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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.75/2005 /blb 
 
Urteil vom 2. Juni 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Lohnpfändung/Mietzinsherabsetzung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 20. April 2005. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Betreibungsamt Olten-Gösgen verfügte am 22. September 2004, beim Schuldner X.________ würden ab dem nächsten Umzugstermin (1. April 2005) statt Fr. 1'750.-- nur noch Fr. 1'200.-- pro Monat an Wohnkosten in das Existenzminimum einberechnet. Die von X.________ dagegen bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn eingereichte Beschwerde hatte keinen Erfolg. 
 
Die Aufsichtsbehörde führte in ihrem Entscheid vom 6. Dezember 2004 aus, ein Schuldner, dessen Einkommen gepfändet werden müsse, habe nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung seine Wohnkosten so tief als möglich zu halten. Ein Mietzins, der unverhältnismässig hoch erscheine, sei herabzusetzen (BGE 57 III 204 ff.; 87 III 200 ff.; 109 III 52 f.). Wie sich dem Immobilienanzeiger "Immoclick" entnehmen lasse, sei in der Region für monatlich Fr. 1'200.-- eine Zwei-, ja sogar eine Dreieinhalbzimmerwohnung zu finden. Das Betreibungsamt habe sein Ermessen nicht überschritten. Indessen werde der Beschwerdeführer im nächsten Frühling gegebenenfalls zum Nachweis zuzulassen sein, dass er trotz intensiver Bemühungen keine günstigere Wohnung habe finden können. Die Belege werde er beizubringen haben. 
1.2 Mit Schreiben vom 8. März 2005 wandte sich der Schuldner an die Aufsichtsbehörde und an das Betreibungsamt und teilte mit, dass er trotz intensiver Bemühungen keine günstigere Wohnung in W.________ habe finden können. Am 7. April 2005 revidierte das Amt die Existenzminimumsberechnung. Es wurden nur noch Fr. 1'200.-- an Miete in den Notbedarf einberechnet. Die von X.________ dagegen eingereichte Beschwerde wurde von der Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 20. April 2005 abgewiesen. 
1.3 Mit Eingabe vom 27. April 2005 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. 
Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hat anlässlich der Aktenübersendung beantragt (Art. 80 OG), auf die Beschwerde nicht einzutreten oder diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
2. 
Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, d.h. dass die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen verbindlich sind und mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht infrage gestellt werden können (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel können vor Bundesgericht nicht angeführt werden (Art. 79 Abs. 1 OG). 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei seit 2002 Aktivmitglied eines Männerchors in W.________ und seine Ehefrau sei dort Friedensrichterin. Diese Vorbringen sind neu und daher unzulässig. 
3.2 Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe bloss bei einem Wohnungsvermittler im Internet gesucht, wobei die Abfragen so restriktiv gewesen seien, dass sie kaum ein Resultat hätten zeitigen können. 
 
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, von restriktiven Abfragen könne nicht die Rede sein, denn aus den Auszügen der Internetplattform gehe hervor, dass die Preisangabe und die Anzahl der Zimmer deutlich angegeben seien. Er habe bei Einwohnern in der Gemeinde nach freien Wohnungen gefragt und sich in den Zeitungen umgesehen, was leider nicht bewiesen werden könne. 
 
Mit diesen Vorbringen widerspricht der Beschwerdeführer den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, was unzulässig ist (E. 2 hiervor). Es bleibt somit bei der verbindlichen Tatsachenfeststellung der Aufsichtsbehörde. 
3.3 In rechtlicher Hinsicht hat die Aufsichtsbehörde erwogen, die effektiv anfallenden Auslagen könnten nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprächen (BGE 129 III 526 ff.). W.________ sei eine ländliche Gemeinde mit kaum mehr als 500 Einwohnern. Ein Schuldner könne nicht für sich beanspruchen, in einer Gemeinde zu wohnen, wo kein Angebot an günstigen Mietobjekten bestehe. Die Bemühungen des Schuldners, den Mietzins zu senken, seien ungenügend. 
Diese Ansicht der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Ein Schuldner kann nicht darauf bestehen, in einer Gemeinde zu wohnen, wo keine günstigen Wohnungen vorhanden sind. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten, und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Juni 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: