Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_220/2023
Urteil vom 2. Mai 2023
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.________,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt,
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 3. März 2023 (VWBES.2022.218).
Erwägungen:
1.
A.________ (geb. 2000), Staatsangehörige der Republik Kosovo, heiratete am 21. Februar 2019 in ihrem Heimatland den in der Schweiz niederlassungsberechtigten kosovarischen Staatsangehörigen C.________ (geb. 1997). Sie reiste am 17. Mai 2019 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, nahm Wohnsitz bei ihrem Ehemann in S.________/SO und erhielt am 6. Juni 2019 eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeitsdauer bis 31. Mai 2020. Das Ehepaar trennte sich am 1. Juli 2019. Danach war zunächst unbekannt, wo sich A.________ aufhielt. Ende August 2019 nahm sie Wohnsitz in T.________/SO. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 30. Oktober 2019 geschieden.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2022 verweigerte das Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das Migrationsamt, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie an, die Schweiz bis am 31. August 2022 zu verlassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 3. März 2023 abgewiesen, wobei die Ausreisefrist neu auf zwei Monate ab Rechtskraft dieses Urteils festgesetzt wurde.
2.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. April 2023 beantragt A.________ (Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht, die Beschwerde "zuzulassen". Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessular Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsmittels.
Nachdem die Vorinstanz entschieden hat, die Ausreisefrist werde neu auf zwei Monate ab Rechtskraft ihres Urteils festgesetzt und somit keine Gefahr bestand, dass die Beschwerdeführerin während dem bundesgerichtlichen Verfahren weggewiesen wird, wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung - ohne vorgängige Verfügung - infolge Abweisung der Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) als gegenstandslos abgeschrieben.
Von einem Schriftenwechsel und weiteren Instruktionsmassnahmen wurde abgesehen.
3.
Aufgrund der Scheidung kann die Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltsanspruch mehr aus Art. 43 Abs. 1 AIG ableiten. Unbestritten ist zudem, dass die eheliche Gemeinschaft vorliegend nur rund eineinhalb Monate (von der Einreise in die Schweiz bis zur Trennung, vgl. E. 1 oben) gedauert hat bzw. keine drei Jahre Bestand hatte, weshalb die Beschwerdeführerin auch nicht über einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verfügt. Auch verfügt die Beschwerdeführerin weder über Kinder noch sonstige Familienangehörige in der Schweiz, weshalb sie sich auch nicht auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) berufen kann; ebenso wenig fällt vorliegend angesichts der kurzen Anwesenheitsdauer eine Berufung auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) in Betracht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Beschwerdeführerin beruft sich jedoch auf das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls wegen starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG. Diese Bestimmung vermittelt grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch. Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Bedingungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG erfüllt sind, wird die vorliegende Beschwerde nicht von der Regelung bezüglich Unzulässigkeit bzw. Nichteintreten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG erfasst (vgl. Urteil 2C_298/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1). Ob vorliegend effektiv ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine Frage der materiellen Prüfung und keine Eintretensfrage (BGE 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht demnach vorliegend offen. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde einzutreten.
4.
Das Bundesgericht stellt auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab (Art. 105 Abs. 1 BGG). Letzterer wird von der Beschwerdeführerin ausdrücklich als zutreffend anerkennt.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG.
5.1. Vorliegend hat die Vorinstanz in korrekter Weise die anwendbaren rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung, aufgrund derer ein nachehelicher Härtefall im Sinne der starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland bestehen würde, dargestellt (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG; BGE 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2). Diesbezüglich kann deshalb auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.2. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen und zu Recht erwogen, dass der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin in der Schweiz eine Stelle gefunden, sich in der Schweiz klaglos verhalten und keine Sozialhilfe bezogen hat und sich hier wohl fühlt und soziale Kontakte geknüpft hat, nicht dazu führt, dass ihre soziale Wiedereingliederung im Kosovo als stark gefährdet erscheint. Auch hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Beschwerdeführerin erst mit 18 Jahren in die Schweiz eingereist ist, mit den Gepflogenheiten ihres Herkunftslandes noch bestens vertraut ist, ihr die in der Schweiz erworbenen beruflichen Kenntnisse im Kosovo zugute kommen werden und keine Hindernisse für eine erfolgreiche Reintegration im Kosovo ersichtlich sind.
5.3. Wenn die Beschwerdeführerin im Übrigen in
pauschaler Weise und ohne jeden Hinweis auf eine
konkrete Gefährdung vorbringt, im Kosovo werde eine Scheidung schlecht aufgenommen, als junge, kinderlose Frau werde sie im Kosovo sozial marginalisiert werden und die Beschäftigungsmöglichkeiten im Kosovo seien sehr begrenzt, begründet dies keinen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG. Eine
konkrete, starke Gefährdung bzw. konkrete erhebliche Konsequenzen im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo legt die Beschwerdeführerin damit nicht dar. Zudem ist aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nur wenige Wochen mit ihrem Ehemann zusammen gelebt und die Ehe nur wenige Monate gedauert hat, offensichtlich, dass der behauptete Härtefall in keinem Zusammenhang mit dieser Ehe steht. Vielmehr erscheint klar, dass die Beschwerdeführerin deshalb einen Härtefall geltend macht, weil sie die wirtschaftlich vorteilhafteren Rahmenbedingungen in der Schweiz in Anspruch nehmen möchte. Letzteres begründet jedoch keinen Härtefall im Sinne der genannten Bestimmungen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2; Urteil 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 5.2 f.). Gesundheitliche Probleme, welche einer Rückkehr in den Kosovo im Wege stehen würden, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
5.4. Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG bundesrechtskonform angewendet und die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sowie die daraus folgende Wegweisung aus der Schweiz zu Recht bestätigt.
6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach in Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2023
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto