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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_16/2025  
 
 
Urteil vom 2. Mai 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Müller, 
nebenamtlicher Bundesrichter Mecca, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
B.A.________, 
Beschwerdeführende, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Nina Menzi, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Zurzach, 
Hauptstrasse 50, 5330 Bad Zurzach, 
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung (Bienenhäuser/Gebühren), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, Einzelrichter, vom 11. Dezember 2024 (WBE.2024.305 / MW / we). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 6. März 1973 bewilligte der Gemeinderat Baldingen dem Bienenzüchter C.________ auf der damaligen Parzelle Nr. 91.1 (heute Parzelle Nr. 2639) die Erstellung von zwei Bienenhäusern (ein Haus für Bienen und ein Haus für Gerätschaften). Eine kantonale Zustimmung holte er nicht ein. Die Bienenhäuser wurden 1973 erstellt. 
 
Mit E-Mail vom 1. Juli 2019 ersuchte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau die Gemeinde Baldingen, bei den aktuellen Eigentümern (A.A.________ und B.A.________) ein nachträgliches Baugesuch einzufordern. Am 10. Januar 2023 reichte die Eigentümerschaft das Baugesuch für zwei Bienenhäuser ein. Die Gemeinde Zurzach (zu welcher die Gemeinde Baldingen in der Zwischenzeit mit anderen Gemeinden fusioniert hatte) übermittelte das Baugesuch an das BVU, das dem Bauvorhaben mit Verfügung vom 23. Februar 2023 bezüglich der kantonalen Prüfbelange unter folgenden Auflagen zustimmte: 
 
"1. Wird die Bienenhaltung nicht innert zwei Jahren wieder aufgenommen bzw. später wieder aufgegeben, sind die Bauten zu beseitigen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine rechtskräftige Baubewilligung für eine neue Nutzung vorliegt. Nutzungsänderungen sind baubewilligungspflichtig.  
2. Die vorstehende Eigentumsbeschränkung gemäss Ziffer 1 ist im Grundbuch der Parzelle Nr. 2639 anzumerken. Die Abteilung für Baubewilligungen veranlasst die Anmerkung nach Rechtskraft der Baubewilligung auf Kosten der Gesuchsteller." 
Mit Baubewilligungsentscheid vom 16. März 2023 eröffnete der Gemeinderat Zurzach die Verfügung des BVU und bezeichnete diese als integralen Bestandteil. Eine von A.A.________ und B.A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. Juni 2024 ab.  
 
Daraufhin erhoben A.A.________ und B.A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, wobei sie im Wesentlichen die Aufhebung der erwähnten Auflagen beantragten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangten sie, das Verfahren sei bis zum Inkrafttreten des revidierten Raumplanungsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen, mit denen eine Verjährung bzw. Verwirkung der Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzonen eingeführt werde, eventualiter vorerst bis zum 1. Juli 2025, zu sistieren. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 wies der mit der Sache befasste Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts das Sistierungsgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 1) und traf weitere Instruktionsmassnahmen (Dispositiv-Ziff. 2-5). 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 14. Januar 2025 beantragen A.A.________ und B.A.________, Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 11. Dezember 2024 sei aufzuheben und das Sistierungsgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
Das Verwaltungsgericht schliesst in seiner Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat und der Regierungsrat haben sich nicht vernehmen lassen.  
 
Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführenden um aufschiebende Wirkung bzw. Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen. Allerdings schliesst der angefochtene Entscheid das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 142 V 26 E. 1.2). 
 
2.  
Im Urteil 1C_91/2011 vom 26. Oktober 2011 bejahte das Bundesgericht den nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, nachdem der Entscheid einer Gemeinde, Baubewilligungsverfahren bis zum Ablauf der Dauer einer Planungszone zu sistieren, von der kantonalen Rechtsmittelbehörde aufgehoben worden war (a.a.O., E. 1.2). Allerdings war damals die Gemeinde Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren. Dies ist insofern von Bedeutung, als einer Gemeinde, die sich auf ihre Autonomie berufen kann, nicht zuzumuten ist, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten, um später ihren eigenen Entscheid anzufechten (BGE 133 II 409 E. 1.2; Urteil 1C_24/2024 vom 18. November 2024 E. 1.3; je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall, in dem die Bauherrschaft Beschwerde führt, deshalb nicht übertragbar. Vergleichbar ist dagegen der Sachverhalt, der dem Urteil 1C_86/2014 vom 10. Juni 2014 zu Grunde lag. Der Beschwerdeführer dieses Verfahrens hoffte darauf, gestützt auf die damals noch zu erlassende Ausführungsgesetzgebung zu Art. 75b BV (Zweitwohnungen) eine bessere Ausgangslage für sein Baugesuch zu haben und verlangte deshalb im Rechtsmittelverfahren die Sistierung bis zu deren Inkrafttreten. Nachdem er gegen den ablehnenden Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts Beschwerde erhoben hatte, erwog das Bundesgericht, es erscheine fraglich, ob die blosse Hoffnung auf eine günstigere gesetzliche Regelung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen vermöge. Die Frage könne aber offen bleiben, weil die Beschwerde jedenfalls unbegründet sei (a.a.O., E. 1.2). 
 
3.  
Der vorliegende Fall bietet Anlass, die Frage nach dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu beantworten.  
 
Die Beschwerdeführenden machen in nachvollziehbarer Weise geltend, es sei davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht seinen Entscheid ohne Sistierung des Verfahrens auf BGE 147 II 309 stützen werde und sie damit von der wohl erst später in Kraft tretenden, für sie günstigeren Verjährungsregelung betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (nArt. 25 Abs. 5 RPG [Änderung vom 29. September 2023, BBl 2023 2488]) nicht profitieren würden. Dabei übersehen sie jedoch, dass sie diesen Rechtsmittelentscheid des Verwaltungsgerichts, sofern er denn tatsächlich zu ihren Ungunsten ausfallen sollte, in der Folge mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechten könnten. Da sich der Zwischenentscheid betreffend die Sistierung unter diesen Voraussetzungen auf den Inhalt des Endentscheids auswirken würde, hätten sie nach Art. 93 Abs. 3 BGG die Möglichkeit, ihn dabei mitanzufechten (vgl. Urteil 1C_145/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 1). Somit kann das Bundesgericht die Frage, ob das Verwaltungsgericht mit der Abweisung des Gesuchs um Verfahrenssistierung Bundesrecht verletzte, auch später, im Rahmen der Beurteilung einer Beschwerde gegen den Endentscheid, beantworten. Es ist nicht erkennbar, dass den Beschwerdeführenden unter diesen Umständen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte (vgl. auch Urteil 4A_378/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 1.4). 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.  
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, dem Gemeinderat Zurzach, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Mai 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold