Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 781/01 
 
Urteil vom 2. Mai 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
S.________, 1950, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle Q.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 9. Oktober 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 12. August 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen der 1950 geborenen S.________ rückwirkend ab 1. Oktober 1997 eine halbe Invalidenrente mit Zusatzrente für den Ehegatten zu. 
B. 
Die hiegegen mit dem Begehren um Gewährung einer ganzen Invalidenrente erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. Oktober 2001 ab. Im Laufe des kantonalen Rechtsmittelverfahrens hatte S.________ eine Verfügung der als Unfallversicherer zuständigen Versicherungen O.________ AG vom 18. September 2000 eingereicht, mit welcher unter anderm ein Invalidenrentenanspruch auf der Basis einer 100 %igen Invalidität anerkannt worden war. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ ihren im kantonalen Rechtsmittelverfahren gestellten materiellen Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente erneuern. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen auch im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. August 1999) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
1.2 Das kantonale Gericht hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die Ausführungen über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die dabei den ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen zukommende Bedeutung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Dasselbe gilt hinsichtlich der bei der Würdigung medizinischer Berichte und ärztlicher Stellungnahmen zu beachtenden Grundsätze (BGE 122 V 160 ff. Erw. 1c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Stellt man mit Vorinstanz und Verwaltung auf das Gutachten der Klinik X.________ vom 17. Mai 1999 ab, steht fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der ärztlicherseits erhobenen körperlichen Befunde zumutbarerweise in der Lage wäre, mit einem auf rund 50 % reduzierten Pensum ihrer früheren Tätigkeit als Hilfspflegerin sowie Küchen- und Putzhilfe in einem Altersheim weiterhin nachzugehen. Die Annahme einer wesentlich mehr ins Gewicht fallenden Beeinträchtigung des Leistungsvermögens ist nach Ansicht der Experten der Klinik X.________ auch im Hinblick auf die psychischen Aspekte des Krankheitsbildes nicht gerechtfertigt. 
2.2 Vor diesem Hintergrund kann der vorinstanzlichen Betrachtungsweise, wonach bei zumutbarer Ausnützung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit invaliditätsbedingt eine rund 50 %ige Erwerbseinbusse resultieren würde, beigepflichtet werden. Die Überlegung des kantonalen Gerichts, dass Löhne in Heimen und ähnlichen Institutionen erfahrungsgemäss nicht überproportional reduziert werden, wenn jemand an Stelle eines Vollpensums nur noch ein Teilpensum erfüllt, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde drängt sich ein invaliditätsbedingter Abzug von den in einer solchen Tätigkeit ohne Gesundheitsschädigung realisierbaren Lohnansätzen nicht auf. Ganz abgesehen davon würde selbst ein Abzug des nach der Rechtsprechung maximal zulässigen Prozentsatzes von 25 % (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5, insbesondere Erw. 5b/bb und cc) - was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse als klar übersetzt bezeichnet werden müsste - nicht zu einer mehr als zwei Drittel ausmachenden Erwerbseinbusse führen, sodass der Beschwerdeführerin auch in diesem Fall kein Anspruch auf eine ganze Rente zustehen würde. Im Übrigen ist die Verwaltung von den bekannten Entschädigungen am früheren Arbeitsplatz und nicht von auf Grund statistischer Erhebungen festgelegten Tabellenlöhnen ausgegangen, sodass für die geltend gemachten invaliditätsbedingten Abzüge ohnehin kein Raum bleibt. 
3. 
Zu prüfen bleibt, ob die Tatsache, dass die Versicherungen O.________ AG als Unfallversicherer der Beschwerdeführerin mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 18. September 2000 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer 100 %igen Invalidität zugesprochen hat, Anlass für eine abweichende Beurteilung bietet. 
3.1 In BGE 126 V 288 hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht mit der Koordination der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung und in der Unfallversicherung, insbesondere auch mit der Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen für den jeweils andern Versicherungsträger, auseinander gesetzt und dabei erkannt, dass von einer rechtskräftig gewordenen Festsetzung des Invaliditätsgrades durch die Unfallversicherung im Invalidenversicherungsbereich nur ausnahmsweise und unter der Voraussetzung abgewichen werden darf, dass dafür triftige Gründe angeführt werden können; eine zwar auch vertretbare - allenfalls sogar gleichwertige - unterschiedliche Ermessensausübung genügt hingegen nicht (BGE 126 V 293 f. Erw. 2d). 
3.2 Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass hinreichende Gründe bestehen, um eine Bindungswirkung der rechtskräftig gewordenen Invaliditätsschätzung des Unfallversicherers für die Belange der Invalidenversicherung abzulehnen. Entscheidend fiel dabei für das kantonale Gericht ins Gewicht, dass die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________, auf deren Expertise vom 11. Februar 2000 sich die Rentenverfügung der Versicherungen O.________ AG vom 18. September 2000 massgeblich stützt, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit aus rheumatologischer wie auch aus neurologischer Sicht als zumutbar erachteten. Eine weiter gehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird im Gutachten der Klinik Y.________ hauptsächlich mit der psychischen Situation der Beschwerdeführerin begründet. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwog, fand eine eingehende psychiatrische Untersuchung indessen einzig in der Klinik X.________ statt, wobei sich dabei nach Ausführungen des Psychiaters Dr. med. E.________ zeigte, dass die Versicherte aus psychiatrischer Perspektive für adaptierte Verweisungstätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig war. Bei dieser Sachlage lehnte es die Vorinstanz ab, der nicht auf einer fachärztlichen Untersuchung beruhenden Beurteilung der Klinik Y.________, wonach sich die Beschwerdeführerin wegen der im Vordergrund stehenden Schmerzen und psychisch bedingten Leistungseinschränkungen, der reaktiv depressiven Entwicklung und der damit verbundenen Chronifizierung und teilweisen psychischen Fixierung des gesamten Beschwerdekomplexes kaum wieder in den Arbeitsprozess eingliedern lasse, massgebende Bedeutung beizumessen. 
3.3 Dieser Betrachtungsweise kann beigepflichtet werden, zumal - ergänzend zu den erwähnten vorinstanzlichen Ausführungen - festzuhalten ist, dass das Gutachten der Klinik Y.________ vom 11. Februar 2000 auf Grund der Fragestellung primär auf die Beurteilung der Kausalität des versicherten Unfallereignisses vom 14. Juli 1990 für die aktuellen Gesundheitsstörungen ausgerichtet ist und der Rentenentscheid des Unfallversicherers im Übrigen auf eher knapp ausgefallenen ärztlichen Stellungnahmen beruht. Auch liegt kein Einkommensvergleich des Unfallversicherers vor, hat sich dieser doch unter Hinweis auf seinen medizinischen Dienst und ohne eingehende Begründung auf die aus der Expertise der Klinik Y.________ hervorgehende Feststellung beschränkt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % erwerbsunfähig sei und "auch in Anbetracht des allgemeinen Arbeitsmarktes oder unter Berücksichtigung von anderen zumutbaren Tätigkeiten keine Resterwerbsfähigkeit zu erwarten" sei. Allenfalls konkret in Betracht fallende Erwerbsmöglichkeiten wurden denn auch gar nicht mehr näher geprüft, obschon dazu angesichts der unbestimmt gehaltenen - von der Vorinstanz als "vage" bezeichneten - Angaben der Ärzte der Klinik Y.________ zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit hinreichend Anlass bestanden hätte. 
 
Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, ungeachtet des Rentenentscheids des Unfallversicherers auf das Gutachten der Klinik X.________ vom 17. Mai 1999 abzustellen, welches den von der Rechtsprechung aufgestellten Beweisanforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) genügt und auf Grund dessen sich - wie in Erwägung 2 dargelegt - ein Invaliditätsgrad ergibt, welcher lediglich Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet. 
3.4 Zusätzlicher medizinischer Abklärungen, wie sie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt werden, bedarf es zumindest für den vorliegend massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung vom 12. August 1999 nicht. Seither allenfalls eingetretenen Veränderungen des Gesundheitszustandes wäre im Rahmen eines späteren Rentenrevisionsverfahrens Rechnung zu tragen. Auch in dieser Hinsicht ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 2. Mai 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: