Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 419/05
Urteil vom 2. Juni 2006
IV. Kammer
Besetzung
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
W.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6302 Zug,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
(Entscheid vom 18. Mai 2005)
Sachverhalt:
A.
Die 1963 geborene W.________ war ab 21. Juni 1997 mit einem Arbeitspensum von 80 % als kaufmännische Angestellte (Sachbearbeiterin Kundendienst) bei der Firma S.________ AG tätig. Am 11. Juli 1993 erlitt sie einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie weitere Verletzungen zuzog. Der behandelnde Arzt Dr. med. Z.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, bestätigte am 7. November 1994 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Januar 1994 und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. Februar 1994. Nach der auf den 9. Oktober 1993 erfolgten Kündigung des Arbeitsverhältnisses war W.________ zunächst arbeitslos. Am 16. März 1994 nahm sie eine Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bei der Firma M.________ AG mit einem Arbeitspensum von 50 % auf. Am 12. Juli 1994 meldete sie sich zum Bezug einer Rente der IV an. Die IV-Stelle Schwyz traf nähere Abklärungen und beauftragte das Institut E.________ mit einer gutachtlichen Beurteilung. Mit Verfügung vom 24. Januar 1997 sprach sie der Versicherten ab 1. Juli 1994 eine halbe Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 54 % zu. Im Rahmen revisionsweiser Überprüfungen des Rentenanspruchs bestätigte sie am 19. November 1998 und 4. März 2002 die Weiterausrichtung der halben Rente. Am 11. März 2002 liess W.________, welche am 27. Oktober 1998 eine Tätigkeit von 40 % als kaufmännische Angestellte bei der Firma P.________ aufgenommen hatte, um Zusprechung einer ganzen Rente ersuchen. Nach Einholung eines weiteren Gutachtens der Institution E.________ vom 9. September 2003 lehnte die IV-Stelle die beantragte Rentenerhöhung mit der Feststellung ab, dass der Invaliditätsgrad 55 % betrage (Verfügung vom 20. Januar 2004). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2004 fest .
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher W.________ die Zusprechung einer ganzen Rente beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 18. Mai 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ das Begehren um Zusprechung einer ganzen Rente erneuern.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die IV-Stelle Schwyz und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der streitige Einspracheentscheid ist am 20. Dezember 2004 ergangen, weshalb grundsätzlich sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, einschliesslich der damit verbundenen spezialgesetzlichen Änderungen, als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung finden (BGE 131 V 11 Erw. 1 mit Hinweisen). Weil das Begehren um Rentenerhöhung am 11. März 2002 eingereicht wurde und Dauerleistungen streitig sind, ist der Anspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 bzw. 31. Dezember 2003 nach altem und für die Zeit nach dem 1. Januar 2003 bzw. 1. Januar 2004 nach neuem Recht zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2.1).
1.2 Der Frage des anwendbaren Rechts kommt im vorliegenden Fall allerdings insofern keine wesentliche Bedeutung zu, als die im ATSG enthaltenen Begriffe der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie die Bestimmungen über die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und die Rentenrevision (Art. 17 ATSG) dem bisherigen Recht und den von der Rechtsprechung entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen (BGE 130 V 343 ff.).
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 Erw. 3.5, 113 V 275 Erw. 1; vgl. auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 349 Erw. 3.5 mit Hinweis). So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der Versicherten nicht präjudiziert, sondern dass die Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nichterwerblichen Aufgabenbereich anderseits (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis IVG) im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 130 V 351 Erw. 3.5.2, 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; vgl. auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Eine Revisionsverfügung gilt - im Hinblick auf eine weitere Revision - ihrerseits nur dann als (neue) Vergleichsbasis, wenn in ihr die ursprüngliche Verfügung nicht bloss bestätigt, sondern der laufende Rentenanspruch aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades tatsächlich angepasst worden ist (BGE 109 V 265 Erw. 4a; vgl. auch BGE 130 V 75 Erw. 3.2.3).
2.2 Der Revisionsordnung von Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 112 V 373 Erw. 2c und 390 Erw. 1b).
Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
3.
3.1 Bei der Invaliditätsbemessung im Rahmen der ersten Verfügung vom 24. Januar 1997 ging die Verwaltung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden voll erwerbstätig gewesen wäre. In der Revisionsverfügung vom 20. Januar 2004 qualifizierte sie die Versicherte zu 80 % als Erwerbstätige und zu 20 % als Hausfrau. Sie berücksichtigte dabei ein Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 27. Dezember 2004 im Haftpflichtverfahren, worin das Gericht zum Schluss gelangt war, dass die Klägerin weiterhin mit einem Arbeitspensum von 80 % erwerbstätig gewesen wäre. Im Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2004 kam die IV-Stelle auf die im Revisionsverfahren erfolgte Neubeurteilung zurück und hielt an der in der ursprünglichen Verfügung vom 24. Januar 1997 zur Anwendung gebrachten Bemessungsmethode für Vollerwerbstätige fest. Dieser Entscheid ist nicht zu beanstanden. Von der ursprünglichen Bemessungsmethode ist nur abzuweichen, wenn hiefür eine zwingende Notwendigkeit besteht (Urteil A. vom 12. Juni 2002, I 275/00). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Im Zivilprozess hatte die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe eine Reduktion des Arbeitspensums im Hinblick auf die Mitbetreuung der 1985 und 1988 geborenen Kinder aus erster Ehe des Ehemannes vorgenommen, sei jedoch zum Antritt einer Vollzeitstelle als Kundendienstleiterin bereit gewesen. Dass sich hieran in der Folge etwas geändert hätte, wenn die Versicherte nicht verunfallt wäre, ist nicht erstellt und wird auch nicht geltend gemacht. Zu einer revisionsweisen Neubeurteilung des Rentenanspruchs zufolge Änderung in der Bemessungsmethode der Invalidität besteht somit kein Anlass.
3.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 24. Januar 1997, mit welcher ihr ab 1. Juli 1994 eine halbe Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 54 % zugesprochen wurde, und bis zum Erlass der Revisionsverfügung vom 20. Januar 2004 bzw. dem Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2004 nicht in einer für den Anspruch relevanten Weise geändert haben. Es liegt auch keine wesentliche Änderung der Arbeitsfähigkeit vor. Zwar hat der behandelnde Arzt Dr. med. Z.________ die Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 2. Dezember 2002 abweichend vom Gutachten der Institution E.________ vom 6. März 1996 und der Expertise des Prof. U.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 4. Mai 1999 auf 40 % geschätzt. Dabei handelt es sich indessen lediglich um eine andere Beurteilung des an sich gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts. Zudem hat die Institution E._________ im zweiten Gutachten vom 9. September 2003 an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit 50 % ausdrücklich festgehalten und ausgeführt, eine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 40 % ("quasi als Anpassung an das Arbeitspensum der Versicherten bei der Firma P.________") lasse sich objektiv nicht rechtfertigen.
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die für die Invaliditätsbemessung als Vollerwerbstätige massgebenden Vergleichseinkommen in einer für den Anspruch relevanten Weise geändert haben.
4.1 Bezüglich des hypothetischen Einkommens, welches die Versicherte ohne den Gesundheitsschaden zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen), bringt die Beschwerdeführerin vor, sie hätte als Kundendienstleiterin bei der Firma S.________ AG gearbeitet und im Jahr 2003 einen Lohn von Fr. 68'500.- und 2004 einen solchen von Fr. 79'300.- erzielt. Sie stützt sich dabei auf Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin und das vom Bezirksgericht Schwyz im Zivilprozess eingeholte Gutachten zum Valideneinkommen vom 22. Mai 2004. Darin wird ausgeführt, die Klägerin habe gute Chancen gehabt, zur Kundendienstleiterin (Teamleiterin) befördert zu werden, weil die amtierende Kundendienstleiterin ernsthaft erkrankt und die Klägerin als potentielle Nachfolgerin angestellt worden sei. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass bei der Festsetzung des Valideneinkommens auch eine berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen ist, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; vgl. auch BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1). Ob der im vorliegenden Fall geltend gemachte berufliche Aufstieg nach den gesamten Umständen nicht nur als möglich, sondern als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist, kann unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten offen bleiben. Die behauptete berufliche Entwicklung wäre lange vor Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 24. Januar 1997 eingetreten, und es ist in der für die revisionsweise Neubeurteilung des Rentenanspruchs massgebenden Zeit zwischen der ursprünglichen Verfügung vom 24. Januar 1997 und der Revisionsverfügung vom 20. Januar 2004 bzw. des Einspracheentscheids vom 20. Dezember 2004 in dieser Hinsicht keine (hypothetische) Änderung eingetreten, welche zu einer revisionsweisen Neubeurteilung des Valideneinkommens Anlass zu geben vermöchte. Es liegen auch keine prozessualen Revisionsgründe vor, weil der Sachverhalt anlässlich der ursprünglichen Rentenverfügung bekannt war und weder entscheidende neue Tatsachen noch entscheidende neue Beweismittel vorliegen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Zu einer Wiedererwägung kann die Verwaltung vom Gericht nicht verhalten werden (BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc, 117 V 12 Erw. 2a, je mit Hinweisen).
4.2 In der ursprünglichen Rentenverfügung vom 24. Januar 1997 hat die IV-Stelle das Valideneinkommen aufgrund der Angaben des damaligen Arbeitgebers (Firma M.________ AG) festgesetzt. Danach hätte die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden im Jahr 1996 einen Lohn von Fr. 52'000.- erzielt. In der Revisionsverfügung vom 20. Januar 2004 stellte sie auf die Salärempfehlungen des Schweiz. Kaufmännischen Vereins (SKV) ab und ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 62'617.- für das Jahr 2003, wobei sie davon ausging, dass die Versicherte aufgrund ihrer beruflichen Qualifikationen in der Salärkategorie "B" einzustufen sei. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber ein Valideneinkommen von Fr. 68'500.- für 2003 geltend. Sie stützt sich dabei auf das im Zivilprozess eingeholte Gerichtsgutachten zum Valideneinkommen. Dabei handelt es sich indessen um den mutmasslichen Lohn, welchen die Beschwerdeführerin bei einer vollzeitlichen Tätigkeit als Kundendienstleiterin erzielt hätte. Darauf kann nach dem Gesagten nicht abgestellt werden. Auszugehen ist vom Lohn, welchen die Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte (Sachbearbeiterin) bezogen hätte. Für diese Tätigkeit wird im Gutachten für das Jahr 2003 ein Bruttolohn von Fr. 65'920.- bei voller Erwerbstätigkeit genannt. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass nach den Lohnempfehlungen des SKV das mittlere Einkommen einer kaufmännischen Sachbearbeiterin, Stufe B mit Bürolehre, im Alter von 40 Jahren (2003) sich auf brutto Fr. 62'322.- belaufe. Es besteht demnach auch auf Grund dieser Angaben kein Anlass, von dem von der Verwaltung im Revisionsverfahren ermittelten Valideneinkommen von Fr. 62'617.- abzugehen. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin nach den Angaben des späteren Arbeitgebers bei vollzeitlicher Tätigkeit im Jahr 1996 einen Lohn von Fr. 52'000.- erzielt hätte. Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes von 104,6 (1996) auf 115,3 (2003; Stat. Jahrbuch 2004 S. 212 u. 2005 S. 217 Tab. T3.4.3.2) resultiert daraus Einkünfte von lediglich Fr. 57'319.-.
5.
Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 62'617.- ergibt sich bei einem Invalideneinkommen von Fr. 29'152.- ein Invaliditätsgrad von 53,4%. Selbst wenn auf Grund des zivilprozessualen Gerichtsgutachtens von einem Valideneinkommen von Fr. 65'920.- ausgegangen würde, läge der Invaliditätsgrad nur bei 55,8 %. Die Beschwerdeführerin hat daher weiterhin Anspruch lediglich auf eine halbe Invalidenrente, woran auch die auf den 1. Januar 2004 eingeführte neue Rentenabstufung (Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 21. März 2003 [4. IV-Revision]) nichts geändert hat.
5.1 Hinsichtlich des Einkommens, welches die Versicherte trotz des Gesundheitsschadens auf dem in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei auf den tatsächlich erzielten Verdienst bei der Firma P.________ abzustellen, weil stabile Verhältnisse vorlägen und sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, in einem weitergehenden Mass zu arbeiten. Bei Abstellen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei vom anwendbaren Tabellenlohn ein leidensbedingter Abzug von mindestens 25 % vorzunehmen. Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist nach dem Gesagten anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht voll ausnützt und zumutbarerweise eine Arbeitsleistung von 50 % zu erbringen vermöchte. Die IV-Stelle hat das effektive Einkommen folglich zu Recht auf ein Arbeitspensum von 50 % umgerechnet, was ausgehend vom effektiv bezogenen Bruttolohn im Jahr 2002 von Fr. 22'958.- (Fr. 1766.- x 13) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2003 (Erhöhung des Nominallohnindexes von 113,5 auf 115,3) ein Invalideneinkommen von Fr. 29'152.- ergibt. Weil sich das Invalideneinkommen aufgrund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit konkret bestimmen lässt, bedarf es keiner Bemessung aufgrund von Tabellenlöhnen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Im Übrigen würde auch ein Tabellenlohnvergleich zu keinem wesentlich anderen Ergebnis führen. Da die Beschwerdeführerin über verwertbare Berufs- und Fachkenntnisse im kaufmännischen Bereich verfügt, wäre vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert einschliesslich Anteil 13. Monatslohn bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der Frauen mit Tätigkeiten im Anforderungsniveau 3 auszugehen, welcher sich nach der Schweiz. Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 für den gesamten privaten Sektor auf Fr. 4743.- und im Sektor Dienstleistungen auf Fr. 4682.- belief (Tab. TA1). Selbst wenn vom tieferen Wert für den Sektor Dienstleistungen ausgegangen wird, ergibt sich umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und unter Berücksichtigung der Erhöhung des Nominallohnindexes für weibliche Arbeitnehmer von 113,5 (2002) auf 115,3 (2003) bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Jahreseinkommen von Fr. 29'750.-. Zu einem Abzug vom so ermittelten Lohn besteht kein Anlass, weil nichts dafür spricht, dass die Beschwerdeführerin auch im Rahmen einer kaufmännischen Tätigkeit mit einer leidensbedingten Erwerbseinbusse zu rechnen hätte. Nach den Angaben der heutigen Arbeitgeberin sind die Arbeitsleistungen gut und es fallen keine überdurchschnittlichen Arbeitsausfälle an. Nicht erfüllt sind auch die einen Abzug begründenden weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Anderseits ist zu berücksichtigen, dass Teilzeit arbeitende Frauen einen verhältnismässig höheren Lohn als Vollzeitbeschäftigte beziehen (LSE 2002 S. 28).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 2. Juni 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: