Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_216/2017
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Urteil vom 2. Mai 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, 1007 Lausanne,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 2017.
Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene A.________ war als Angestellter der B.________ bei der Vaudoise Allgemeinen Versicherungs-Gesellschaft AG (Vaudoise) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 29. Juni 2014 beim Ausstieg aus der Dusche stürzte. Die Vaudoise anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 und Einspracheentscheid vom 18. November 2015 per 29. September 2014 ein, da die über dieses Datum hinaus geltend gemachten Schulterbeschwerden nicht mehr Folge des Ereignisses vom 29. Juni 2014 seien.
B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Februar 2017 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt A.________, die Vaudoise sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, die Heilbehandlungskosten weiterhin zu bezahlen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
1.2. Das kantonale Gericht bestätigte die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin auf den 29. September 2014. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, auch weiterhin Anspruch auf Heilbehandlungsleistungen der Unfallversicherung zu haben. Da es sich bei den streitigen Leistungen demnach um Sach- und nicht um Geldleistungen handelt, ist das Bundesgericht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG e contrario).
2.
2.1. Soweit der Versicherte rügt, es habe im vorinstanzlichen Verfahren keine Gerichtsverhandlung stattgefunden, ist festzuhalten, dass er auch zu keinem Zeitpunkt einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dass sich das kantonale Gericht in seinen Verfügungen jeweils "weitere Verfahrensschritte" vorbehielt, kann nicht als Garantie verstanden werden, das Gericht würde von sich aus zwingend einen Verhandlungstermin ansetzen.
2.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers finden sich in den kantonalen Akten verschiedene Berichte des beratenden Arztes der Unfallversicherung, Dr. med. C.________. Gemäss der Bestätigung des kantonalen Gerichts konnte der Versicherte zudem am 8. Juni 2016 Einsicht in die vorhandenen Akten nehmen. Der Versicherte wusste im Zeitpunkt der Einsichtnahme bereits, dass sich die Beschwerdegegnerin unter anderem auf die Stellungnahme dieses Arztes beruft. Da er ein Fehlen dieser Berichte nicht sofort beanstandet hat, ist davon auszugehen, sie haben sich bereits zu diesem Zeitpunkt in den Akten befunden.
3.
Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die über den 29. September 2014 hinaus persistierenden Schulterbeschwerden nicht mehr unfallkausal sind, sondern auf unfallfremden degenerativen Veränderungen beruhen. Was der Versicherte gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Wie die Vorinstanz überzeugend ausgeführt hat, wäre eine durch das Ereignis vom 29. Juni 2014 verursachte AC-Gelenkdistorsion überwiegend wahrscheinlich nach drei Monaten ausgeheilt gewesen; entsprechend konnte auch in der Arthrographie vom 25. September 2014 keine solche nachgewiesen werden. Entgegen den Vorbringen des Versicherten wurde am 25. September 2014 sehr wohl das AC-Gelenk untersucht, so dass eine allfällige AC-Gelenkdistorsion auf den an diesem Tag erstellten MRI-Bildern grundsätzlich erkennbar wäre. Selbst wenn man daher gestützt auf die Berichte der beiden amerikanischen Chiropraktoren Dr. D.________, vom 28. Dezember 2015 und E.________, vom 12. Januar 2016 davon ausgehen würde, es habe im Dezember 2015 eine AC-Gelenkdistorsion vorgelegen, so erschiene diese damit als überwiegend wahrscheinlich nicht durch das Ereignis vom 29. Juni 2014 verursacht. Somit braucht auch nicht näher geklärt zu werden, ob und wie weit die im Dezember 2015 noch bestehenden Schulterschmerzen auf den durch die Vorinstanz festgestellten degenerativen Veränderungen beruhten oder ob sie von einer nicht durch das Ereignis vom 29. Juni 2014 hervorgerufenen AC-Gelenkdistorsion ihren Anfang nahmen. Waren die über den 29. September 2014 hinaus geklagten Schulterschmerzen nicht durch das Unfallereignis vom 29. Juni 2014 verursacht, so hat die Vorinstanz zu Recht die Leistungseinstellung der Unfallversicherung auf dieses Datum hin geschützt. Die Beschwerde des Versicherten ist entsprechend abzuweisen.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Mai 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Nabold