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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.199/2003 /sta 
 
Urteil vom 2. Mai 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi, 
Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Baumgartner, Sihlporte 3 / Talstrasse, Postfach, 8022 Zürich, substituiert durch Rechtsanwältin lic.iur. Tanja Knodel, c/o Baumgartner Brianza Mächler, Sihlporte 3 / Talstrasse, Postfach, 8022 Zürich, 
 
gegen 
 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich, 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich liess im Rahmen der gegen den organisierten Drogenhandel geführten sog. Aktion "C.________" einen grösseren Personenkreis telefonisch überwachen. Am 17. Oktober 2000 wurden mehrere Personen festgenommen, darunter X.________ und seine Ehefrau. Die Bezirksanwaltschaft beantragte dem Haftrichter des Bezirkes Zürich mit Eingabe vom 19. Oktober 2000, es sei gegen X.________ die Untersuchungshaft anzuordnen. Zur Begründung führte sie aus, D.A.________, der Schwager von X.________, sei am 17. Oktober 2000 beim Ausbau von 10 kg Heroin aus einem Personenwagen ertappt worden. Gleichzeitig sei aus dem Fahrzeug der Ehefrau von D.A.________ am selben Ort eine Million Schweizer Franken sichergestellt worden. Das Geld sei professionell im Fahrzeug eingebaut und für den Transport zum Vater der Geschwister A.________ nach Montenegro bereit gewesen. X.________ werde verdächtigt, zusammen mit seiner Frau zumindest Teile des gewaltigen Drogenerlöses von D.A.________ und Konsorten, so auch die sichergestellte Million, zeitweise in der Wohnung seiner Eltern oder an seinem Wohnort oder auf Bankkonti aufbewahrt und mitverwaltet zu haben. Da der Angeschuldigte nicht geständig und der Sachverhalt im Detail nicht geklärt sei, bestehe bis zum Abschluss der Untersuchung Kollusionsgefahr. 
 
Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich versetzte X.________ mit Verfügung vom 20. Oktober 2000 in Untersuchungshaft. Diese wurde in der Folge wiederholt verlängert. Das Bundesgericht wies mit Urteilen vom 13. Juni und 4. September 2002 die vom Angeschuldigten gegen die Haftverlängerungsverfügungen vom 19. April und 30. Juli 2002 eingereichten staatsrechtlichen Beschwerden ab. 
B. 
Am 27. Dezember 2002 erhob die Bezirksanwaltschaft gegen X.________ Anklage wegen qualifizierten banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels, Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Der Haftrichter ordnete am 28. Dezember 2002 die Sicherheitshaft an. Mit Eingabe vom 10. Januar 2003 ersuchte der Angeklagte um Aufhebung der Sicherheitshaft. Die Haftrichterin gab diesem Gesuch mit Verfügung vom 17. Januar 2003 keine Folge und überwies das Begehren an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 10. März 2003 wies die Anklagekammer das Haftentlassungsgesuch ab. 
C. 
Gegen diesen Entscheid reichte X.________ am 27. März 2003 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei seine sofortige Entlassung aus der Haft anzuordnen. Ausserdem stellt er das Gesuch, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
D. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich brachte in einer Eingabe vom 31. März 2003 Bemerkungen zur Beschwerde an. Die Haftrichterin und die Anklagekammer des Obergerichts verzichteten auf eine Vernehmlassung. 
E. 
In einer Replik vom 14. April 2003 nahm X.________ zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Stellung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs verletze das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV
Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Anordnung oder Fortdauer der Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). 
Nach § 67 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO) ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zulässig, wenn der Angeklagte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Ausserdem darf die Haft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (§ 58 Abs. 3 StPO). 
 
Die Anklagekammer des Zürcher Obergerichts hielt dafür, im vorliegenden Fall seien der dringende Tatverdacht sowie Flucht- und Kollusionsgefahr gegeben; zudem sei die Fortdauer der Haft nicht unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer kritisiert den Entscheid der Anklagekammer in allen Punkten. 
2. 
Das Bundesgericht hat im Urteil vom 4. September 2002 erklärt, der Haftrichter habe ohne Verletzung der Verfassung annehmen können, es bestehe nach wie vor ein dringender Tatverdacht in Bezug auf alle dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte. In der Zwischenzeit, d.h. am 27. Dezember 2002, hat die Bezirksanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen qualifizierten banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels, Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz erhoben. Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, die Anklage zeige "deutlich auf, dass die von der Verteidigung mehrfach vorgebrachten Zweifel am Tatverdacht sich bewahrheitet" hätten. Es kann keine Rede davon sein, dass die kantonale Behörde die Verfassung verletzte, wenn sie annahm, der dringende Tatverdacht sei nach wie vor gegeben. 
3. 
Zur Frage der Fluchtgefahr wurde im bundesgerichtlichen Urteil vom 13. Juni 2002 dargelegt, dass sowohl im Hinblick auf die Schwere der drohenden Strafe als auch mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erhebliche Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr bestünden. Dabei wurden vor allem die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Montenegro als gewichtige Indizien für eine Fluchtgefahr gewertet (E. 2.6). Im Entscheid vom 4. September 2002 hielt das Bundesgericht unter Hinweis auf die Überlegungen im Urteil vom 13. Juni 2002 fest, der Haftrichter habe nicht gegen die Verfassung verstossen, indem er die Fluchtgefahr bejaht habe. 
 
Die Anklagekammer weist im angefochtenen Entscheid darauf hin, in der Zwischenzeit hätten sich die Verhältnisse insoweit geändert, als die Ehefrau des Beschwerdeführers nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft in der Schweiz geblieben sei, ihre kleine Tochter jetzt offenbar wieder bei ihr lebe und sie in der Schweiz eine Wohnung und Arbeit gefunden habe. Die Anklagekammer hielt fest, diese Veränderungen beträfen den Beschwerdeführer nur indirekt. Ob er bei seiner Familie bleiben oder ob diese im Falle seiner Haftentlassung mit ihm nach Montenegro gehen würde, sei völlig offen. Auf jeden Fall könne nicht gesagt werden, die Ausgangslage habe sich so grundlegend verändert, dass die Möglichkeit einer Flucht bedeutend unwahrscheinlicher geworden sei. 
 
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, diese Überlegungen als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Wohl mögen die erwähnten Änderungen, welche die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers betreffen, gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechen. Dass sie aber diese Gefahr entscheidend zu reduzieren vermöchten, kann angesichts der nach wie vor bestehenden Beziehungen des Beschwerdeführers zu Montenegro mit Grund verneint werden. Sodann besteht, nachdem Anklage erhoben wurde und gemäss dem Schreiben der Bezirksanwaltschaft vom 17. Februar 2003 mit einem Strafantrag von zehn bis zwölf Jahren zu rechnen ist, im Hinblick auf die Schwere der drohenden Strafe ein erheblicher Anreiz zur Flucht. Dieser Gesichtspunkt ist bei der Beurteilung des Fluchtrisikos mit zu berücksichtigen. Werden die gesamten Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht gezogen, so verletzte die Anklagekammer die Verfassung nicht, wenn sie den Haftgrund der Fluchtgefahr bejahte. 
4. 
Da es für die Fortdauer der Haft genügt, wenn ein einziger besonderer Haftgrund (neben der allgemeinen Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts) vorliegt, kann dahingestellt bleiben, ob auch die Annahme der Anklagekammer, es bestehe ausserdem Kollusionsgefahr, vor der Verfassung standhält. Immerhin ist zu bemerken, dass die diesbezüglichen Feststellungen der kantonalen Instanz als vertretbar erscheinen. 
5. 
Der in Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK gewährleistete Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist verletzt, wenn diese die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt. Der Haftrichter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 126 I 172 E. 5a S. 176 f.; 124 I 208 E. 6 S. 215, je mit Hinweisen). 
5.1 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 17. Oktober 2000, mithin seit rund 30 Monaten, in Haft. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich wurde auf den 29. bis 31. Oktober 2003 festgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt wird die Haft rund 36 Monate bzw. 3 Jahre betragen. Hinsichtlich der zu erwartenden Strafe ist gemäss dem an die Anklagekammer gerichteten Schreiben der Bezirksanwaltschaft vom 17. Februar 2003 mit einem Strafantrag von zehn bis zwölf Jahren zu rechnen. Mit Rücksicht darauf wird auch Ende Oktober 2003 nicht gesagt werden können, die Haftdauer sei bereits in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt. 
5.2 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird geltend gemacht, die Fortsetzung der Sicherheitshaft bis zur bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung stelle eine krasse Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar. 
5.2.1 Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn die Verzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 128 I 149 E. 2.2.1 S. 151 f.). 
 
Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, so kann im Haftprüfungsverfahren offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt in einem solchen Fall, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen (BGE 128 I 149 E. 2.2.2 S. 152). 
5.2.2 Die Anklagekammer hat im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens den Präsidenten der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich mit Beschluss vom 10. Februar 2003 ersucht, sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in der Sache des Beschwerdeführers zu äussern. Sie hielt in diesem Beschluss fest, falls die Hauptverhandlung nicht im ersten Halbjahr bzw. bis zu den Sommer-Gerichtsferien 2003, sondern erst nach den Gerichtsferien stattfinden könne, müssten hiefür gewichtige Gründe vorliegen. 
 
Der Präsident der 9. Abteilung des Bezirksgerichts führte in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2003 aus, neben dem Beschwerdeführer werde noch weiteren sieben Personen die Beteiligung an derselben kriminellen Organisation vorgeworfen. Gegen zwei dieser Beteiligten sei am 17. Januar 2003 Anklage erhoben worden, gegen die restlichen fünf Personen sei im März oder April 2003 mit der Anklageerhebung zu rechnen. Die Bezirksanwaltschaft habe beantragen lassen, es seien alle acht Personen gemeinsam in einer Hauptverhandlung durch den gleichen Spruchkörper zu beurteilen. Dies mache aufgrund der einheitlichen Anklageschrift sowie aus Gründen von Effizienz und Gleichbeurteilung der Mitangeschuldigten Sinn. Sowohl vom Umfang der Akten (48 Bundesordner für die drei bereits Angeklagten) als auch von der Zahl der Angeklagten her handle es sich um einen "Gigantenfall". Allein für die persönliche Befragung und die Plädoyers der Bezirksanwaltschaft sowie der acht Verteidiger seien 2 ½ Verhandlungstage eingeplant. Die auf grosse Straffälle spezialisierte 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich sei jedoch bis zu den Sommer-Gerichtsferien völlig ausgelastet. Für die Vorbereitung des hier in Frage stehenden Prozesses müssten den acht Verteidigern die Akten zur Verfügung stehen, so dass das Gericht in dieser Zeit - je 14 Tage pro Verteidiger - während ca. 4 Monaten nicht darüber verfügen könne. Auch das Gericht müsse sich vorbereiten, so dass mit einer Gesamtvorbereitungszeit von ca. sieben Monaten zu rechnen sei. Bei einem möglichen Beginn im Monat März 2003 könnte über den Fall daher frühestens anfangs Oktober 2003 verhandelt werden. Wegen Terminproblemen bei Verteidigern und beim Gericht habe die Verhandlung auf den 29. bis 31. Oktober 2003 festgesetzt werden müssen. 
5.2.3 Im angefochtenen Entscheid äusserte die Anklagekammer gewisse Bedenken, ob eine Haftverlängerung bis zur bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar sei, nachdem im Laufe der Strafuntersuchung wiederholt auf dieses Gebot hingewiesen und auf eine Anklageerhebung gedrängt worden sei. Sie hielt fest, die Frist bis Ende Oktober 2003 erscheine zwar lang, doch sei sie "angesichts der besonderen Umstände noch zu vertreten". Die Anklagekammer führte aus, einer der Hauptgründe für den Zeitbedarf seien "die Anzahl der sieben Mitangeklagten bzw. Mitangeschuldigten und demzufolge die Anzahl ihrer Verteidiger". Es liege auf der Hand, dass sämtlichen Verteidigern die Akten zur Verfügung stehen müssten und das Gericht in dieser Zeit keinen Zugriff darauf habe. Dass in Anbetracht der Menge der Akten für jeden Verteidiger ca. 14 Tage - d.h. insgesamt 4 Monate - eingeplant werden müssten, erscheine nicht unrealistisch. Eine zusätzliche gerichtsinterne Vorbereitungszeit von rund zwei Monaten sei aufgrund des Umfangs des Aktenmaterials ebenfalls nicht unangemessen. Aus diesen Gründen erachtete die Anklagekammer die Haftverlängerung bis zur bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung als zulässig, wobei - wie sie betonte - der Zeitplan eingehalten werden müsse, was entscheidend davon abhänge, dass die Anklageerhebung gegenüber sämtlichen Mitangeschuldigten spätestens in den Monaten März/April 2003 erfolge. 
5.2.4 Nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt eine Haftentlassung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes nur in Frage, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Die Anklagekammer konnte mit vertretbaren Gründen annehmen, diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es geht hier um ein äusserst komplexes und umfangreiches Verfahren, in welchem dem Beschwerdeführer und sieben Mitangeschuldigten Beteiligung an einer kriminellen Organisation zur Last gelegt und der Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Handels mit mehr als 40 Kilogramm harter Drogen (Kokain, Heroin) erhoben wird. Mit Rücksicht auf diese und die weiteren, vom Präsidenten der 9. Abteilung des Bezirksgerichts angeführten besonderen Umstände war es nicht verfassungswidrig, wenn die Anklagekammer die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft bis zur bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung als zulässig erklärte. 
 
Daran ändert der Umstand nichts, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers vom Haftrichter mit Verfügung vom 19. Juni 2002 aus der Haft entlassen worden ist, auch wenn in der Anklageschrift unter dem Titel "Hierarchie der Gruppierung" gesagt wird, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten "in etwa auf derselben" Ebene agiert. Im angefochtenen Entscheid wird mit Grund ausgeführt, es sei nicht Aufgabe der Anklagekammer, einen Vergleich zwischen den Beteiligten zu ziehen, sondern es sei das vorliegende Haftentlassungsgesuch nach den gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen. 
Unbehelflich ist auch die Berufung des Beschwerdeführers auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2003, mit dem die Entlassung eines im Dezember 2000 in Untersuchungshaft genommenen Angeschuldigten wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes angeordnet wurde. In jener Angelegenheit hatte das Bundesgericht - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - bereits in einem früheren Urteil festgehalten, dass das Verfahren in gravierender Weise verzögert worden sei und dass weitere von den Strafverfolgungsbehörden zu vertretende erhebliche Verzögerungen zur Entlassung des Angeschuldigten aus der Untersuchungshaft führen müssten. 
 
Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid der Anklagekammer das verfassungsmässige Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit nicht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen. 
6. 
Dem Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG kann mit Rücksicht auf die gesamten Umstände des Falles entsprochen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwältin Tanja Knodel, Zürich, wird als amtliche Anwältin des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, sowie der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Mai 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: