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[AZA 7] 
U 193/00 Ge 
 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
 
Urteil vom 2. Mai 2001 
 
in Sachen 
 
S.________, 1934, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
 
 
A.- Der 1934 geborene S.________ war seit 1972 als Sanitärmonteur bei L.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 23. Juli 1993 verletzte er sich anlässlich eines Umbaus durch ein herabfallendes schweres Stück Gussrohr an der linken Schulter. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 30. November 1993 erfolgte in der Klinik X.________ eine Schulterarthroskopie mit arthroskopischem Débridement sowie eine Bursoskopie und eine Defilée-Erweiterung. Auf Grund persistierenderer chronischer Schulterschmerzen fand am 21. April 1995 in der Klinik X.________ eine operative offene Schulterrevision statt. Gestützt auf die kreisärztliche Stellungnahme des Dr. med. W.________ vom 14. Dezember 1994 sowie dessen Abschlussuntersuchungsbericht vom 25. Januar 1996 stellte die SUVA ihre bisher erbrachten Heilkosten- und Taggeldleistungen per 29. Januar bzw. 1. März 1996 ein (Schreiben vom 29. Januar 1996). Mit Verfügung vom 6. Mai 1996 sprach sie dem Versicherten rückwirkend ab 1. März 1996 eine Invalidenrente, basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 %, sowie eine Integritätsentschädigung von 25 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 1996 fest. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ beantragen liess, es sei eine ergänzende Begutachtung, eventuell eine Aktenbegutachtung, anzuordnen und hernach der Invaliditätsgrad neu festzusetzen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 29. März 2000). 
 
C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die Vorinstanz zu verpflichten, weitere Abklärungen zu tätigen oder anzuordnen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) In Bezug auf die Integritätsentschädigung ist der Einspracheentscheid der SUVA vom 2. Dezember 1996 unangefochten geblieben. Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Invalidenrente im Sinne des UVG. 
 
b) Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), den unfallversicherungsrechtlichen Invaliditätsbegriff (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 118 V 289 Erw. 1b; vgl. auch BGE 119 V 337 Erw. 1) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Gleiches gilt für die Erwägungen zur Bedeutung der ärztlichen Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1; siehe zudem BGE 125 V 261 Erw. 4) sowie zur Koordination der Invaliditätsbemessung durch Invaliden- und Unfallversicherung (BGE 119 V 470 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 271 Erw. 2a). 
2.- a) Das kantonale Gericht hat mit sorgfältiger und in allen Teilen überzeugender Begründung dargelegt, dass von den verschiedenen die Gesundheit des Beschwerdeführers beeinträchtigenden Leiden - gemäss Bericht der Dres. med. B.________ und Z.________, Spital Y.________, Rheumatologie und Institut für physikalische Therapie, vom 10. Mai 1993 litt der Versicherte bereits im damaligen Zeitpunkt an erheblichen arthrotischen Veränderungen in beiden Händen sowie im linken Schulter-, Knie- und Rückenbereich - einzig der Schaden am linken Schultergelenk und seinen Folgen in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 23. Juli 1993 steht (vgl. auch die Verfügung der SUVA vom 16. Mai 1994, mit welcher eine Leistungspflicht für am linken Daumen gemeldete Beschwerden rechtskräftig abgelehnt wurde). Das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachte und im angefochtenen Entscheid entkräftete Argument, es sei von einem gesamthaft zu betrachtenden, als Einheit zu verstehenden Schmerzsyndrom auszugehen, vermag keine Leistungspflicht der SUVA namentlich für die festgestellten Beschwerden an den Händen sowie im linken Knie und im Rücken zu begründen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. 
Wie die Vorinstanz ferner zutreffend erkannt hat, ist auf Grund des Umstands, dass sich die einzelnen gesundheitlichen Beschwerdebilder klar voneinander trennen lassen, Art. 36 Abs. 2 UVG, auf welchen sich der Versicherte beruft, grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2. Aufl., Zürich 1995, S. 158 mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen ist diese Bestimmung einzig insofern, als sich der Unfall vom 23. Juli 1993 auf den bereits durch vorbestehende degenerative Beschwerden beeinträchtigten Schulterbereich (linksseitige Periarthropathia humeroscapularis tendinotica [Supraspinatus-Syndrom]) auswirkte. Da dieser krankhafte Zustand vor dem Unfall nicht zu einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt hatte, ist eine Kürzung der Invalidenrente aus diesem Grunde ausgeschlossen (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG). 
Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, seit dem 1. November 1994 eine volle Invalidenrente der Invalidenversicherung, gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 %, zu erhalten, ist darauf hinzuweisen, dass die Schätzung der Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung und in der Invalidenversicherung lediglich mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden praxisgemäss den gleichen Invaliditätsgrad zu ergeben hat (BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen). Da hier jedoch - wie bereits ausgeführt - zusätzlich zu den kausalen Unfallfolgen erhebliche vorbestandene Gesundheitsschäden vorliegen, für welche die SUVA nicht einzustehen hat, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht unbesehen auf den durch die Invalidenversicherung ermittelten Grad der Erwerbsunfähigkeit abgestellt werden. Auch in dieser Hinsicht sind die kantonalen Erwägungen nicht zu beanstanden. 
 
b) Einer Überprüfung nicht Stand halten indessen die Erwägungen der Vorinstanz zu den Auswirkungen des durch die SUVA abzugeltenden Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Gestützt auf die Berichte des Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 14. Dezember 1995 und 25. Januar 1996 erachtet sie angesichts des Befundes einer aktiv und passiv stark schmerzhaften Beweglichkeitseinschränkung im linken Schultergelenk körperlich leichte, handwerkliche Unter-Kopf-Tätigkeiten ("Under-Head") ganztägig für möglich und sinnvoll. Unberücksichtigt bleibt bei dieser Beurteilung jedoch - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht gerügt wird -, dass Dr. med. S.________, Chefarzt Orthopädie-Handchirurgie, Klinik X.________, in seinem Bericht vom 22. Januar 1996 einen Einsatz der linken Hand und des linken Armes infolge der auf die linke Schulterproblematik zurückzuführenden massiven belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen für weitgehend unmöglich hält. Angesichts der Divergenz dieser ärztlichen Aussagen hinsichtlich des dem Beschwerdeführer noch möglichen Gebrauchs seiner linken oberen Extremität lassen sich weder der Umfang der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit zuverlässig beurteilen, noch die trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung noch zumutbaren Betätigungen abschliessend umschreiben oder überprüfen, zumal die in den von der SUVA erhobenen DAP-Arbeitsplatzerhebungen genannten Verweisungstätigkeiten allesamt beidhändiges Arbeiten mit Heben von Gewichten bis zu 5 kg erfordern. In diesem Punkt besteht Bedarf an zusätzlichen Abklärungen. 
 
3.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des Prozesses entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden 
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons 
Aargau vom 29. März 2000 und der Einspracheentscheid 
vom 2. Dezember 1996 aufgehoben, und es wird 
die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt 
zurückgewiesen, damit sie, nach Abklärungen im 
Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem 
Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen 
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung 
von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu 
bezahlen. 
 
IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über 
eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren 
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses 
zu befinden haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 2. Mai 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: