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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_87/2024  
 
 
Urteil vom 2. Mai 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Beusch, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonale Steuerkommission Schaffhausen, J.J. Wepfer-Strasse 6, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen und direkte Bundessteuern, Steuerperionden 2015 - 2017, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. Dezember 2023 (66/2022/22 und 66/2022/24). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ GmbH hat ihren Sitz in U.________. Die Gesellschaft deklarierte für das Geschäftsjahr 2015 einen Verlust von Fr. 2'027'082.-, für das Geschäftsjahr 2016 einen Verlust von Fr. 3'611'397.- und für das Geschäftsjahr 2017 einen Verlust von Fr. 4'209'296.-. Abweichend von dieser Deklaration legte die Kantonale Steuerkommission Schaffhausen mit Veranlagungsverfügung vom 11. April 2022 den Reingewinn der Steuerpflichtigen für die Steuerperiode 2015 auf Fr. 1'887'600.-, für die Steuerperiode 2016 auf Fr. 1'397'400.- und für die Steuerperiode 2017 auf Fr. 246'000.- fest. Die Diskrepanz zwischen der Deklaration und der Veranlagung resultierte unter anderem daraus, dass die Steuerkommission nicht wieder einbringliche Darlehen, welche die Steuerpflichtige mit ihr verbundenen Personen gewährte, als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifizierte und die von der Steuerpflichtigen deklarierte Aufwertungsreserve auf Liegenschaften zum steuerbaren Gewinn rechnete. Auf Einsprache der Steuerpflichtigen hin reduzierte die Kantonale Steuerkommission mit Entscheid vom 11. November 2022 den Reingewinn auf Fr. 1'594'600.- für das Jahr 2015, auf Fr. 1'102'600.- für das Jahr 2016 und auf Fr. 84'500.- für das Jahr 2017. 
 
B.  
Den von der A.________ GmbH hiergegen erhobene Rekurs und die von ihr hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 22. Dezember 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die A.________ GmbH, es seien unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides die Rechts-, Gerichts- und Finanzierungskosten und die abgeschriebenen Darlehen als Abzug zuzulassen und die buchmässige Aufwertung der Liegenschaften sei als steuerlich neutral zu betrachten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wurde - grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) -form- und fristgerecht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Steuerpflichtiger gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.  
 
1.2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Soweit die Beschwerdeschrift dieses Erfordernis nicht erfüllt - wie dies vorliegend namentlich auf die Frage des Abzuges der "Rechts-, Gerichts- und Finanzierungskosten" zutrifft - ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Urteil 9C_614/2020 vom 15. September 2021 E. 1.4).  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Streitig ist die Steuerveranlagung der Jahre 2015 bis 2017 für die Staats-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern. Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es in Bestätigung der Entscheide der Steuerverwaltung bei der Festsetzung der Steuerfaktoren nicht wieder einbringliche Darlehen, welche die Beschwerdeführerin an mit ihr verbundene Personen gewährte, als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifizierte und die buchmässige Aufwertung der Liegenschaften als steuerlich ertragswirksam betrachtete.  
 
3.2. Die Vorinstanz behandelte die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern in einem einzigen Urteil, was zulässig ist, soweit die betroffenen Rechtsfragen im Bundesrecht und harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt sind. Auch das Bundesgericht behandelt die aufgeworfenen Fragen in einem Urteil, da sie auf demselben Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen stellen (vgl. zum Ganzen BGE 142 II 293 E. 1.2; Urteil 2C_480/2016 vom 12. Januar 2017 E. 1.1, in: StE 2017 B 27.5 Nr. 21).  
 
4.  
 
4.1. Gegenstand der Gewinnsteuer ist gemäss Art. 57 DBG und Art 64 des Gesetzes des Kantons Schaffhausen vom 20. März 2000 über die direkten Steuern (StG SH; SHR 641.100; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 StHG) der Reingewinn. Zum Reingewinn gehören nach Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG und Art. 65 Abs. 1 lit. b StG SH (vgl. auch Art. 24 Abs. 1 lit. a StHG) unter anderem offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte, sowie nach Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG und Art. 65 Abs. 1 lit. c StG SH (vgl. auch Art. 24 Abs. 1 lit. b StHG) grundsätzlich auch die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne.  
 
4.2. Gemäss Art. 670 Abs. 1 aOR (in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung) durfte dann, wenn die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven infolge eines Bilanzverlustes nicht mehr gedeckt war, zur Beseitigung der Unterbilanz Grundstücke oder Beteiligungen, deren wirklicher Wert über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gestiegen war, bis höchstens zu diesem Wert aufgewertet werden. Der Aufwertungsbetrag war gesondert als Aufwertungsreserve auszuweisen.  
 
5.  
 
5.1. Das kantonale Gericht wertete die nicht wieder einbringlichen Darlehen, welche die Beschwerdeführerin mit ihr verbundenen Personen gewährte, als nicht geschäftsmässig begründete Zuwendungen und damit als verdeckte Gewinnausschüttungen. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Qualifikation als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht bei der Prüfung der geschäftsmässigen Begründetheit der Zuwendungen lediglich vom Interessen der Steuerpflichtigen und nicht von demjenigen der gesamten Unternehmensgruppe ausging.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die gemäss Vorinstanz in Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG und Art. 24 Abs. 1 lit. b StHG vorgesehene - von der handelsrechtlichen Betrachtungsweise abweichende - steuerliche Ertragswirksamkeit der Aufwertung von Liegenschaften nach Art. 670 Abs. 1 aOR verstosse gegen den Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Durch die so entstandene Steuerschuld werde die Liquidität der sanierungsbedürftigen Gesellschaft zusätzlich strapaziert, was dem Sanierungsbestreben entgegenlaufe. Mit dieser Argumentation verkennt sie jedoch, dass Art. 670 Abs. 1 aOR in erster Linie nicht dazu dienen sollte, eine Unterbilanz zu beseitigen, welche durch übermässige Gewinnentnahmen resp. nicht geschäftsmässig begründete Zuwendungen an (mit der Gesellschaft verbundene) Dritte entstanden ist. Vielmehr hatte der Gesetzgeber die Situation im Blick, in der der Bilanzverlust aufgrund operativer Verluste resultierte. Diesfalls kann der Verlust steuerlich mit dem Aufwertungsgewinn verrechnet werden (vgl. auch Urteil 2C_572/2007 vom 23. Januar 2008 E. 2.2.3), so dass keine übermässige Belastung der Gesellschaft entsteht. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die in Anwendung von Art. 670 Abs. 1 aOR geschaffene Aufwertungsreserve als Aufwertungsgewinn im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG und Art. 24 Abs. 1 lit. b StHG und damit als steuerlich erfolgswirksam qualifizierte. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt für unbegründet.  
 
6.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Mai 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold