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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_302/2008 
 
Urteil vom 2. Juni 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
K.________ und E.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Stadt Luzern, Hirschengraben 17, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin, 
handelnd durch den Stadtrat, Stadthaus, 6002 Luzern, 
 
2. Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Fürsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7. April 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die als "Bundesgerichts-Beschwerde" bezeichnete Eingabe der E.________ und des K.________ vom 17. April 2008 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7. April 2008, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts an E.________ und K.________ vom 17. April 2008, wonach ihre Beschwerde die Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist, 
in die daraufhin von E.________ und K.________ dem Bundesgericht am 21./22. April 2008 übermittelten Eingaben, 
in Erwägung, 
dass bei den Eingaben vom 17. und 21./22. April 2008 die Voraussetzungen nach Art. 82 ff. BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an sich erfüllt sind, weshalb sie als solche - und nicht etwa als (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde - entgegenzunehmen sind (Art. 113 BGG), 
 
dass für das Rechtsmittel der Beschwerde die gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG vorgeschriebenen Gültigkeitserfordernisse erfüllt sein müssen, wonach die Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten haben, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen), 
dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG sowie des Art. 273 Abs. 1 BStP und des Art. 90 Abs. 1 OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f., 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), 
dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen, indem sie jedenfalls nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigen, welche verfassungsmässigen und kantonalen Vorschriften und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, woran auch die blossen - in unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise unter anderem auf die Verletzung der "Persönlichkeitsrechte", der "Menschenrechte" und der "Anti-Diskriminierungs-Gesetze" sowie auf verschiedene "kantonale Gesetze" nichts ändern, 
 
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, zumal es in diesem Zusammenhang auch nicht genügt, sich "auf (die) Kenntnisse (des Bundesgerichts) zu verlassen", welches die "verletzten Bundesgesetze und kantonalen Gesetze" "ohne Probleme erkennen" könne, da hiedurch die gesetzlichen Anforderungen insbesondere an eine hinreichende Begründung der Beschwerde nicht erfüllt sind, worauf die Beschwerdeführer denn auch durch die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. April 2008 noch eigens hingewiesen wurden, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
 
dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 2. Juni 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz