Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_196/2024
Urteil vom 2. Mai 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Rötistrasse 4, Postfach, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Rückweisung eines Betreibungsbegehrens,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 8. März 2024 (SCBES.2024.24).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer stellte am 5. Februar 2024 beim Betreibungsamt Region Solothurn ein Betreibungsbegehren für mehrere Forderungen über insgesamt rund Fr. 1'000'000'000.-- gegen einen als privat haftbar bezeichneten Polizeibeamten. Das Betreibungsamt wies das Betreibungsbegehren am 22. Februar 2024 als rechtsmissbräuchlich zurück.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. März 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 8. März 2024 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 25. März 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 26. März 2024 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert. Am 3. April 2024 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er als natürliche Person "B.________, A.________, C.________strasse xx, yyyy U.________" nicht mit der in der "Mitteilung" bezeichneten juristischen Person identisch sei. Da er nicht Adressat sei, könne er nicht für Kosten im Zusammenhang mit Beschwerden dieser juristischen Person aufkommen. Falls die Verfügung ihm als natürlicher Person gelte, so ersuche er um Zustellung einer korrigierten Version mit eindeutiger Bezeichnung seines Namens und vollständiger Adresse. Mit Verfügung vom 11. April 2024 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 23. April 2024 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Am 20. April 2024 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, die Person sei falsch mit "A.B.________" benannt. Dies entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben für die korrekte Nennung einer Partei, da diese dadurch nicht bestimmbar sei. Diese Mängel wiesen auf Organisationsmängel hin. Zudem sei die wiederholte Verfügung einer Zahlung auf Basis von Art. 62 Abs. 3 BGG ohne weitere Begründung rechtlich nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt.
2.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Adressat der Kostenvorschuss- und der Nachfristverfügung sei unklar, ist offensichtlich vorgeschoben. Dass es tatsächlich zu einer Verwechslung gekommen wäre, macht er nicht geltend. Die Identifikation des Adressaten bzw. Beschwerdeführers ist mit der vom Bundesgericht verwendeten Schreibweise ("Vorname Nachname" bzw. "Herr Vorname NACHNAME") und der Adressangabe ohne weiteres möglich. An der von ihm gewünschten Schreibweise ("Nachname, Vorname") hat er kein schützenswertes Interesse (Urteil 5A_441/2023 vom 31. August 2023 E. 2). Das Ansinnen stammt vielmehr aus dem Umfeld der Staatsverweigererbewegungen.
Die Nachfristverfügung bedurfte sodann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keiner weiteren Begründung. Die Ansetzung einer Nachfrist ist vielmehr gesetzlich vorgesehen (Art. 62 Abs. 3 BGG).
Die Nachfrist ist unbenutzt abgelaufen. Anspruch auf Ansetzung einer weiteren Nachfrist im Sinne einer Notfrist besteht nicht. Mangels Leistung des Kostenvorschusses ist demnach androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg