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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_370/2024  
 
 
Urteil vom 2. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, 
Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung Untersuchungshaft; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Februar 2024 (UB240017-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ betreffend Drohung etc. Ihm wird u.a. vorgeworfen, er habe gegenüber dem Leiter eines Wohnhauses für Kinder und Jugendliche telefonisch geäussert, er werde "reinschlagen", mit dem Bulldozer kommen, eine Bombe legen, und ein Feuer zünden. Weiter soll A.________ diverse E-Mails an ein KESB-Mitglied versendet haben, u.a. mit dem Inhalt dieser sei ein "nutzloses, verschissenes Schweizer Terroristen Arschloch" bzw. ein "verschissener Schweizer Drecksnazi". A.________ befindet sich seit dem 26. Juli 2023 in Untersuchungshaft. Diese wurde mehrfach verlängert, zuletzt mit Verfügung vom 29. Januar 2024 bis zum 29. April 2024. Ebenfalls am 29. Januar 2024 erhob A.________ Beschwerde gegen die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich vom 2. Januar 2024. Mit Beschluss vom 20. Februar 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab und erwog, die Entlassung von A.________ aus der Untersuchungshaft sei zu Recht verweigert worden. 
Mit undatierter Eingabe (eingegangen am 26. März 2024) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 20. Februar 2024 und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).  
 
 
2.2. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt, setzt er sich nicht rechtsgenüglich mit den Ausführungen des Obergerichts auseinander, welches die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft bejaht und die Abweisung des Gesuchs um Haftentlassung schützt. Der Beschwerdeführer erwähnt einzig, dass gegen eine Vielzahl von Menschenrechte verstossen werde und führt diesbezüglich eine lange Liste mit Artikeln an, ohne sich aber im Einzelnen dazu zu äussern. Er behauptet, er werde von Terroristen als Geisel in einem terroristischen Schweizer Staat gehalten und wehre sich, da auch seine Kinder als Geiseln gehalten und misshandelt würden. Damit legt er indessen nicht dar, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.  
 
3.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise ist jedoch davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, und George Poulikakos, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier