Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_164/2025
Urteil vom 2. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, Postfach 1662, 6011 Kriens.
Gegenstand
Durchsuchung und Beschlagnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. Januar 2025 (2N 24 192).
Erwägungen:
1.
A.________ führt mit Eingabe vom 18. Februar 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgericht des Kantons Luzern vom 22. Januar 2025 betreffend Durchsuchung und Beschlagnahme.
2.
Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 24. Februar 2025 aufgefordert, bis zum 11. März 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde ihm mit Verfügung vom 14. März 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 25. März 2025 angesetzt. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde.
3.
Dem Beschwerdeführer konnte die Verfügung vom 24. Februar 2025 zugestellt werden, nicht aber jene vom 14. März 2025 betreffend Nachfristansetzung. Aufgrund seiner Beschwerde vom 18. Februar befand er sich zu diesem Zeitpunkt allerdings in einem Prozessrechtsverhältnis. Die Begründung eines solchen verpflichtet ihn, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihm behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten daher als zur Kenntnis genommen (siehe zur Zustellfiktion bei postlagernden Briefsendungen: BGE 141 II 429 E. 3.3 mit Hinweisen). Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Keinen Einfluss auf diesen Verfahrensausgang hat der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift einzig mit dem Namen " B.________ " anstatt " C.________ " unterzeichnet hat und ausführt, A.________ stehe in seinem Eigentum. Insoweit weist die Beschwerde querulatorische Züge im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG auf. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn