Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_115/2024
Urteil vom 2. April 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 29. Januar 2024 (S 2023 81).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3).
2.
Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2023 kündigte die IV-Stelle des Kantons Zug an, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die mit interdisziplinärem Gutachten festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 42 % und einem Invaliditätsgrad von 58 % ab 1. August 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Im Weiteren lehnte sie dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren am 23. Juni 2023 verfügungsweise ab.
Die gegen die Verfügung vom 23. Juni 2023 erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 29. Januar 2024 abgewiesen. Es hat seinen Entscheid damit begründet, dass es sich nicht um einen besonders komplexen Fall handeln würde. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer mit Blick auf den bisherigen Verlauf des Verwaltungsverfahrens durchaus zurecht finde. Ausserdem könne sich dieser mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen behelfen. Die Vorinstanz hat sich weiter mit dem Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK; SR 0.109) auseinandergesetzt und erwogen, daraus könne der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Letztlich ist sie zum Schluss gelangt, dass die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren zu verneinen sei.
3.
Mit dem Vorbringen, das kantonale Gericht habe den Bericht der Vereinten Nationen über die BRK mit keinem Wort gewürdigt, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, weshalb dieses - nach seiner Befassung mit dem betroffenen Übereinkommen - gegen den angerufenen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verstossen haben sollte. Was er darüber hinaus vorbringt, geht nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. So weist er namentlich auf ein Scheidungsverfahren sowie auf Kinderbelange hin, zeigt damit jedoch nicht genügend auf, inwiefern das Gericht mit offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellungen zum Sachverhalt in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund (Art. 95 ff. BGG) gesetzt haben sollte. Ebenso wenig reicht es aus zu rügen, die unentgeltliche Rechtspflege sei nicht Aufgabe sozialer Institutionen, sondern gemäss Art. 27 ATSG Sache des Sozialversicherers. Damit bringt er angesichts der bestehenden Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.2) nicht hinreichend vor, weshalb das von der Vorinstanz betreffend den Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen Erwogene bundesrechtswidrig sein sollte. Allein auf Willkür zu schliessen, weil das kantonale Gericht dem Rechtsverständnis des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, reicht nicht aus.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
Dem gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Indessen kann in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. April 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Huber