Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_221/2024
Urteil vom 2. Mai 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich, c/o Obergericht des Kantons Zürich,
Hirschengraben 15, 8001 Zürich.
Gegenstand
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Abteilung 3, Abteilungspräsident, vom 22. April 2024 (VB.2024.00084).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 5. März 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, ein Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege in einem Verfahren betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ab (Dispositiv-Ziff. 1) und räumte ihm - unter Androhung des Nichteintretens - eine 20-tägige Frist von der Zustellung dieser Verfügung an gerechnet, ein, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2).
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_146/2024 vom 11. April 2024 nicht ein, weil die Beschwerde offensichtlich unbegründet war.
1.2. Mit Verfügung vom 12. März 2024 trat der Abteilungspräsident am Verwaltungsgericht auf ein Gesuch von A.________ um Wiedererwägung der Präsidialverfügung vom 5. März 2024 nicht ein.
Das Bundesgericht trat auf die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ mit Urteil 2C_166/2024 vom 29. April 2024 nicht ein, weil diese wiederum einer hinreichenden Begründung entbehrte.
1.3. Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2024 setzte das Verwaltungsgericht A.________ im Sinne einer Nachfrist letztmalig eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen an, um den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
1.4. Gegen die Verfügung vom 22. April 2024 gelangt A.________ erneut mit Beschwerde an das Bundesgericht. Prozessual ersucht er um aufschiebende Wirkung.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Leistung eines Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Verfahren. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab und stellt somit keinen Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).
In der Sache geht es - soweit ersichtlich - um die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung steht (vgl. BGE 142 II 307, nicht publ. E. 1.1).
2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. betreffend die Leistung eines Kostenvorschusses Urteile 2C_349/2023 vom 22. Juni 2023 E. 2.3; 2C_1037/2022 vom 4. Januar 2023 E. 2.2 und 2.3 mit Hinweisen). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3). Macht die beschwerdeführende Partei geltend, es sei ihr der Zugang zum Gericht verwehrt, weil sie namentlich einen Kostenvorschuss oder eine Sicherheit für die Parteientschädigung leisten muss, hat sie in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, dass sie finanziell dazu nicht in der Lage ist (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.4).
2.3. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 5. März 2024 abgewiesen. Auf ein Gesuch um Wiedererwägung dieser Verfügung ist sie mit Verfügung vom 12. März 2024 nicht eingetreten. Diese Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen, nachdem das Bundesgericht auf die dagegen erhobenen Beschwerden mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten ist (vgl. E. 1.1 und 1.2 hiervor).
Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, die Vorinstanz habe "die Grundfesten des Rechtsstaates mit Füssen" getreten, weil sie seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ignoriert habe. Diese blossen Behauptungen reichen grundsätzlich nicht aus, um mit Bezug auf den hier angefochtenen Zwischenentscheid betreffend die Leistung eines Kostenvorschusses einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hiervor) darzutun. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, zumal auf die Beschwerde bereits aus einem anderen Grund nicht einzutreten ist.
2.4. Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, von kantonalem und von interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 36 E. 1.3). Auf diese Voraussetzungen wurde der Beschwerdeführer bereits in den früheren Verfahren hingewiesen (vgl. Urteile 2C_146/2024 vom 11. April 2024 E. 1.2 und 2C_166/2024 vom 29. April 2024 E. 1.3).
Auch die vorliegende Eingabe entbehrt offensichtlich einer hinreichenden sachbezogenen Begründung (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ). Wie bereits in den früheren Verfahren 2C_146/2024 und 2C_166/2024 beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert worden sei.
3.
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Abteilung 3, Abteilungspräsident, mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov