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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_301/2012 
 
Urteil vom 2. Mai 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer, 
2. Z.________ AG, 
Beschwerdegegnerinnen, 
Betreibungsamt A.________. 
 
Gegenstand 
Lohnpfändung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. März 2012 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen (Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. März 2012 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das (im Rahmen einer Lohnpfändung und in teilweiser Gutheissung der Beschwerden des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin Nr. 1) die pfändbare Quote des Beschwerdeführers (in Abänderung einer Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes A.________ vom 13. Januar 2011) bei einem Existenzminimum von Fr. 4'887.-- auf Fr. 2'113.-- festgesetzt hat, 
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung und in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, bei der Existenzminimumsberechnung umstritten seien einzig die Wohn-, Kinderbetreuungs-, Arbeitsweg- und Anwaltskosten, wogegen die übrigen Positionen der Notbedarfsberechnung und die Höhe des Nettoeinkommens unangefochten geblieben und daher unverändert zu übernehmen seien, die Betreuung der Tochter des Beschwerdeführers lasse sich mit Fr. 780.-- pro Monat finanzieren, sodann seien dem (für die Arbeit auf ein Auto angewiesenen) Beschwerdeführer monatliche Arbeitswegkosten von Fr. 507.-- sowie (in Übereinstimmung mit der Eheschutzverfügung vom 19. August 2011) Wohnkosten von Fr. 1'237.-- ans Existenzminimum anzurechnen, nicht nachvollziehbar seien demgegenüber die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nebenkosten einer Stockwerkeigentümergemeinschaft, ebenso wenig berücksichtigt werden könnten schliesslich die (trotz ausdrücklicher Aufforderung) nicht belegten Anwaltskosten, das bei der Lohnpfändung anzurechnende Existenzminimum des Beschwerdeführers betrage somit Fr. 4'887.-- und die pfändbare Quote Fr. 2'113.--, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 30. März 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Die Aufforderung vom 30. April 2012 zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung wird per sofort widerrufen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. Mai 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann