Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_12/2024
Urteil vom 2. April 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Postfach 1348, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7F_10/2023 vom 15. Dezember 2023.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 7F_10/2023 vom 15. Dezember 2023 trat das Bundesgericht auf ein Revisionsgesuch von A.________ nicht ein. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 beantragt A.________ die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der vom Bundesgericht beurteilten Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Danach kann die Revision gemäss Art. 121 lit. a BGG unter anderem verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Art. 121 lit. a BGG verweist auf Art. 34 BGG (Urteil 2F_23/2021 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 7F_1/2023 vom 14. September 2023 E. 2; 6F_19/2023 vom 16. August 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen).
3.
Die Gesuchstellerin macht zur Hauptsache geltend, das Urteil 7F_10/2023 sei in Revision zu ziehen, weil es in der gleichen Spruchkörperbesetzung ergangen sei wie das sie betreffende materielle Sachurteil 7B_82/ 2023 vom 20. September 2023. Sie beruft sich damit sinngemäss auf Art. 121 lit. a BGG. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Art. 21 Abs. 3 StPO findet auf das bundesgerichtliche Verfahren keine Anwendung. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund der betroffenen Gerichtspersonen. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist (Urteile 2F_28/2023 vom 6. Februar 2024 E. 2.2 f., 2F_23/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2). Derartige Umstände werden von der Gesuchstellerin nicht ansatzweise dargetan. Wie bereits im Revisonsverfahren 7F_10/2023 zielen die weiteren Vorbringen der Gesuchstellerin auf eine materielle Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung des sie betreffenden Urteils 7B_82/2023 vom 20. September 2023 ab. Dies stellt keinen zulässigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG dar (siehe vorne E. 2).
4.
Zusammengefasst erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Die Gesuchstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn