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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_402/2024  
 
 
Urteil vom 2. April 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiber Ranzoni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Luzia Vetterli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher Betrug, Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, 
vom 16. April 2024 (SST.2023.134). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wirft A.________ vor, für die Monate April bis August 2021 Arbeitslosenentschädigung beantragt und dabei monatlich im auszufüllenden Formular "Angaben der versicherten Person" unter den Angaben zu den aktuellen Arbeitgebern jeweils nur zwei ihrer insgesamt drei Arbeitgeber angegeben zu haben. In der Folge seien ihr durch die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau Leistungen in Gesamthöhe von Fr. 8'996.25 ausbezahlt worden, auf welche sie keinen Anspruch gehabt habe. 
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 16. Mai 2023 verurteilte das Bezirksgericht Aarau A.________ wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 110.--. Es ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren an.  
 
B.b. Die dagegen von A.________ erhobene Berufung wies das Obergericht Aargau mit Urteil vom 16. April 2024 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und sie vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 StGB freizusprechen. Eventualiter sei sie wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB (leichter Fall) schuldig zu sprechen und mit Busse zu bestrafen. Subeventualiter sei sie wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. In jedem Fall sei von einer Landesverweisung abzusehen. 
Mit Verfügung vom 13. Juni 2024 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich im Schuldpunkt gegen die Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 StGB. Es liege keine aktive Täuschungshandlung vor und ihr Verhalten sei nicht arglistig im Sinne von Art. 146 StGB gewesen. Eventualiter habe ihr ein Vorsatz hinsichtlich der Arglistigkeit der Täuschung gefehlt, zu welchem die Vorinstanz "überzeugende Ausführungen" schuldig bleibe.  
 
1.2. Die Vorinstanz geht in objektiver Hinsicht davon aus, die Beschwerdeführerin habe die Arbeitslosenkasse durch Angabe von bloss zwei der insgesamt drei Arbeitgeber konkludent und damit aktiv getäuscht. Obwohl es sich bei den Angaben im monatlichen Formular bloss um einfache Lügen handle, sei die Täuschung der Beschwerdeführerin arglistig. Die Arbeitslosenkasse müsse jeden Monat zahlreiche Formulare überprüfen, weshalb sie auf korrekte Angaben der Antragsteller angewiesen sei. Eine vertiefte Überprüfung der monatlichen Angaben, bspw. mittels individueller AHV-Konten oder anhand der Steuererklärung, sei der Behörde nicht zumutbar gewesen oder hätte im Ergebnis zu keinen relevanten Erkenntnissen geführt, weil diese zum Zeitpunkt der Ausrichtung der Arbeitslosenbeiträge "meistens ohnehin (noch) nicht aktuell" seien. Zudem seien der Behörde keine Hinweise vorgelegen, die Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der Deklaration nahegelegt hätten. Gerade weil die Beschwerdeführerin zwei von drei Arbeitsstellen angegeben habe, sei für die Arbeitslosenkasse eine dritte Anstellung "schwer vorstellbar" gewesen, weshalb eine weitere Prüfung nicht nahegelegen habe. Entsprechend könne der Behörde keine Leichtfertigkeit vorgeworfen werden.  
Zum subjektiven Tatbestand erwägt die Vorinstanz, der seit 2019 Arbeitslosengelder beziehenden Beschwerdeführerin sei die Vorgehensweise der Arbeitslosenkasse aufgrund dieser Vorerfahrung bekannt gewesen. Deshalb sei sie davon ausgegangen, dass eine Kontrolle ihrer Angaben ausbleiben und die fehlende Angabe der dritten Arbeitsstelle unbemerkt bleiben würde. 
 
1.3. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
 
1.3.1. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine qualifizierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht voraus (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 und 2.4.2, 206 E. 6.3.1.2). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 in fine, 206 E. 6.3.1.3; 131 IV 83 E. 2.2; Urteile 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.1.2; 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2; 6B_261/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.2.2; 6B_688/2021 vom 18 August 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).  
 
1.3.2. Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (Urteile 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; 6B_338/2020, 6B_357/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteile 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). 
 
1.3.3. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 150 IV 169 E. 5.1.2 f.; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen (Urteile 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2; 6B_261/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.2.2; 6B_334/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 3.3.2; 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
1.3.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Vorinstanz geht in objektiver Hinsicht zu Recht von einer aktiven Täuschungshandlung aus. Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch konkludentes Handeln aktiv (vgl. E. 1.3.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin deklarierte gegenüber der Arbeitslosenkasse vorliegend nur zwei von drei Arbeitgebern mit den entsprechenden Einkommen und erklärte dadurch konkludent, keiner weiteren Arbeitstätigkeit nachzugehen und kein weiteres Einkommen zu erzielen. Darin liegt ein aktives Täuschungsverhalten.  
 
1.4.2. Die Arbeitslosenkasse durfte grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben der mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführerin wahrheitsgetreu und vollständig sind. Es ist keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung der Arbeitslosenkasse anzunehmen. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) lagen ihr keine Hinweise auf weiteres, nicht deklariertes Einkommen vor. Sie verlangte jeden Monat das Formular "Angaben zur versicherten Person" von der Beschwerdeführerin sowie entsprechende Bescheinigungen von deren Arbeitgeber über deren Zwischenverdienst. Darin gab die Beschwerdeführerin jeweils nur die beiden vorbestehenden Arbeitgeber an. Wie die Behörde nun, nachdem die Beschwerdeführerin bereits seit 2019 Arbeitslosengelder bezieht, im April 2021 hätte erkennen sollen, dass diese neu einer dritten, nicht deklarierten Arbeitstätigkeit nachgeht, ist nicht ersichtlich. Es ist der Behörde keine Leichtfertigkeit vorzuwerfen, wenn sie - bei Fehlen entsprechender Verdachtsmomente - über die bereits monatlich angeforderten Unterlagen hinaus nicht regelmässig weitere Nachforschungen anstellt. Die Täuschung der Beschwerdeführerin erweist sich somit objektiv als arglistig im Sinne von Art. 146 StGB.  
 
1.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin ihren Vorsatz hinsichtlich der Arglistigkeit der Täuschungshandlung mit dem Argument bestreitet, sie habe nicht gewusst, dass die Behörde ihre Angaben nicht prüfen würde, entfernt sie sich vom für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne eine Willkürrüge zu erheben. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführerin sei die Vorgehensweise der Arbeitslosenkasse aufgrund ihrer seit 2019 bezogenen Leistungen bekannt gewesen. Deshalb sei sie davon ausgegangen, dass eine Kontrolle ihrer Angaben ausbleiben und die fehlende Angabe der dritten Arbeitsstelle unbemerkt bleiben würde. Die Beschwerdeführerin kannte somit den die Arglist begründenden Sachverhalt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt darauf davon ausgeht, auch der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB sei erfüllt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen.  
 
1.5. Der Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB verletzt kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Landesverweisung. Sie macht geltend, diese bewirke bei ihr einen schweren persönlichen Härtefall und ihre privaten Interessen für ihren Verbleib in der Schweiz überwögen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Sie sei durch die Landesverweisung in ihren Rechten nach Art. 8 EMRK berührt, weshalb zwingend eine umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung nach den vom EGMR entwickelten Kriterien vorzunehmen sei. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB sieht für Ausländer, die wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz vor.  
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Dominikanischen Republik und wird wegen Betrugs im Bereich einer Sozialversicherung schuldig gesprochen (Art. 146 StGB). Demzufolge sind die Grundvoraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB erfüllt. 
 
2.1.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_86/2024 vom 13. September 2024 E. 3.2).  
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteile 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2.2; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
2.1.3. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.3 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4.1; 6B_86/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2).  
Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_86/2024 vom 13. September 2024 E. 3.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2; 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.6). 
 
2.1.4. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.8.1; 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.1).  
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.3; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.1; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.3). 
 
2.1.5. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.4). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.4; 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.4).  
 
2.1.6. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (oben E. 2.1.5; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.5; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.5.3; 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.5).  
 
2.2. Die Vorinstanz prüft zunächst, ob die Landesverweisung für die Beschwerdeführerin einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und geht dabei von den nachfolgenden, für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Umständen aus (Art. 105 Abs. 1 BGG) :  
 
2.2.1. Die im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beurteilung 26-jährige Beschwerdeführerin ist im Alter von 13 Jahren mit ihren Eltern in die Schweiz eingereist. Sie hat 13 Jahre und somit die Hälfte ihres Lebens in der Schweiz verbracht, fünf Jahre davon als Minderjährige, hat hier die Realschule absolviert und eine Lehre als Textilpraktikerin mit der Note 5,4 abgeschlossen. In den fünf Jahren nach Abschluss ihrer Lehre im Jahr 2017 hat die Beschwerdeführerin keine feste Anstellung gefunden. Sie arbeitete von Januar bis April 2018 bei der B.________ AG und im Juni 2018 bei der C.________ AG. Anschliessend war sie von Juli 2018 bis Januar 2019 für die D.________ AG tätig. Ab April 2019 war sie wiederum bei der B.________ AG und ab September 2020 zusätzlich bei die Firma E.________ AG stundenweise als Raumpflegerin angestellt. Am 23. April 2019 hatte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt und sich per 16. August 2021 wieder abgemeldet. Von April bis August 2021 arbeitete sie für die D.________ AG in einem Pensum von 80 %. Im August 2021 stellte sie zudem ein Gesuch um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung, um ab Mitte Februar 2022 in die Dominikanische Republik auszureisen und dort ihre Wiedereingliederungsmöglichkeiten abzuklären. Das Gesuch wurde noch im August 2021 abgewiesen. Nachdem sie zuvor temporär bei der F.________ AG gearbeitet hatte, ist sie dort seit Februar 2023 fest angestellt.  
Die Vorinstanz folgert, dass aufgrund der bisherigen beruflichen Laufbahn nicht von einer "definitiven beruflichen Integration" ausgegangen werden könne. Deshalb sei insgesamt eine bloss "mittelmässige" berufliche Integration der Beschwerdeführerin anzunehmen. 
 
2.2.2. Zu den persönlichen und familiären Verhältnissen stellt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin ledig ist und alleine lebt. In der Schweiz hat sie "einfach gute Kollegen", führt jedoch keine Beziehung. Ihr viereinhalb Jahre alter Sohn, ihre Eltern und ihr Bruder leben in der Dominikanischen Republik. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Spanisch. Deutsch spricht sie nur gebrochen.  
Gestützt darauf kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei trotz der relativ langen Aufenthaltsdauer sozial wenig integriert. Bei ihr bestehe keine enge persönliche Bindung zur Schweiz, zumal ihre engsten Familienmitglieder in der Dominikanischen Republik lebten. 
 
2.2.3. Die Reintegrationschancen der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland schätzt die Vorinstanz als intakt ein. Diese könne sich aufgrund ihres jungen Alters und ihrer Ausbildung ohne Weiteres integrieren, zumal sie auf die Unterstützung ihrer Eltern bei der Kinderbetreuung während der Arbeitszeiten zählen kann und sie im August 2021 selbst die Absicht bekundet hat, sich in ihrer Heimat beruflich wieder eingliedern zu wollen.  
 
2.2.4. Die Vorinstanz geht gestützt darauf davon aus, die Landesverweisung tangiere das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht und bewirke bei dieser keinen schweren persönlichen Härtefall. Die Landesverweisung erweise sich entsprechend als verhältnismässig. Unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens spricht sie die Landesverweisung für die gesetzliche Minimaldauer von fünf Jahren aus.  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 I 344 E. 3; 143 V 19 E. 1.2). Art. 99 Abs. 1 BGG bezieht sich auf unechte Noven. Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführerin reicht mit ihrer Beschwerde ein undatiertes Schreiben der G.________ AG mit dem Betreff "Fürsprache für A.________" ein, womit sie ihre berufliche und soziale Integration belegen will. Unabhängig vom Zeitpunkt, in welchem das Schreiben verfasst wurde, ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gegeben hätte (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Sodann trifft zu und wird auch von der Vorinstanz nicht übersehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitpunkt in einer Festanstellung befand. Es kann ihr zugute gehalten werden, dass sie trotz sprachlicher Schwierigkeiten einen guten Lehrabschluss erlangte, sich seither um Arbeit bemühte und seit Februar 2023 fest angestellt ist. Dennoch hat sie nach dem Abschluss ihrer Ausbildung während mehr als fünf Jahren keine feste Anstellung gefunden. Insofern kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, dass sie aufgrund ihres guten Lehrabschlusses selbst im Falle eines zukünftigen Stellenverlusts "beste Chancen" auf eine Erwerbstätigkeit habe. Wenn die Beschwerdeführerin ferner darzulegen versucht, ihre Mühen bei der Stellensuche seien "durchwegs auf die Schwanger- und Mutterschaft" zurückzuführen, entfernt sie sich vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG), wonach es ihr auch in den zwei Jahren vor der Geburt ihres Sohnes nicht gelang, eine feste Anstellung zu finden, ohne Willkür darzutun.  
Insgesamt ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Integration ausgeht. 
 
2.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin ferner betreffend ihre soziale Integration geltend macht, sie verfüge über ein enges Beziehungsnetz - auch wenn dieses nicht familiärer Natur sei -, befinde sich seit geraumer Zeit in einer gefestigten Beziehung und wohne mit ihrem Konkubinatspartner zusammen in Luzern, weicht sie - soweit es sich dabei überhaupt um zulässige Vorbringen handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG) - von den Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne Willkür geltend zu machen.  
Mit der Vorinstanz und unter Berücksichtigung, dass die Kernfamilie der Beschwerdeführerin (Sohn, Eltern, Bruder) in der Dominikanischen Republik lebt, sich keine Familienmitglieder in der Schweiz befinden und auch sonst keine besonderen sozialen Beziehungen ersichtlich sind, ist keine enge persönliche Bindung der Beschwerdeführerin zur Schweiz auszumachen. 
 
2.5. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin schliesslich, soweit sie sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. auf den Umstand beruft, dass sie hier seit 13 Jahren niedergelassen ist. Das Bundesgericht hat es wiederholt abgelehnt, schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Stattdessen ist anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich die Beschwerdeführerin als Ausländerin nur dann auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, wenn sie besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (E. 2.1.3). Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb es daran vorliegend fehlt (E. 2.2. ff.).  
Die Beschwerdeführerin weist nach wie vor eine starke Verbindung zu ihrem Heimatland auf. Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, dass sie in der Schweiz kaum sozial integriert ist. Der minderjährige Sohn, die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin - und damit deren gesamte engere Familie - leben weiterhin in der Dominikanischen Republik. Ihr Familienleben findet somit ausschliesslich in ihrem Heimatland statt. Die nähere Verbundenheit der Beschwerdeführerin zum Heimatland zeigt sich auch daran, dass sie um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ersuchte, um zu ihrem Sohn in die Dominikanische Republik zu reisen und dort ihre Wiedereingliederungsmöglichkeiten abzuklären. Angesichts dieser Umstände berührt eine Landesverweisung vorliegend das Recht der Beschwerdeführerin auf Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht. 
Die Vorinstanz verletzt weder Bundes- noch Völkerrecht, wenn sie einen schweren persönlichen Härtefall verneint und auf eine weitere Interessenabwägung verzichtet. Die Landesverweisung erweist sich als rechtmässig. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. April 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni