Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_375/2024
Urteil vom 2. April 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Februar 2024 (BK 24 18).
Erwägungen:
1.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland liess der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 21. Dezember 2023 ein Schreiben von A.________ vom 17. Dezember 2023 zur Bearbeitung zukommen. Da dem Schreiben keine Verfügung der Staatsanwaltschaft zugrunde lag, forderte das Obergericht A.________ auf, innert einer Frist von 5 Tagen mitzuteilen, ob er seine Eingabe als Beschwerde behandelt haben wolle und wenn ja, gegen welches Anfechtungsobjekt sich diese richte. Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 beantragte A.________ gegenüber dem Obergericht die "kostenlose Rechtshilfe" und führte aus, dass er "Beschwerde wegen Betrugs betreffend B.________ " mache. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 trat das Obergericht mangels tauglicher Beschwerdebegründung und fehlendem Anfechtungsobjekt auf die Beschwerde nicht ein. Eine Kopie der Eingabe von A.________ vom 4. Januar 2024 übermittelte es an die Staatsanwaltschaft.
2.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 führt A.________ sinngemäss Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Februar 2024. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit keinem Wort mit der angefochtenen Verfügung auseinander, sondern schildert Sachverhaltselemente, die im Zusammenhang mit einem strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahren betreffend einen anscheinend erfolgten Führerausweisentzug des Beschwerdeführers zu stehen scheinen. Einen erkennbaren Zusammenhang zu seinem Strafverfahren ergibt sich aus seinen Ausführungen demgegenüber nicht. Die Beschwerde genügt damit den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Umständehalber ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn