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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_226/2026  
 
 
Urteil vom 2. April 2026  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, 9102 Herisau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 17. Februar 2026 
(O3V 25 13, ERV 25 31). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Die Vorinstanz legte im Urteil vom 17. Februar 2026 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. März 2025 bisher erbrachte Ergänzungsleistungen per 28. Februar 2025 einstellen durfte. In tatsächlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zum massgeblichen Zeitpunkt bereits mehr als drei Monate im Ausland aufgehalten habe. Da Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 ELG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELV ein Sistieren der Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats vorsehe, in dem sich eine Person mehr als drei Monate (90 Tage) ohne wichtigen Grund im Ausland aufgehalten habe, erweise sich die Leistungseinstellung als rechtens. Was als wichtiger Grund im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen sei, sei in Art. 4 Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 1a ELV abschliessend geregelt. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang medizinische Gründe anrufe, die ihm angeblich den Aufenthalt in der Schweiz verunmöglicht hätten, übersehe er, dass dies nicht zu einem über die 90-Tages-Frist hinausreichenden Leistungsanspruch führe. Nur wenn die Krankheit die Rückreise vom ausländischen Aufenthaltsort in die Schweiz als solche verunmögliche, liege gemäss dem (klaren) Wortlaut von Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 1 Abs. 1 ELV bzw. Art. 4 Abs. 4 ELG vor. 
 
3.  
Was der Beschwerdeführer dagegen vortragen lässt, geht nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Insbesondere wird nicht näher ausgeführt, inwiefern die vorinstanzliche Lesart von Art. 1a Abs. 4 ELV rechtsfehlerhaft sein soll. Einzig auf die während den Wintermonaten angeblich bestehenden Gesundheitsprobleme in der Schweiz zu verweisen, zielt an der Sache vorbei. Denn damit ist hinsichtlich der von der Vorinstanz als entscheidwesentlich erachteten Frage, ob die Reise als solche aus gesundheitlicher Sicht unmöglich gewesen war, nichts ausgesagt. 
 
4.  
Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
6.  
Da ein erneuter ausnahmsweiser Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG) ausser Frage steht (so noch Urteile 8D_11/2020 und 8D_12/2020, jeweils vom 4. Dezember 2020), sind diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. auch Urteile 8C_627/2018 vom 18. Dezember 2018 und 8C_566/2018 vom 15. November 2018). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. April 2026 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel