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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_282/2009 
 
Urteil vom 2. Juni 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Parteien 
G.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Sager, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Januar 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1945 geborene G.________ ist seit 14. November 1994 für die Firma X.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 10. Februar 2006 rutschte er beim Aus-steigen aus dem Auto auf Glatteis aus und fiel auf Gesäss, Rücken und Hinterkopf. Dabei erlitt er gemäss Austrittsbericht des Spitals Y._________ vom 14. Februar 2006 eine Commotio cerebri. Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 16. Mai 2008 stellte sie ihre Leistungen mangels organisch erklärbarer Unfallfolgen bei fehlender Unfallkausalität psychisch bedingter Beeinträchtigungen auf den 30. Juni 2008 hin ein, was sie mit Einspracheentscheid vom 19. September 2008 bestätigte. 
 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 28. Januar 2009). 
 
C. 
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Sache sei an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau oder an die SUVA zurückzuweisen, damit "nach Vorliegen der weiteren medizinischen Berichte die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin festgestellt" werde, und alsdannn seien ihm "Taggelder, Rente, Integritätsentschädigung, Behandlungskosten usw." auszurichten; ferner sei ihm für den Verlust des Geruchssinns eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen und die Vorinstanz sei zu verpflichten, über eine angemessene Parteientschädigung für das kantonale Gerichtsverfahren zu befinden. Der Eingabe liegen die Berichte der Frau Dr. med. A.________, Fachärztin Ohren-Nasen-Halskrankheiten FMH, vom 5. Dezember 2008 und 13. März 2009 sowie der Frau Dr. med. B.________, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 19. März 2009 bei. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG [in Verbindung mit Art. 4 ATSG]) richtig wiedergegeben. Gleiches gilt für die Grundsätze zu dem für einen Leistungsanspruch nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), zu der im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs generell (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.; ferner BGE 123 V 98 und 119 V 335) und Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Speziellen (BGE 134 V 109; 117 V 359). Darauf - wie auch auf die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) - wird verwiesen. 
 
3. 
Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer auf Grund des am 10. Februar 2006 erlittenen Unfalles über den 30. Juni 2008 hinaus ein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zusteht. 
 
4. 
4.1 
4.1.1 Die SUVA wie auch die Vorinstanz haben sich mit der vorhandenen umfangreichen medizinischen Dokumentation eingehend befasst und daraus in nicht zu beanstandender Weise ihre Schlüsse gezogen. Dies betrifft sowohl die beschwerdeweise geltend gemachten persistierenden Leiden (Schwindel, Kopfschmerzen, rasche Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen) einerseits als auch die nach dem erlittenen Unfall diagnostizierte Commotio cerebri andererseits. Das Vorliegen eines Schädel-Hirntraumas wurde im kantonalen Entscheid mit überzeugender Begründung verneint. Körperliche Unfallfolgen können demnach nicht als erwiesen gelten. 
4.1.2 SUVA und Vorinstanz sind im Rahmen der Adäquanzprüfung nach der in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall erarbeiteten Rechtsprechung vorgegangen. Danach ist - unter Ausserachtlassung psychischer Faktoren (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) - von den für eine Bejahung der Adäquanz erforderlichen Kriterien keines erfüllt. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer eine commotio cerebri erlitten und dem Notfallarzt den Eindruck einer cerebralen Verlangsamung vermittelt, sowie im Anschluss an das Unfallereignis über Schwindel, Konzentrationsstörungen und einen dumpfen Druck im Nacken und Hinterkopf geklagt hat, ist es allerdings fraglich, ob BGE 115 V 133 unter den vorliegenden Umständen zur Anwendung gelangt. Dies kann aber offen bleiben, da die Adäquanz auch nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen oder Schädel-Hirntraumen massgebenden Methode, wie sie in BGE 117 V 359 entwickelt und in BGE 134 V 109 präzisiert worden ist, verneint werden muss: Das Kriterium "besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles" (BGE 134 V 109 E. 10.2.1 S. 127) ist klarerweise zu verneinen. Auch das Kriterium "Schwere und besondere Art der erlittenen Verletzung" (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.) kann nicht als erfüllt gelten, genügt doch die Diagnose einer commotio cerebri für sich allein nicht zu dessen Bejahung. Es bedarf dazu vielmehr einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma, die äquivalente Verletzung der HWS oder das Schädel-Hirntrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 128 mit Hinweisen). Solche liegen hier aber ebenso wenig vor wie erhebliche Verletzungen, welche sich der Beschwerdeführer nebst der commotio cerebri zusätzlich zugezogen hätte. Die ärztliche Behandlung war nicht kontinuierlich und mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgerichtet, sodass auch das Kriterium "fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung" (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128) nicht als gegeben betrachtet werden kann. Von "ärztlicher Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert" hätte (BGE 134 V 109 E. 10.2.5 S. 129), oder von "schwierigem Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen" (BGE 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129) kann ebenfalls nicht gesprochen werden. Einzig fraglich ist, ob allenfalls die Kriterien "erhebliche Beschwerden" (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128) und "erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen" (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f.) als erfüllt betrachtet werden können. Die Frage muss indessen nicht abschliessend geklärt werden, denn selbst wenn dem Versicherten erhebliche Beschwerden und eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen zugebilligt werden könnten, wären lediglich zwei der relevanten Kriterien - und dies jedenfalls nicht in ausgeprägtem Masse - erfüllt, was für eine Bejahung der adäquaten Unfallkausalität bei einem leichten Unfall nicht genügt. Die Beschwerde wäre demnach auch bei einer - vom Vorgehen der SUVA und des kantonalen Gerichts abweichenden - Adäquanzprüfung nach BGE 134 V 109 abzuweisen. 
 
4.2 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit er zur Frage der Organizität der Gesundheitsstörungen auf die Berichte der behandelnden Frau Dr. med. A.________ vom 13. März 2009 verweist (worin "bestätigt" wird, dass "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den jetzigen Beschwerden, nämlich Hyposmie, gutartigem Lagerungsschwindel, peripherer vestibulärer Funktionsstörung mit Unterfunktion rechts, Kopfschmerzen, rascher Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen sowie Wortfindungsstörungen" bestehe), kann er nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten. Gleiches gilt für das Schreiben der Frau Dr. med. B.________ vom 19. März 2009. Beide Ärztinnen begründen ihre Aussagen, welche letztlich auf Vermutungsbasis beruhen, nicht weiter (Bericht der Frau Dr. med. A.________ vom 13. März 2009, vgl. auch deren Überweisungsschreiben an Frau Dr. med. B.________ vom 5. Dezember 2008), bzw. lediglich mit dem wenig aussagekräftigen Hinweis, dass die vom Versicherten beklagten kognitiven Defizite durch die anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung festgestellten, mit einer mild traumatic brain injury vereinbaren Funktionsstörungen belegt seien (Bericht der Frau Dr. med. B.________ vom 19. März 2009). Ob die Einreichung dieser Berichte im letztinstanzlichen Verfahren angesichts des gemäss BGE 8C_934/2008 vom 17. März 2009 auch im UVG-Bereich geltenden Novenverbots (Art. 99 Abs. 1 BGG) überhaupt in prozessual zulässiger Weise erfolgt ist, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. Der Versicherte geht fehl in der Annahme, für die Beantwortung der Adäquanzfrage seien die generelle Eignung des Unfallereignisses, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die beklagten Beschwerden herbeizuführen, und die ärztliche Einschätzung dazu ausschlaggebend. Wie aus Erwägung 4.1.2 hervorgeht, steht das Unfallereignis in concreto zumindest seit dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht (mehr) in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit den persistierenden Gesundheitsstörungen, was sich aus der Adäquanzprüfung nach BGE 134 V 109 ergibt; zu keinem anderen Ergebnis führt im Übrigen die Beurteilung der Adäquanzfrage gemäss BGE 115 V 133, wie sie von Vorinstanz und Unfallversicherer vorgenommen wurde. Wenn der Versicherte schliesslich die Ansicht vertritt, er habe für die von Frau Dr. med. A.________ festgestellte Beeinträchtigung des Geruchssinnes Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, kann nichts anderes gelten. Es liegen weder organische noch psychische Beschwerden vor, welche zur Zeit der Leistungseinstellung in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zum Unfall standen, weshalb ein Anspruch auf Integritätsentschädigung bereits aus diesem Grunde entfällt. 
 
5. 
Bei diesem Ausgang der Streitsache besteht kein Anlass zu einer Neuverlegung der Kosten im Prozess vor dem kantonalen Gericht. 
 
6. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt. 
 
7. 
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 2. Juni 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Leuzinger Berger Götz