Berufungsverfahren der nacheheliche Unterhalt nach dem 18. August 2022 und damit allein in einem Zeitraum umstritten, in dem kein Unterhalt an ein minderjähriges Kind mehr in Frage stand, da der Sohn am 2. November 2021 volljährig geworden war. Zu einer Wechselwirkung zwischen dem Kindesunterhalt und dem Unterhalt an den ehemaligen Ehegatten konnte es daher nicht kommen und die Anwendung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime im Rechtsmittelverfahren rechtfertigte sich nicht. Das Kantonsgericht hat im Berufungsverfahren daher richtigerweise den Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO) zur Anwendung gebracht. 
 
6.4. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, entgegen dem Kantonsgericht sei Vorhersehbarkeit und Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners und deren finanzielle Folgen bei der Scheidung hinreichend dargetan worden und unbestritten geblieben. Die Voraussetzungen für eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags nach Art. 129 ZGB seien daher nicht erfüllt.  
 
6.4.1. In diesem Zusammenhang wiederholt die Beschwerdeführerin vorab ihre Ausführungen vor den kantonalen Instanzen und wirft dem Kantonsgericht vor, es habe willkürlich und falsch entschieden. Die blosse Wiedergabe der im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkte genügt den Begründungserfordernissen einer Beschwerde in Zivilsachen freilich von vornherein nicht, da es an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt (vgl. vorne E. 2.1; BGE 145 V 161 E. 5.2 [einleitend]; 134 II 244 E. 2.3).  
 
6.4.2. Ein Eingehen auf die Erwägungen des Kantonsgerichts lässt die Beschwerde auch insoweit vermissen, als die Beschwerdeführerin teilweise unter Hinweis auf die Akten ihre Vorbringen im kantonalen Verfahren zusammenträgt, um anschliessend festzuhalten, damit habe sie den "Gegenbeweis" erbracht, dass die Erkrankung des Beschwerdegegners und deren Auswirkungen auf dessen wirtschaftlichen Verhältnisse im Scheidungsverfahren bekannt gewesen seien.  
 
6.4.3. Keine genügende Sachverhaltsrüge (vgl. vorne E. 2.2) erhebt die Beschwerdeführerin insofern, als sie unter Hinweis auf Art. 129 ZGB und Art. 55 ZPO ohne Eingehen auf den angefochtenen Entscheid und in appellatorischer Art und Weise ausführt, der Beschwerdegegner habe das Vorliegen einer bisher nicht berücksichtigten Änderung in den Verhältnissen weder behauptet noch nachgewiesen. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin überzeugt denn auch nicht: Der Beschwerdegegner hat mit seinen Ausführungen zu den Veränderungen in seiner Lebenshaltung hinreichend deutlich gemacht, dass seiner Ansicht nach von einer neuen Entwicklung auszugehen ist (vgl. auch vorne E. 5.4).  
 
6.4.4. Keine genügende und genügend begründete Rügen erhebt die Beschwerdeführerin weiter zu der vom Kantonsgericht verneinten Frage, ob sie im Zusammenhang mit dem Vorbringen, der Beschwerdegegner habe ab Oktober 2016 nicht mehr in seinem angestammten Beruf arbeiten können, hinreichend auf die Akten verwiesen hat. Neben dem ungenügenden Vorwurf, die Feststellung des Kantonsgerichts sei "falsch", sieht die Beschwerdeführerin zwar ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Der blosse Hinweis auf das angeblich verletzte verfassungsmässige Recht ohne Eingehen auf dessen Gehalt und die Folgen der angeblichen Verletzung, genügen dem Begründungserfordernis indes nicht (vgl. vorne E. 2.1; Urteil 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2).  
 
6.4.5. Ohne ausreichende Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte oder von Bundesrecht weicht die Beschwerdeführerin sodann von den tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts ab, soweit sie geltend macht, es sei "falsch", dass sie während des "Rechtsschriftenwechsels" nicht behauptet habe, bei Abschluss der Scheidungsvereinbarung um die "dementielle Entwicklung" gewusst zu haben. Damit eine entsprechende Rüge erfolgreich sein könnte, wäre ohnehin mehr nötig, als eine von der Darstellung der Vorinstanz abweichende Behauptung und der unspezifische Hinweis auf eine im kantonalen Verfahren eingereichte Rechtsschrift, wie sie in der Beschwerde enthalten sind (vgl. vorne E. 2.2).  
 
6.4.6. Unter diesen Umständen bestätigt sich der Vorwurf nicht, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, weil sie bestimmte Akten der IV und der beruflichen Vorsorge nicht beigezogen habe: Das Kantonsgericht hat diese Akten deshalb nicht berücksichtigt, weil sie mangels Behauptungen der Beschwerdeführerin dazu, in welcher nahen Zukunft und mit welcher Wahrscheinlichkeit es zu einem Verlust der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners komme, nicht beachtlich seien. Dass die Beschwerdeführerin entsprechende Behauptungen aufgestellt hätte, vermag sie wie ausgeführt nicht darzutun; dass derartige Behauptungen notwendig gewesen wären, um die fraglichen Akten zu berücksichtigen, bleibt unbestritten. Damit braucht darauf, wie diese Akten in das Verfahren eingebracht wurden und wie sie zu würdigen gewesen wären, nicht mehr eingegangen zu werden (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4). Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen ohne weiteres behauptet, die Nichtberücksichtigung dieser Akten würde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen, genügt diese Rüge den einschlägigen Begründungserfordernissen nicht (vgl. die Hinweise in E. 6.4.4 hiervor). Unerheblich bleibt unter diesen Umständen auch, zu welchem Zeitpunkt die fraglichen Akten erstellt worden sind.  
 
6.4.7. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe ihre Vorbringen zur Vorhersehbarkeit der Änderungen nicht bestritten. Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts hat der Beschwerdegegner gemäss eigener Darstellung zwar bereits vor der Scheidung erste kognitive Defizite bemerkt und sich in Behandlung begeben. Eine Diagnose habe in diesem Zeitpunkt aber noch nicht festgestanden (vgl. E. 6.2 hiervor). Allein damit bestätigt sich die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht. Weitergehend weicht diese von den zum Prozesssachverhalt zählenden Feststellungen des Kantonsgerichts dazu ab, welche Vorbringen die Parteien im kantonalen Verfahren (nicht) erhoben haben, ohne zu rügen oder darzutun, dass der Vorinstanz eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte oder von Bundesrecht vorzuwerfen wäre. Es bleibt damit bei den im angefochtenen Entscheid festgehaltenen Grundlagen (vgl. zum Ganzen vorne E. 2.2), die die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht zu stützen vermögen.  
 
6.4.8. Wie dargelegt, war für das Kantonsgericht entscheidend, dass keine hinreichenden Behauptungen dazu vorlagen, wann genau und mit welcher Wahrscheinlichkeit der Beschwerdegegner arbeitsunfähig werden wird (vgl. E. 6.2 hiervor). Die Vorinstanz hat damit wesentlich mit der Voraussehbarkeit des Zeitpunkts argumentiert, in dem die Arbeitsunfähigkeit eintritt. Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, was die Beschwerdeführerin aus ihrem weiteren Vorbringen ableiten will, es sei sicher gewesen, dass die Krankheit die Erwerbsfähigkeit einschränken werde, allerdings habe nicht festgestanden, wann dies der Fall sein werde.  
 
6.4.9. Nach dem Ausgeführten durfte das Kantonsgericht mangels rechtzeitiger gegenteiliger Behauptungen im Ergebnis annehmen, es sei unbestritten geblieben, dass bei Abschluss der Scheidungsvereinbarung nicht erkennbar war, wie sich die Krankheit und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners und damit dessen finanziellen Verhältnisse entwickeln würden. Damit vermag die Beschwerdeführerin nichts für sich daraus abzuleiten, dass die Parteien erkennbare Entwicklungen beim Abschluss einer Scheidungsvereinbarung vermutungsweise berücksichtigen (vgl. E. 6.1 hiervor). Weiter gehen ihre Ausführungen zur Notwendigkeit eines Abänderungsvorbehalts ebenso an der Sache vorbei, wie der Hinweis, die Ehegatten hätten sich bei der Scheidung gegenseitige Unterstützung zugesichert und keine Abänderung der Vereinbarung gewollt.  
 
6.5. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 8 ZGB geltend. Bei der Unvorhersehbarkeit der Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners zufolge Arbeitsunfähigkeit handle es sich nicht um ein Negativum. Im Vorgehen der Vorinstanz liege ausserdem eine unzulässige Umkehr der Beweislast. Zumal mit Blick auf die Vermutung, dass Vorhersehbares bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge berücksichtigt worden sei, habe der Nachweis, dass die (vorhersehbare) Veränderung in der Scheidungsvereinbarung nicht berücksichtigt worden sei, dem Beschwerdegegner und nicht der Beschwerdeführerin oblegen.  
Das Kantonsgericht konnte wie dargetan ohne Rechtsverletzung zum Ergebnis gelangen, dass die Auswirkung der Krankheit auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners den Parteien bei Abschluss der Scheidungsvereinbarung unbestritten nicht erkennbar war (vgl. E. 6.4 hiervor). Die entsprechenden Tatsachen waren damit nicht Beweisgegenstand (Art. 150 Abs. 1 ZPO) und die Regeln zur Beweislastverteilung gelangten nicht zur Anwendung (vgl. vorne E. 5.5). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin - sie ergehen zu dem vom Kantonsgericht in einem Eventualstandpunkt Ausgeführten - gehen daher an der Sache vorbei. 
 
6.6. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht vom Vorliegen unberücksichtigter und damit neuer Verhältnisse ausgegangen ist. Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegründet, soweit darauf einzugehen ist.  
 
7.  
 
7.1. Bei der Neubeurteilung der Unterhaltspflicht des Beschwerdegegners (vgl. BGE 137 III 604 E. 4.1.2; Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 4.3) gelangte das Kantonsgericht zum Schluss, dieser vermöge seinen Bedarf nach dem aufgrund seiner Erkrankung nötig gewordenen Eintritt in ein Pflegeheim nicht mehr aus seinem Einkommen zu decken. Auch eine aus dem Vermögen erbrachte Unterhaltsleistung komme nicht in Frage: Der Beschwerdegegner verfüge über ein Vermögen von rund Fr. 360'000.--, das aber nicht frei verfügbar, sondern in der beruflichen Vorsorge und der Dritten Säule gebunden sei. Dass diese Mittel vorzeitig bezogen werden könnten, behaupte die Beschwerdeführerin nicht. Im Berufungsverfahren lege der Beschwerdegegner sodann Vermögen aus einer Erbschaft offen. Er belege indes plausibel, dass er einen grossen Teil dieses Vermögens bereits verbraucht habe, nicht zuletzt auch dazu, um seit dem Heimeintritt den Unterhalt an die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Ein Kapitalverzehr solle sodann nicht mehr als ein Zehntel des über eine Freigrenze von Fr. 100'000.-- hinaus vorhandenen Vermögens im Jahr betragen. Bei einem anrechenbaren Vermögen von Fr. 179'000.-- ergebe dies über zehn Jahre einen Betrag von rund Fr. 660.-- im Monat. Damit könne der Beschwerdegegner das vorhandene Defizit von Fr. 4'701.-- nicht decken. Keine wesentlichen Änderungen würden sich ergeben, wenn von einer Freigrenze von nur Fr. 30'000.-- ausgegangen würde.  
 
7.2. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Bestreitung der Höhe des Einkommens des Beschwerdegegners (ebenfalls) geltend macht, dieser könne den bisher geschuldeten Unterhaltsbeitrag nach wie vor aus seinen laufenden Einnahmen decken, erweist sich die Beschwerde nach dem vorne in E. 5.3 Ausgeführten von vornherein als unbegründet. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin das von der Vorinstanz angenommene Manko des Beschwerdegegners nicht in Frage zu stellen vermag (vgl. E. 7.4 hiernach) und auch nicht aufzeigt, inwieweit der Beschwerdegegner dieses selbst unter Annahme des behaupteten Einkommens zu decken vermöchte.  
 
7.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem Beschwerdegegner sei ein Vermögensverzehr möglich und zumutbar. Er habe im Abänderungsverfahren Vermögenswerte verheimlicht bzw. behauptet, nur über rund Fr. 27'000.-- anstatt Fr. 360'000.-- zu verfügen, und es wäre treu- und rechtswidrig, keinen Vermögensverzehr zu berücksichtigen. Ausserdem habe er die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Vermögen und Vermögensverzehr vor Bezirksgericht nicht bestritten.  
Auch hier stellt die Beschwerdeführerin zu den Vorbringen der Parteien im Verfahren auf tatsächliche Grundlagen ab, die von der Vorinstanz so nicht festgestellt wurden, ohne dieser eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten oder von Bundesrecht vorzuwerfen. Hierauf ist folglich nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 2.2). Anzumerken ist aber Folgendes: Zur angeblichen Verheimlichung von Vermögenswerten hält zwar auch das Kantonsgericht fest, der Beschwerdegegner habe sein aus Erbschaft stammendes Vermögen erst in der Berufungsantwort offengelegt, was "merkwürdig und treuwidrig" sei. Die Beschwerdeführerin bezieht sich indes nicht auf diesen Vermögensteil, sondern auf die rund Fr. 360'000.--, bei denen es sich gemäss dem Kantonsgericht um Geld aus der Pensionskasse sowie der gebundenen Selbstvorsorge handelt. Hierzu erwägt die Vorinstanz, es sei erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin nichts über diese Gelder gewusst haben wolle, zumal das Vorsorgeguthaben bei der Scheidung aufgeteilt worden sei. Zu dieser Überlegung finden sich in der Beschwerde keine Ausführungen. 
 
7.4. Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes geltend, weil nicht einmal der Beschwerdegegner behauptet habe, sein Vermögen bestehe aus gebundenen Mitteln. Er habe vielmehr angegeben, das Vermögen sei allein aus Erbschaft gespiesen. Auch die weiteren Ausführungen ergäben sich nicht aus den Vorbringen des Beschwerdegegners. Dieser habe sich nicht bzw. nur verspätet zu Eigengut und Errungenschaft, Beschränkung des Kapitalverzehrs auf einen Zehntel und zu einer Unzumutbarkeit des Vermögensverzehrs geäussert. Vielmehr sei der Beschwerdegegner auf der Aussage zu behaften, dass sein Vermögen im Berufungsverfahren Fr. 360'000.-- betragen habe.  
Vorab verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Gericht das Recht nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) von sich aus anwendet, ohne dass es entsprechender Parteivorbringen bedürfte (Urteil 5A_696/2019 vom 19. Juni 2020 E. 3.1.1; GEHRI, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 57 ZPO). Auch in diesem Zusammenhang geht sie in ihren Überlegungen sodann ohne die notwendigen Rügen von einem von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Prozesssachverhalt und damit einer für das Bundesgericht nicht massgebenden tatsächlichen Grundlage aus (vgl. vorne E. 2.2). Es kann ihr damit nicht gefolgt werden. 
 
7.5. Das zuletzt Gesagte gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin deshalb eine Verletzung der Verhandlungsmaxime rügt, weil das Kantonsgericht ein höheres Manko des Beschwerdegegners, als von diesem selbst angegeben, angenommen habe. Auch diesbezüglich reicht es nicht aus, den tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts die eigene Sachverhaltsdarstellung gegenüberzustellen, ohne aufzuzeigen, weshalb das Kantonsgericht im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll. Daran ändert der nicht weiter kommentierte Verweis auf die vorinstanzlichen Akten nichts. Die Beschwerdeführerin zeigt in diesem Punkt zudem nicht auf, inwiefern eine Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens relevant sein könnte (vgl. zum Ganzen vorne E. 2.2).  
 
7.6. Damit fehlt es auch für die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, die diese auf ein angeblich vorhandenes höheres Vermögen des Beschwerdegegners stützt, an einer tatsächlichen Grundlage und ist nicht weiter auf diese einzugehen. Damit erweist die Beschwerde sich auch hinsichtlich der Neufestlegung des Unterhalts als unbegründet, soweit darauf einzugehen ist.  
 
8.  
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nicht angefochten sind die Kostenfolgen im kantonalen Verfahren (vgl. vorne Bst. C). 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteikosten sind keine zu sprechen, da dem obsiegenden Beschwerdegegner mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde sich mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte als von Anfang an aussichtslos erweist (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. April 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber