Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_1333/2016
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Urteil vom 2. Mai 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Lanz.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Christian Kummerer,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni,
3. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Körperverletzung; Hausfriedensbruch; Amtsmissbrauch,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. August 2016.
Sachverhalt:
A.
Am 3. August 2011 erhielten A.________ und B.________, Polizisten bei der Stadtpolizei Zürich, von deren Einsatzzentrale den Auftrag, an den Wohnort von X.________, selber ehemalige Polizistin bei der Stadtpolizei Zürich, zu fahren und nach ihr zu sehen, weil sie Suiziddrohungen geäussert habe. In der Folge kam es auf einer Treppe im Eingangsbereich des Wohnhauses von X.________ zu einem Gerangel zwischen dieser und den beiden Polizisten. X.________ stellte hierauf Strafantrag gegen A.________ und B.________. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führte eine Untersuchung durch und erhob am 2. April 2014 beim Bezirksgericht Zürich gegen die beiden Polizisten Anklage wegen Amtsmissbrauchs, vorsätzlicher einfacher Körperverletzung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Hausfriedensbruchs. Mit Urteil vom 23. Januar 2015 erklärte das Bezirksgericht A.________ und B.________ der erhobenen Vorwürfe für nicht schuldig und sprach sie frei. Es wies zugleich Genugtuungsbegehren von A.________ und B.________ ab, verwies das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin auf den Zivilweg resp. den Weg der Staatshaftung und trat auf Anträge der Privatklägerin betreffend Herausgabe der Adressen der Beschuldigten, Kosten eines Bedrohungsmanagements, Berufsverbot und Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Bedrohungsmanagements nicht ein.
B.
X.________ führte Berufung mit den Anträgen, A.________ und B.________ seien im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen, es sei über eine angemessene Genugtuung zu befinden, für welche die Stadt Zürich als Arbeitgeberin der Beschuldigten aufzukommen habe, und es sei dem Grundsatz nach festzustellen, dass die Stadt Zürich für sämtliche aus dem Tatgeschehen resultierenden Schadensfolgen aufzukommen habe, wobei die Quantifizierung dieser Folgen auf den Weg des Haftungsprozesses zu verweisen sei. Das Obergericht des Kantons Zürich erteilte, nebst weiteren Verfahrensbeschlüssen, einem Beweisantrag von X.________ folgend, Prof. Dr. med. D.________ den Auftrag, ein medizinisches Gutachten zur Kausalität von deren Schulterverletzung zu erstellen. Mit Beschluss vom 4. Juli 2016 widerrief es diesen Auftrag und erklärte, es werde kein weiterer Gutachtensauftrag erteilt. Mit Urteil vom 22. August 2016 stellte das Obergericht fest, das Urteil des Bezirksgerichts vom 23. Januar 2015 sei bezüglich der Genugtuungsbegehren der Beschuldigten, der Anträge von X.________ zu Schadensfolgen, Adressenherausgabe, Kosten Bedrohungsmanagement sowie Berufsverbot und Verhältnismässigkeit des Bedrohungsmanagements in Rechtskraft erwachsen. Es wies sodann Wiedererwägungsgesuche von X.________ gegen den Beschluss vom 4. Juli 2016 ab, erkannte, A.________ und B.________ seien nicht schuldig und würden vollumfänglich freigesprochen und trat auf das Genugtuungsbegehren von X.________ nicht ein. Zudem regelte es die prozessualen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.
X.________ erhebt, anwaltlich vertreten, Beschwerde in Strafsachen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des Urteils vom 22. August 2016 seien die Angeklagten B.________ und A.________ wegen einfacher Körperverletzung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Amtsmissbrauchs und Hausfriedensbruchs zu verurteilen; die Stadt Zürich sei als Arbeitgeberin der Angeklagten zu verurteilen, der Privatklägerin eine angemessene Genugtuung auszurichten, und es sei dem Grundsatz nach festzustellen, dass die Stadt Zürich X.________ für sämtliche im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorfall stehenden Schadensfolgen hafte; eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
X.________ reicht sodann selber eine mit 23. November 2016 datierte und mit Beschwerde in Strafsachen betitelte Eingabe ein.
Erwägungen:
1.
Die Eingabe vom 23. November 2016 beschränkt sich auf weitschweifige Ausführungen, ohne dass eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid stattfindet. Es werden keine Gesichtspunkte dargetan, welche über das in der vom Rechtsvertreter eingereichten Beschwerde Gesagte hinaus zu berücksichtigen wären. Die Eingabe ist daher aus dem Recht zu weisen.
2.
Die Vorinstanz tritt auf die Genugtuungsforderung der Privat- und Berufungsklägerin nicht ein. Sie erkennt sodann, das Urteil des Bezirksgerichts sei hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzes rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin stellt hiezu letztinstanzlich zwar Anträge, begründet diese aber nicht (zum Begründungserfordernis: Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Auf die Beschwerde ist daher diesbezüglich nicht einzutreten.
Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin überhaupt legitimiert ist, den vorinstanzlichen Entscheid anzufechten, da ihr die Befugnis abgeht, zivilrechtliche Forderungen gegen die Beschwerdegegner zu stellen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [LS 170.1]). Die Beschwerdelegitimation könnte sich einzig auf Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK stützen (vgl. Urteil 6B_364/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2). Dies kann offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
3.
Zu prüfen ist, ob das Obergericht Bundesrecht verletzt, indem es A.________ und B.________ der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung, der fahrlässigen schweren Körperverletzung, des Amtsmissbrauchs und des Hausfriedensbruchs für nicht schuldig erkennt und freispricht.
4.
Die Vorinstanz hält einleitend fest, Gegenstand der Anklage sei ein Polizeieinsatz am frühen Morgen des 3. August 2011 am Wohnort der Beschwerdeführerin aufgrund einer Suiziddrohung. Gemäss Anklage hätten die beiden Beschwerdegegner entgegen der Aufforderung der Beschwerdeführerin das Haus nicht verlassen und diese ihrerseits am Verlassen des Hauses gehindert. Dabei sei die Beschwerdeführerin auf einer Treppe im Eingangsbereich zu Fall gebracht und danach in Handschellen aufgerichtet worden, weshalb sie sich erheblich verletzt habe. Dies hätten die Beschwerdegegner getan, um die Beschwerdeführerin zu disziplinieren und zu demütigen.
5.
Das Obergericht prüft als erstes den Vorhalt der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung und der fahrlässigen schweren Körperverletzung. Es fasst die Anklage wie folgt zusammen: Die Beschwerdeführerin habe beim Polizeieinsatz verschiedene Verletzungen erlitten. Die Beschwerdegegner hätten ihr einen Teil der Verletzungen (Schürfungen, Rötungen, Druckdolenz) vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich und die anderen Verletzungen (Diskushernie, Schulterverletzungen) fahrlässig zugefügt. Die Schürfungen, Rötungen, Druckdolenz und Diskushernie seien in der ersten Phase des Festhaltens, allenfalls der zweiten Phase des Sturzes entstanden, die Schulterverletzungen in der dritten Phase des Handschellenanlegens und Aufrichtens.
5.1. Das Obergericht erkennt, es sei rechtsgenügend erwiesen, dass es am 3. August 2011 zu einem Handgemenge und zu einem Sturz der Beschwerdeführerin gekommen sei. Dabei habe diese Schürfungen/Erosionen im mittleren Rückenbereich und an der linken Schulter, Rötungen an beiden Handgelenken sowie eine leichte Prellung erlitten. Demgegenüber sei eine Kausalität des Geschehens für die Diskushernie und die Schulterverletzungen nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Das Obergericht begründet überdies, weshalb es den Auftrag, ein medizinisches Gutachten zur Kausalität der Schulterverletzung zu erstellen, widerrufen hat und die diesbezüglichen Wiedererwägungsgesuche abweist.
5.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt die vorgenommene Würdigung der medizinischen Akten als willkürlich. Sie macht auch geltend, das Obergericht bagatellisiere in willkürlicher Weise die erlittenen Verletzungen. Ihre Vorbringen sind aber nicht geeignet, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig oder in anderer Weise rechtswidrig im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) erscheinen zu lassen. Das Obergericht legt in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten dar, weshalb es zu den genannten Ergebnissen gelangt und hiebei auf bestimmte ärztliche Stellungnahmen abstellt. Dabei gewichtet es unter anderem die zeitlichen Verläufe zwischen den Geschehnissen vom 3. August 2011 und den aufgetretenen Beschwerden in nicht zu beanstandender Weise. Es berücksichtigt, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, dass es im Rahmen des Handgemenges nicht nur zu einem Stolpern, sondern auch zu einem Sturz der Privatklägerin gekommen ist. Dass das Gericht Verletzungen bagatellisiert, wird durch die medizinischen Akten nicht gestützt. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin namentlich auch nicht aus den Äusserungen des von ihr am 3. und 4. August 2011 konsultierten Dr. med. C.________. Dieser Arzt bestätigt vielmehr mit Bericht vom 8. August 2011, es bestehe keine Druckdolenz der Wirbelsäule und Arme, und die Schulterprüfung sei unauffällig verlaufen. Auch der Bericht des Dr. med. C.________ vom 22. November 2011 spricht gegen schwerwiegendere Verletzungen, welche sich die Beschwerdeführerin beim Vorfall vom 3. August 2011 zugezogen hat. Sodann mögen zwar Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Schulterverletzungen beim Polizeieinsatz entstanden sein könnten. Dass die Vorinstanz den für eine Verurteilung der Beschwerdegegner erforderlichen rechtsgenüglichen Nachweis für einen solchen Kausalzusammenhang verneint hat, ist aber nicht offensichtlich unrichtig. Die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin beschränken sich im Wesentlichen auf Vermutungen zu möglichen Geschehensabläufen, wie etwa zur Mitbeteiligung eines Steins und zu den Zeitpunkten, in welchen die Beschwerdeführerin über Schmerzen geklagt habe, sowie zum allfälligen Fehlen anfänglicher Schmerzen nach solchen Ereignissen. Diese Vorbringen sind weder im Einzelnen noch gesamthaft geeignet, die vorinstanzlichen Feststellungen zu den mit dem Vorfall vom 3. August 2011 zu erklärenden Verletzungen als willkürlich erscheinen zu lassen.
5.1.2. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang auch den Widerruf des Gutachtensauftrages durch die Vorinstanz und deren Verzicht, einen neuen zu erteilen, als bundesrechtswidrig. Das Obergericht legt zunächst überzeugend dar, dass die Durchführung des Auftrages am Verhalten der Beschwerdeführerin gescheitert ist. Diese kontaktierte den vorgesehenen Gutachter, obschon ihr dies vorgängig untersagt worden war. Sie erklärte hiebei nicht nur ausdrücklich, den medizinischen Experten nicht vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Vielmehr äusserte sie sich in E-mails an den Gutachter auch in einer Weise, welche dieser als "sehr tendenziös, zum Teil sehr beleidigend und vulgär anderen Personen gegenüber formuliert" bezeichnete und als bedrohlich empfand. Der Experte verwies zudem auf das Verbot der persönlichen Kontaktnahme durch die Beschwerdeführerin. Er erklärte, unter diesen Umständen kein objektives Gutachten durchführen zu können. Das Obergericht begründet im Weiteren einlässlich, weshalb es die nach dem Widerruf des Gutachtensauftrages eingereichten Wiedererwägungsgesuche abweist. Es äussert dabei mit nachvollziehbarer Begründung Zweifel, dass sich die Beschwerdeführerin künftig einer Begutachtung unterziehen würde. Zudem setzt es sich mit dem Untersuchungsgrundsatz, dem Beschleunigungsgebot und dem Fairnessgebot auseinander, ohne hiebei Bundesrecht zu verletzen. Die Beschwerdeführerin macht sodann wohl geltend, das Obergericht hätte in Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips seine Verfügung etwa mittels Ordnungsbussen durchsetzen müssen. Zudem stellt sie in Frage, ob es zulässig sei und Sinn mache, ein Gutachten ohne Beizug der begutachteten Person zu erstellen. Die Einwände verfangen aber offensichtlich nicht, verhinderte die Beschwerdeführerin doch mit ihrem eigenen Verhalten die vorgesehene Begutachtung, obschon sie diese Beweismassnahme zur Kausalität der Verletzungen selbst beantragt hatte.
5.1.3. Der Vorfall vom 3. August 2011 ist nach dem Gesagten nicht kausal für die Diskushernie und die Schulterverletzungen. Das Obergericht spricht die Beschwerdegegner daher diesbezüglich zu Recht vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei. Es braucht nicht auf die weitere Erkenntnis der Vorinstanz eingegangen zu werden, wonach es auch am Nachweis einer sorgfaltswidrigen oder sogar absichtlichen Handlung der Beschwerdegegner fehle.
5.2. In Bezug auf die Verletzungen, für die es den Vorfall vom 3. August 2011 als kausal erachtet, spricht das Obergericht die Beschwerdegegner im Wesentlichen mit folgender Begründung vom Vorhalt der vorsätzlichen, mindestens eventualvorsätzlichen Körperverletzung frei: Ausgehend allein von den Schilderungen der Beschuldigten lasse sich erstellen, dass A.________ die Privatklägerin am Verlassen der Wohnung habe hindern wollen, bis der per Einsatzzentrale aufgebotene Brandtouroffizier und der Polizeipsychologe eingetroffen seien. Die Privatklägerin habe nach draussen gehen wollen und sich deshalb physisch und lautstark gegen den Griff von A.________ gewehrt. Es habe ein Gerangel zwischen diesen beiden gegeben, als B.________ vom Umparkieren des Einsatzfahrzeuges zurückgekommen sei und sich ebenfalls daran beteiligt habe. In der Folge sei es zu einem ungeplanten, d.h. unabsichtlichen und ungewollten Stolpern der Gruppe im Bereich der Eingangstreppe gekommen und die Privatklägerin sei mit dem Rücken auf die Stufen bzw. auf die Gegenstände, die dort gestanden hätten, geschlagen. Die Vorinstanz kommt sodann zum Schluss, die Darstellung der Beschuldigten, wonach sie ungewollt, wegen der Gegenwehr der Privatklägerin und wegen der beengten Platzverhältnisse im Eingangsbereich bzw. den von der Privatklägerin mit Gegenständen verstellten Treppenstufen zu Fall gekommen seien, lasse sich nicht rechtsgenüglich widerlegen. Ihre Version erscheine vielmehr sogar als die Wahrscheinlichere als jene der Privatklägerin. Eine Pflichtwidrigkeit entfalle zudem, weil die Beschuldigten im Rahmen ihrer beruflichen Aufgaben und gestützt auf Vorschriften im Polizeigesetz bei Selbstmordgefährdung gehandelt hätten.
Diese Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen Würdigung der Sach- und Rechtslage. Die Einwände der Beschwerdeführerin betreffen den Geschehensablauf und hiebei namentlich die Würdigung der Aussagen von Parteien und Zeugen. Sie vermögen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen aber nicht als offensichtlich unrichtig oder in anderer Weise bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Das Obergericht legt eingehend und willkürfrei dar, weshalb es die Aussagen der Beschwerdeführerin als nicht genügend verlässlich ansieht, um eine gewollte Zufügung der Verletzungen nachzuweisen. Es begründet auch nachvollziehbar, weshalb es zum Ergebnis gelangt ist, die Zeugenaussagen stützten den Anklagevorwurf ebenfalls nicht. Beweisgrundsätze werden hiebei nicht missachtet. Die Rüge, Opferrechte seien verletzt worden, ist ebenfalls unbegründet.
6.
Das Obergericht spricht die Beschwerdegegner von den Vorwürfen des Amtsmissbrauchs und des Hausfriedensbruchs frei. Von einem Missbrauch staatlicher Gewalt könne ebenso wenig die Rede sein wie von einem ungesetzlichen Eindringen oder Verbleiben in der Wohnung der Privatklägerin. Die Beschwerdegegner hätten sich weisungsgemäss und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verhalten.
Diese Beurteilung ist in allen Teilen rechtmässig. Die Vorinstanz stellt fest und würdigt in nicht zu beanstandender Weise, dass die Beschwerdegegner im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages handelten, aufgrund der Situation, wie sie sich ihnen präsentierte, und aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin Anlass hatten, diese bis zum Eintreffen des Brandtouroffiziers und des Polizeipsychologen mit vorübergehender Festnahme am Verlassen des Hauses zu hindern und dafür auch selber in diesem zu bleiben. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Namentlich lässt der Umstand, dass die Beschwerdegegner nicht gewaltsam in das Zimmer eingedrungen sind, in welchem sich die Beschwerdeführerin vorübergehend eingeschlossen hatte, nicht darauf schliessen, es habe keine erkennbare Suizidgefahr bestanden. Dies erkennt das Obergericht zutreffend. Es beurteilt die diesbezügliche Argumention der Beschwerdeführerin auch zu Recht als widersprüchlich. Sodann würdigt es das Vorgehen der Beschwerdegegner in rechtmässiger Weise als angemessen und verhältnismässig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt auch keine Verletzung von Grundrechten aus Bundesverfassung und EMRK vor, welche das Verhalten der Beschwerdegegner als strafbar im Sinne der Anklage erscheinen liesse. Die Beschwerde ist somit auch bezüglich dieser Anklagepunkte unbegründet.
7.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Lanz