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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 972/06 
 
Urteil vom 2. Mai 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Flückiger. 
 
Parteien 
C.________, 1954, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1954 geborene C.________ war seit November 2000 als Gipser bei der Firma X.________ AG angestellt (die Gipserabteilung wurde am 1. März 2004 durch die Firma S.________ AG übernommen). Am 19. März 2003 zog er sich beim Sturz von einer Leiter eine mehrfragmentäre Calcaneusfraktur links zu. Wegen der Folgen dieses Unfalls meldete sich der Versicherte am 20. August 2004 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich traf medizinische und erwerbliche Abklärungen. Zudem zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei. Anschliessend verneinte die Verwaltung einen Anspruch auf Invalidenrente (Verfügung vom 22. Juli 2005) und auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Verfügung vom 25. Juli 2005). Daran wurde mit Einspracheentscheiden vom 17. und 18. Oktober 2005 festgehalten. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 26. September 2006). 
C. 
C.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm ab 1. April 2002 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Zudem seien effektive berufliche Massnahmen abzuklären und durchzuführen; das Gericht habe diesbezüglich eine spezialärztliche Untersuchung anzuordnen. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde ein Fax-Schreiben des Dr. med. K.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 7. November 2006 eingereicht. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft gewesen vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über das intertemporale Recht (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447, 127 V 466 E. 1 S. 467) sowie die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1, Art. 8 Abs. 3 lit. b, Art. 15-18 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG, seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f., 104 V 135 E. 2a und b S. 136) sowie zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist zunächst der Rentenanspruch. Ein Entscheid darüber ist allerdings - angesichts der noch zur Diskussion stehenden, die Erwerbsfähigkeit möglicherweise beeinflussenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen - grundsätzlich nur dann möglich, wenn kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. BGE 121 V 190 E. 4 S. 191 ff.). 
3.1 Das kantonale Gericht gelangte gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 29. März 2005 zum Ergebnis, es sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten, leichteren, wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit auszugehen, verbunden mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzugehen. Dem Bericht sei volle Beweiskraft zuzusprechen, da er in Kenntnis der Vorakten, sorgfältig, objektiv und umfassend mit einleuchtenden und begründeten Schlussfolgerungen erstellt worden sei. Die Auffassung von Dr. med. W.________ stimme zudem mit derjenigen des Dr. med. K.________ überein, welcher in seinem Bericht vom 8. September 2004 eine behinderungsangepasste Tätigkeit als ganztags zumutbar bezeichnet hatte. Im Weiteren sei auch das Stadtspital Triemli in seinem Bericht vom 29. Oktober 2004 zu diesem Schluss gekommen; allerdings hätten die dortigen Ärzte auf die Notwendigkeit einer ergänzenden medizinischen Abklärung hingewiesen, so dass diese Beurteilung nicht als abschliessend betrachtet werden könne. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür und sei vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden, dass sich der Gesundheitszustand in der Zeit zwischen der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. März 2005 und dem massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 17. Oktober 2005 erheblich verändert hätte. Dem Gesuch um die Durchführung einer ergänzenden spezialärztlichen Abklärung sei nicht stattzugeben, könnten doch davon keine neuen Erkenntnisse zu erwartet werden. 
3.2 Was die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts angelangt, handelt es sich bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche letztinstanzlich nur darauf überprüft werden können, ob sie offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt sind (Erw. 1.2 hiervor). Dagegen steht eine frei überprüfbare Rechtsfrage zur Diskussion, soweit gerügt wird, das kantonale Gericht habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (dazu BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) und die daraus fliessende Pflicht zu umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Würdigung der medizinischen Berichte und Stellungnahmen verletzt (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400). 
3.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht, hat doch das kantonale Gericht in nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise dargelegt, welche Schlüsse es aus welchen medizinischen Unterlagen - mit Einschluss der im damaligen Verfahrensstadium vorliegenden Stellungnahmen des Dr. med. K.________ - gezogen hat und warum diese eine abschliessende Beurteilung zuliessen. Die darauf gestützte Aussage, der Beschwerdeführer sei in einer geeigneten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, kann nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. Ebensowenig ist sie in Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt; insbesondere lässt sich die vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung (dazu BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 E. 2.3 [M 1/02]; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157) unter den gegebenen Umständen mit dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) vereinbaren. Mit dem kantonalen Gericht ist daher von voller Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. 
3.4 Im Rahmen des Einkommensvergleichs hat das kantonale Gericht das mutmassliche Einkommen ohne Behinderung gestützt auf den Arbeitgeberbericht der Firma S.________ AG vom 8. Oktober 2004 mit Fr. 70'525.- beziffert. Den Verdienst, welchen der Versicherte mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise erzielen könnte, setzte die Vorinstanz auf der Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 fest und nahm die erforderlichen Anpassungen (vgl. BGE 126 V 75 E. 7a S. 81) vor. Dieses Vorgehen ist korrekt. Der unter Berücksichtigung eines Prozentabzugs (dazu BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen) von 15 %, dessen Festsetzung sich nicht als ermessensmissbräuchlich bezeichnen lässt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), resultierende Invaliditätsgrad von 31 % begründet keinen Rentenanspruch. 
4. 
Umstritten ist sodann der Anspruch auf berufliche Massnahmen gemäss Art. 15 ff. IVG. In Frage kommen diesbezüglich Umschulung nach Art. 17 IVG sowie Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG
4.1 
4.1.1 Laut Art. 17 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Vorausgesetzt ist, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 108 E. 2a und b S. 110 f. mit Hinweisen; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 159/05 vom 16. März 2006, E. 3.2.2; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f.). Überdies ist die Angemessenheit der beruflichen Eingliederungsmassnahme in sachlicher, zeitlicher, finanzieller und persönlicher Hinsicht erforderlich. Zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zählen alle zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Vorkehren. Deren Umfang lässt sich nicht in abstrakter Weise festlegen. Auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falls (BGE 124 V 108 E. 2a S. 109 f.). 
4.1.2 Die invaliditätsmässigen Voraussetzungen des Umschulungsanpruchs sind bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf und einer Erwerbsunfähigkeit von 31 % erfüllt. Die IV-Stelle hat einen entsprechenden Anspruch mit der Begründung verneint, derartige berufliche Massnahmen seien "aus invaliditätsfremden Gründen (Sprache, Jahrgang, Hilfstätigkeit etc.) kein Thema"; das kantonale Gericht ist dieser Beurteilung sinngemäss gefolgt. Nach der Rechtsprechung schliessen die erwähnten Gesichtspunkte einen Umschulungsanspruch jedoch nicht unter allen Umständen aus: Was die beschränkten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers anbelangt, kommt im Rahmen eines konkreten Umschulungsprojekts auch die Übernahme eines Sprachkurses in Frage, falls dieser bestimmt, geeignet und notwendig ist, die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Rahmen eines konkreten, gezielt auf eine berufliche Ausbildung ausgerichteten Eingliederungsplanes zu mildern (AHI 1997 S. 81 E. 2b/aa, I 139/94). Das Alter des im Zeitpunkt des Einspracheentscheids 51-jährigen Versicherten lässt eine Umschulung mit Blick auf die verbleibende Aktivitätsdauer nicht ohne weiteres als unverhältnismässig erscheinen. Ebenso wenig schliesst der Umstand, dass der Beschwerdeführer ursprünglich keine eigentliche Berufsausbildung absolviert hat, einen Umschulungsanspruch von vornherein aus (Urteil D. vom 10. November 2005, I 210/05, E. 3.3.1 und 3.3.2). Zur Beurteilung des Umschulungsanspruchs reicht der Hinweis auf die erwähnten Faktoren, welche die Eingliederung allenfalls erschweren könnten, nicht aus. Ob es möglich ist, einen Eingliederungsplan zu formulieren, lässt sich vielmehr nur auf der Grundlage einer konkreten, die spezifischen Verhältnisse des Versicherten einbeziehenden berufsberaterischen Abklärung beurteilen. Eine solche fand bisher nicht statt oder ist jedenfalls nicht aktenmässig dokumentiert. Die Sache ist daher in diesem Punkt an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
4.2 Einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG hat die Vorinstanz mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführer sei in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig und es stünden ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt genügend seiner Behinderung am linken Fuss angepasste Stellen offen. Dieser Beurteilung ist beizupflichten, da der Beschwerdeführer die von der Rechtsprechung verlangte spezifische, über die Beschränkung auf leidensangepasste Tätigkeiten hinausgehende gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Stellensuche (AHI 2003 S. 269 ff. E. 2c und d, I 421/01) nicht aufweist. 
5. 
Das Verfahren betrifft Leistungen der Invalidenversicherung und ist deshalb kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung). Auf Grund der Rückweisung gilt der Beschwerdeführer bezüglich des Umschulungsanspruchs als obsiegend (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Dies rechtfertigt eine hälftige Aufteilung der Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). Im kantonalen Verfahren war der Beschwerdeführer vertreten, sodass diesbezüglich Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung besteht (Art. 61 lit. g ATSG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2006, soweit den Umschulungsanspruch betreffend, und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2005 werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung neu verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer Fr. 250.- und der Beschwerdegegnerin Fr. 250.- auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers ist durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 250.- wird zurückerstattet. 
3. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 2. Mai 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: