Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_158/2024
Urteil vom 2. April 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,
Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG.
Gegenstand
Sistierungsverfügung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Januar 2024 (SBK.2023.297).
Erwägungen:
1.
A.________ erstattete am 26. Juli 2023 bei der Kantonspolizei Aargau Strafanzeige wegen angeblich zwischen dem 22. und 23. Juli 2023 begangener Sachbeschädigung an seinem Personenwagen. Am 28. September 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Sistierung des Strafverfahrens. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. Januar 2024 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aus den Vorbringen von A.________ gingen nicht ansatzweise konkrete Hinweise hervor, inwiefern die von ihm verdächtigte Täterschaft für die von ihm angezeigte Sachbeschädigung verantwortlich sein könnte. Zudem hätten gemäss der Staatsanwaltschaft keine Spuren gesichert werden können und lägen auch sonst keinerlei Hinweise auf eine mögliche Täterschaft vor. Die verfügte Verfahrenssistierung sei daher im Einklang mit den Vorgaben gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO erfolgt.
2.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 4. Februar 2024 beantragt A.________ die Aufhebung des Entscheid des Obergerichts vom 10. Januar 2024 und die Weiterführung der Strafuntersuchung.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
3.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht eine Verfahrenssistierung schützte. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG ). Der Entscheid schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 148 IV 155 E. 1.1) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1).
4.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer detaillierten Schilderung, wie ihm von verschiedenen Personen mittels audiovisueller Spionage, Gedankenscanning, Spionagesatelliten, "Fiepen" und Elektrowaffen nachgestellt werde. Selbst wenn der Beschwerdeführer subjektiv von den von ihm geschilderten Übergriffen überzeugt ist, geht aus seinen Ausführungen nicht hervor, inwiefern dies in einem Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Verfahrenssistierung stehen soll. Auch sonst setzt sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt namentlich mit keinem Wort dar, inwiefern ihm durch die Sistierung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur erwachsen könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich daher mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 BGG als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Soweit der Beschwerdeführer um die Beigabe einer "sachverständigen rechtlichen Vertretung" ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Person liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen (Urteil 5A_190/2022 vom 28. März 2022 E. 5). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht zur Prozessführung imstande wäre und ihr daher durch das Gericht ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG). Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteile 7B_364/2023 vom 4. September 2024 E. 6; 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn