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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 440/05 
 
Urteil vom 2. Mai 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
W.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Laszlo Georg Séchy, Gartenstrasse 19, 8039 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Beschluss vom 30. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 14. Juli 2004 verpflichtete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den 1947 geborenen W.________, die in der Zeit vom 24. November bis 31. Dezember 2003 ausbezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 8748.30 zurückzuerstatten, weil keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Auf Einsprache hin hielt die SUVA mit Entscheid vom 15. Dezember 2004 an ihrem Standpunkt fest. 
B. 
Mit Eingabe vom 29. März 2005 liess W.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des Einspracheentscheids sei ihm vom 24. November 2003 bis 21. März 2004 ein Taggeld für volle Arbeitsunfähigkeit, vom 22. März bis 12. April 2004 ein Taggeld auf der Grundlage hälftiger Arbeitsunfähigkeit, zuzusprechen. 
Mit Verfügung vom 19. Mai 2005 räumte die Referentin des Sozialversicherungsgerichts W.________ Gelegenheit ein, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen, wovon dieser mit Eingabe vom 2. Juni 2005 Gebrauch machte und gleichzeitig ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellte. Mit Verfügung vom 29. Juni 2005 sistierte die Referentin den Prozess bis zur Erledigung eines am Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Parallelverfahrens. Mit Entscheid vom 30. September 2005 hob das Sozialversicherungsgericht die Sistierung des Verfahrens auf und trat auf die Beschwerde nicht ein. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Vorinstanz zu verpflichten, über die Beschwerde materiell zu entscheiden; eventuell sei die Beschwerdefrist wieder herzustellen. 
 
Die SUVA und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit ihrem Entscheid vom 30. September 2005 hat die Vorinstanz auch die am 29. Juni 2005 angeordnete Sistierung des Verfahrens aufgehoben. In diesem Punkt ist der kantonale Gerichtsentscheid unangefochten geblieben. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. 
2. 
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
3.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es unter anderem ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt (Art. 1 Ingress und lit. b ATSG). Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen finden sich im 4. Kapitel. Dessen 2. Abschnitt (Art. 34 ff. ATSG) regelt das Sozialversicherungsverfahren und enthält in Art. 38 die Vorschriften über die Berechnung und den Stillstand der Fristen. Nach Abs. 4 lit. c dieser Norm stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, still vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. 
 
Im 3. Abschnitt des 4. Kapitels des ATSG finden sich die Bestimmungen zum Rechtspflegeverfahren, wozu auch Art. 60 ATSG gehört. Danach ist die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Abs. 1). Die Art. 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Abs. 2). 
3.2 Nach Art. 1 Abs. 1 UVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Sie finden keine Anwendung in den in Absatz 2 dieser Vorschriften genannten, hier nicht einschlägigen Bereichen. Art. 106 UVG in der ab Januar 2003 geltenden Fassung ordnet die "Besondere Beschwerdefrist" wie folgt: In Abweichung von Art. 60 ATSG beträgt die Beschwerdefrist bei Einspracheentscheiden über Versicherungsleistungen drei Monate. 
3.3 Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 129 V 115 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Art. 82 Abs. 2 ATSG enthält eine hier einschlägige übergangsrechtliche Regelung formeller Natur: Gemäss dieser Norm haben die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten anzupassen; bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften. 
 
Die im ATSG enthaltenen sowie die gestützt darauf im UVG auf den 1. Januar 2003 geänderten Verfahrensbestimmungen mit Bezug auf das gerichtliche Rechtsmittelverfahren sind deshalb hier grundsätzlich zu berücksichtigen (BGE 131 V 316 Erw. 3.3). 
3.4 Im Kanton Zürich wird das Verfahren in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten durch das Gesetz über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer; LS 212.81) geregelt. Dieses bestimmt in § 13 Abs. 3 lit. c in der bis Ende 2004 geltenden Fassung, dass "die gesetzlichen und richterlichen Fristen, die nach Tagen bestimmt sind", stillstehen vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. Das Eidgenössische Versicherungsgericht schützte in einem früheren Verfahren die Auffassung der Vorinstanz, dass diese Norm auf die nach Monaten bestimmte Frist des Art. 106 Abs. 1 UVG nicht anwendbar sei (SVR 1998 UV Nr. 10 S. 27 Erw. 2c; BGE 131 V 326 Erw. 2.4). 
 
Mit Novelle vom 30. August 2004 wurde § 13 Abs. 3 GSVGer insoweit geändert, dass der Fristenstillstand nunmehr für die "gesetzlichen und richterlichen Fristen" gilt und keine Beschränkung auf nach Tagen bestimmte Fristen mehr vorgesehen ist. Diese Änderung ist auf den 1. Januar 2005 in Kraft getreten (OS 59 410). Die Übergangsbestimmung zur Novelle vom 30. August 2004 sieht in Abs. 1 vor, dass die geänderten Bestimmungen auch auf Verfahren Anwendung finden, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Gesetzesänderung rechtshängig sind. 
3.5 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden, dass der Fristenstillstand gemäss Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 ATSG auch bei mehrmonatigen Beschwerdefristen zu beachten ist. Jedoch findet diese Regelung während der fünfjährigen Übergangszeit gemäss Art. 82 Abs. 2 ATSG keine Anwendung, wenn das kantonale Recht für die nach Monaten berechneten Fristen (noch) keinen Fristenstillstand vorsieht (BGE 131 V 314 und 325). 
4. 
Zu prüfen ist zunächst die Einhaltung der Beschwerdefrist im kantonalen Verfahren. 
4.1 Das kantonale Gericht gelangte gestützt auf BGE 131 V 325 (U 308/03) zum Schluss, dass die Beschwerdefrist von drei Monaten, die nach Zustellung des Einspracheentscheides am 17. Dezember 2004 zu laufen begann, lediglich am 1. Januar 2005 stillgestanden sei, dem einzigen ins Jahr 2005 fallenden Tag der vom 18. Dezember 2004 bis 1. Januar 2005 dauernden Gerichtsferien gemäss § 13 Abs. 3 GSVGer des Kantons Zürich (in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung). Die Frist sei demnach am 16. März 2005 abgelaufen. Die am 29. März 2005 der Post übergebene Beschwerde sei damit verspätet eingereicht worden. 
 
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, anwendbar sei Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG
4.2 Der vorinstanzliche Entscheid lässt sich in Bezug auf die Frage der Fristwahrung nicht beanstanden: Im Urteil S. vom 27. März 2006, U 176/05, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass die vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich praktizierte übergangsrechtliche Anwendung der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderung des § 13 Abs. 3 GSVGer, wonach der Fristenstillstand auf nach Monaten bestimmte Fristen bis Ende 2004 nicht anwendbar blieb (BGE 131 V 325), unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition weder als willkürlich zu qualifizieren noch als Verstoss gegen Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG) zu bezeichnen ist. Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten mit der Folge, dass die Beschwerde vom 29. März 2005 verspätet eingereicht wurde. 
5. 
Streitig ist des Weiteren, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist abgewiesen hat. 
 
Das kantonale Gericht hat diese Frage einzig unter dem Blickwinkel des hier nicht zur Anwendung gelangenden Art. 41 Abs. 1 ATSG (Art. 82 Abs. 2 ATSG; Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 41 ATSG; BGE 131 V 323 Erw. 5.2, 328 Erw. 4.4), nicht aber gestützt auf das massgebende kantonale Recht (§ 199 Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich; GVG, auf das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht gestützt auf § 12 GSVGer ergänzend sinngemäss anwendbar) geprüft. Die unzutreffende Anwendung von Bundesrecht statt kantonalem Recht stellt eine Bundesrechtsverletzung dar (BGE 131 V 324 Erw. 5.3, 116 Ib 171 Erw 1). Da sich die Vorinstanz mit dem anwendbaren kantonalen Recht nicht befasst und insbesondere nicht geprüft hat, ob die von Art. 41 Abs. 1 ATSG teilweise abweichenden Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach § 199 GVG des Kantons Zürich erfüllt sind, entfällt eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids in diesem Punkt (zur Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts betreffend die Anwendung kantonalen Verfahrensrechts vgl. BGE 120 V 416 Erw. 4a, 114 V 205 Erw. 1a mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben. Die Vorinstanz wird die Frage der Fristwiederherstellung nach Massgabe von § 199 GVG des Kantons Zürich prüfen und hernach über die Beschwerde neu entscheiden. 
6. 
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der SUVA aufzuerlegen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat dem obsiegenden Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 30. September 2005 aufgehoben und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde neu entscheide. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der SUVA auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 
4. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 2. Mai 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: