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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_59/2008 /len 
 
Urteil vom 2. Juni 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Erben der B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf Klage, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, 
vom 8. März 2008. 
 
In Erwägung, 
dass der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 21. November 2007 auf die Klage des Beschwerdeführers auf Bezahlung von Fr. 1'645.80 nebst Zinsen nicht eingetreten ist, im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie sich gegen eine Partei richte, die bereits vor Einleitung des Verfahrens beim Friedensrichter verstorben sei; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Einzelrichters vom 21. November 2007 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 8. März 2008 nicht eintrat; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 4. Mai 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, die erwähnten kantonalen Entscheide anzufechten; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar den Anspruch auf rechtliches Gehör erwähnt, jedoch nicht mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen darlegt, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll, indem sie auf seine Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten ist; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Mail 2008 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Juni 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Leemann