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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_812/2010 
 
Urteil vom 2. Mai 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D._________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. August 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der seit 1963 bei der Firma S.________ AG arbeitende und bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versicherte D._________ (geb. 1947) verunfallte am 7. Oktober 1993 mit dem Motorrad. In der Folge musste sein rechter Oberarm amputiert werden. Bei einem Sturz mit dem Fahrrad am 28. Juli 1994 erlitt er zusätzliche Verletzungen. Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 7. Februar 1995 sprach ihm die SUVA mit Verfügung vom 25. März 1996 eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 55 % (50 % Armverlust; 5 % Knieinstabilität) zu. 
Am 21. Juni 2007 erlitt D._________ erneut einen Unfall, bei welchem er auf dem Fahrrad von einem Personenwagen angefahren wurde. Dabei zog er sich insbesondere Kopfverletzungen zu. Mit Verfügung vom 18. November 2009 gewährte ihm die SUVA nebst einer 100%-Rente gestützt auf die kreisärztliche Schätzung vom 26. August 2009 eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 25 %. Der Kreisarzt hatte ausgeführt, dass bei festgehaltener mittelschwerer neuropsychologischer Störung laut Tabelle 8 der Integritätsentschädigung gemäss UVG eine Entschädigung bis 50 % empfohlen sei. Zusammen mit der bereits zugesprochenen Integritätsentschädigung von 55 % würde damit insgesamt eine Entschädigung von 105 % erreicht, was einer Überentschädigung entsprechen würde. Es sei zu berücksichtigen, dass eine Integritätsentschädigung von 100 % bei Tetraplegie oder vollständiger Erblindung gesprochen werde. Im Quervergleich sei eine Gesamtentschädigung von 80 % angemessen. Demnach sei noch eine solche von 25 % geschuldet. An diesem Standpunkt hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2010 fest. 
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des Versicherten, mit welcher er eine Integritätsentschädigung von 50 % beantragen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 31. August 2010 ab. 
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt D._________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 31. August 2010 und des Einspracheentscheids vom 8. Februar 2010 sei die SUVA zu verpflichten, ihm eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 50 % bzw. Fr. 53'400.- nebst Zins zu 5 % seit wann rechtens auszurichten. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für das Unfallereignis vom 21. Juni 2007 Anspruch auf eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 25 % oder von 50 % hat. Streitig ist dabei einzig die Gesetzmässigkeit von Art. 36 Abs. 3 UVV, soweit sich diese Bestimmung auf mehrere Unfälle bezieht. 
 
3. 
Das Bundesgericht überprüft Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin. Bei (unselbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen fallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind (vgl. Art. 190 BV). Die verordnete Regelung verstösst gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn der Verordnungsgeber es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen. Für die Zweckmässigkeit, namentlich die wirtschaftliche oder politische Sachgerechtigkeit, trägt der Bundesrat die Verantwortung (BGE 136 I 197 E. 4.2 S. 201; 136 V 24 E. 7.1 S. 30; 131 II 562 E. 3.2 S. 566; vgl. auch BGE 130 V 39 E. 4.3 S. 45). 
 
4. 
Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Bezüglich der Höhe der Integritätsentschädigung bestimmt Art. 25 Abs. 1 UVG, dass diese in Form einer Kapitalleistung gewährt wird, den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf und entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft wird. Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Abs. 3 sodann bestimmt, dass die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt wird, wenn mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammenfallen. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet. 
 
5. 
5.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zunächst aufgezeigt, dass die Begrenzung der Integritätsentschädigung auf 100 % für mehrere Gesundheitsschäden aus einem Unfallereignis im Gesetz selber festgelegt ist. Sie hat sodann dargelegt, dass der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 36 Abs. 3 UVV, welcher die Integritätsentschädigung auch für Schäden aus mehreren Unfällen auf höchstens 100 % und auf den geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes beschränkt, den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten hat. Das kantonale Gericht hat somit die Vereinbarkeit der Verordnungsbestimmung mit Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 UVG bzw. deren Gesetzmässigkeit bejaht und daher die mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2010 zugesprochene Integritätsentschädigung von 25 % bestätigt. 
 
5.2 Der Beschwerdeführer rügt die Gesetzmässigkeit von Art. 36 Abs. 3 UVV in Bezug auf aus verschiedenen Unfällen hervorgehende Gesundheitsschäden. Er macht geltend, Art. 24 UVG regle den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, Art. 25 UVG deren Höhe. Nur zur Höhe werde in Art. 25 Abs. 2 UVG dem Bundesrat die Kompetenz gegeben, die Bemessung der Entschädigung zu regeln. Er bestreite nicht, dass die Gliedertaxe (UVV Anhang 3) grundsätzlich durch das Gesetz gedeckt sei, jedoch sei Art. 36 Abs. 3 UVV nicht gesetzeskonform. Das Gesetz weise nämlich dem Versicherten in Art. 25 Abs. 1 UVG pro Unfall eine Entschädigung zu. Die Bestimmung sei so zu verstehen, dass sie den Höchstbetrag nur für jeden einzelnen Unfall festlegen wolle. Schäden aus verschiedenen Unfällen seien somit je separat zu bemessen und die jeweiligen Integritätsentschädigungen zu kumulieren. Der Beschwerdeführer beruft sich hierfür auf die Meinung von Alfred Maurer (Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 418 f.). Das dieser Auffassung zugrunde liegende Kumulationsprinzip stehe denn auch im Einklang mit dem Versicherungsprinzip. Es erscheine nämlich unlogisch und stossend, wenn die Sozialversicherung Prämien für ein Risiko erhebe, welches sie teilweise gar nicht mehr versichere. Im Verlaufe eines Arbeitslebens könnten sich sodann mehrere kleinere Unfälle ereignen, weshalb zur rechtsgleichen Behandlung aller Versicherten bei jeder Neuzumessung eine Gesamtbetrachtung stattfinden und danach gefragt werden müsste, ob nicht die Summe der möglichen Einzelentschädigungen den Plafond von 100 % überschreite. Da die SUVA nicht mehr Monopolunfallversichererin sei, müsste zu diesem Zweck ein zentrales Register über bereits ausgerichtete Integritätsentschädigungen geführt werden, welches allen Unfallversicherern zugänglich wäre. Weder gebe es ein solches Register, noch sei es vom Gesetz vorgesehen, noch wäre es praktikabel. Ein weiterer Willküraspekt zeige sich im konkreten Fall schliesslich darin, dass die im Erstunfall von 1993 mitenthaltenen 25 % damals einem Wert von Fr. 24'300.- entsprochen hätten, während dieselben 25 % seit 1. Januar 2008 einer Summe von Fr. 31'500.- entsprächen. Wenn die Anrechnung aus einem früheren Unfall rechtens wäre, was vehement bestritten werde, würde nur die summen-, nicht die prozentmässige Anrechnung dem Prinzip der Angemessenheit Rechnung tragen. Mit dieser Begründung beantragt der Beschwerdeführer für den Unfall vom 21. Juni 2007 die Zusprechung der ungekürzten Integritätsentschädigung von 50 %. 
 
6. 
6.1 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, hat das Bundesgericht in einer Reihe von Urteilen auf Art. 36 Abs. 3 UVV Bezug genommen und diese Verordnungsbestimmung angewendet (so z.B. Urteile 8C_299/2008 vom 7. Januar 2009 E. 4.1; U 64/06 vom 11. April 2007 E. 2; U 73/05 vom 16. August 2005 E. 1 und E. 3; U 100/98 vom 30. November 1998 E. 3.b; RKUV 1998 Nr. U 296 S. 235 E. 2.a; SJZ 92/1996 S. 127, U 179/94 E. 4a und d; BGE 116 V 156 E. 3.b; RKUV 1989 Nr. U 78 S. 357 E. 2b und 3). In keinem dieser Urteile ging es jedoch um die Frage der Kürzung der Integritätsentschädigung infolge mehrerer Unfälle. Ob Art. 36 Abs. 3 UVV bezüglich der Begrenzung der Integritätsentschädigung auf 100 % für Gesundheitsschäden aus mehreren Unfällen gesetzmässig ist, wurde bis anhin noch nie geprüft und ist hier zu entscheiden. 
 
6.2 Die Schwere des Integritätsschadens wird nach dem medizinischen Befund beurteilt. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht lassen sich ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen. Spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 133 V 224 E. 5.1 S. 230, 115 V 147 E. 1 mit Hinweisen). 
 
6.3 Die Delegationsnorm von Art. 25 Abs. 2 UVG lässt dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die Regelung auf Verordnungsebene. Wenn er in Art. 36 Abs. 3 UVV die für mehrere Gesundheitsschäden aus einem Unfall gesetzlich geregelte Höchstgrenze der Integritätsentschädigung von 100 % auch für mehrere Gesundheitsschäden aus mehreren Unfällen festlegt, lässt er sich von der Überlegung leiten, dass das Zusammentreffen mehrerer (schwerer) Gesundheitsschäden unabhängig davon, ob sie aus einem oder mehreren Unfällen stammen, gleich schwer wiegt und dementsprechend gleich zu entschädigen ist. Dies entspricht dem oben dargelegten Grundsatz, wonach der Integritätsschaden abstrakt und egalitär bemessen wird und bei gleichem medizinischen Befund für alle Versicherten gleich ist. Der Verordnungsgeber geht demzufolge davon aus, dass eine versicherte Person in ihrem Leben höchstens Anspruch auf eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 100 % hat, was dem Kürzungsprinzip entspricht. Diese Regelung fällt nicht aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen und ist auch nicht aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig; insbesondere verstösst sie weder gegen das Willkürverbot noch gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung. 
 
6.4 An dieser Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit welchen sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt hat, nichts zu ändern: 
6.4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf die Auffassung von Alfred Maurer, wonach Art. 25 Abs. 1 UVG den Höchstbetrag nur für die durch den gleichen Unfall verursachten Integritätsschäden festlegen wolle und somit die aus verschiedenen Unfällen entstandenen Schäden entsprechend dem Kumulationsprinzip separat zu bemessen seien (Alfred Maurer, a.a.O., S. 418 f.). Er verweist auf das von Maurer angeführte Beispiel des durch einen ersten Unfall Erblindeten, der hiefür eine Integritätsentschädigung von 100 % erhält, jedoch weiter teilweise erwerbsfähig ist und durch einen späteren Unfall einen Arm verliert. Der zweite Schaden würde nach dieser Auffassung mit 50 % entschädigt, was aus beiden Unfällen zusammen eine Integritätsentschädigung von 150 % ergäbe. Das zu Grunde liegende Kumulationsprinzip basiert auf der Überlegung, dass auch ein Versicherter, dessen Integrität bereits schwer beeinträchtigt ist, noch über ein erhebliches Mass an Integrität verfügt, welches durch spätere Unfälle geschädigt werden kann. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich dieses Problem nicht nur bei einer Mehrheit von Unfällen, sondern bereits bei einem einzigen Unfall stellen kann. Das Ergebnis ist nämlich gleich, ob zwei schwere Behinderungen die Folge von einem oder aber von mehreren Unfällen sind. Dementsprechend hätte die von Maurer befürwortete Nichtanwendung von Art. 36 Abs. 3 UVV auf eine Mehrheit von Unfällen die Ungleichbehandlung gleicher Gesundheitsschäden zur Folge, je nachdem, ob diese durch einen oder durch mehrere Unfälle verursacht würden, was sich nicht rechtfertigen lässt (vgl. Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Freiburg 1998, S. 44 ff.). Die in Art. 36 Abs. 3 UVV für aus einem oder mehreren Unfällen resultierende Gesundheitsschäden statuierte Festsetzung der Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung und deren Begrenzung auf 100 % entspricht somit dem Rechtsgleichheitsgebot. Ob zwecks angemessener Entschädigung beim Zusammentreffen von schweren Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen die Höchstgrenze generell fallengelassen werden sollte, was Thomas Frei zu prüfen anregt, ist Sache des Gesetzgebers, nicht des Bundesgerichts. 
6.4.2 Soweit der Beschwerdeführer einen Einbruch ins Versicherungsprinzip rügt, wenn ein Versicherter die normalen UVG-Prämien bezahle, obwohl sein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung beschränkt oder erschöpft sei, ist darauf hinzuweisen, dass keine Beiträge zur Finanzierung des Risikos "Integritätsschaden" erhoben werden. Vielmehr werden mit den Prämien für Berufsunfälle und Berufskrankheiten einerseits und für Nichtberufsunfälle andrerseits solidarisch Töpfe geäufnet, aus welchen die verschiedenen gesetzlichen Leistungen nach UVG finanziert werden, auf die auch Versicherte Anspruch haben, welche bereits eine Integritätsentschädigung von 100 % bezogen haben. Daraus kann mit der Vorinstanz keine Gesetzwidrigkeit von Art. 36 Abs. 3 UVV abgeleitet werden. 
6.4.3 Die vom Beschwerdeführer zur Debatte gestellte Notwendigkeit und Praktikabilität eines zentralen Registers zur Verwaltung der Integritätsentschädigungen gemäss Art. 36 Abs. 3 UVV hat - wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat - keinen Einfluss auf die Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung, sondern betrifft vielmehr die praktische Handhabung der Regelung. Die Frage der Höchstgrenze stellt sich indessen bei erheblichen Integritätsschäden. Solche sind kaum zu übersehen und werden bei einem erneuten Unfall Anlass zur Abklärung bereits ausgerichteter Integritätsentschädigungen geben. 
6.4.4 Nicht stichhaltig ist schliesslich das Argument des Beschwerdeführers, dass nur die summen-, nicht aber die prozentmässige Anrechnung dem Prinzip der Angemessenheit Rechnung tragen würde. Wie das kantonale Gericht dargelegt hat, entsprechen früher ausbezahlte Entschädigungen kaufkraftmässig in etwa der Summe, welche heute bei gleichem Prozentsatz zur Auszahlung gelangen würde, da mit den Anpassungen der Beträge im Wesentlichen die Teuerung ausgeglichen wurde. 
 
6.5 Zusammenfassend ist die Gesetzmässigkeit von Art. 36 Abs. 3 UVV auch in Bezug auf aus mehreren Unfällen hervorgegangene Gesundheitsschäden zu bejahen. Der Beschwerdeführer rügt einzig die Mitberücksichtigung einer Integritätsentschädigung aus einem früheren Unfall. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (vgl. E. 1). Da die Festlegung des gesamten Integritätsschadens innerhalb des Rahmens von maximal 100 % nicht in Frage gestellt wird, ist der angefochtene Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. August 2010 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 
7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 2. Mai 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Kopp Käch