Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_100/2025  
 
 
Urteil vom 2. April 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl; Willkür etc.; 
Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. Dezember 2024 (BK 24 237). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer reichte am 3. Februar 2025 (Poststempel) Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Dezember 2024 ein. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens am 18. Februar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung wurde ihm am 10. Februar 2025 zugestellt. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Februar 2025 in Nachachtung der gesetzlichen Regelung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine nicht erstreckbare Frist zur Vorschussleistung bis am 12. März 2025 angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung wurde am 27. Februar 2025 zugestellt. Der Beschwerdeführer leistete den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht. Androhungsgemäss ist damit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. April 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger